BGH, Urteil vom 24.06.2020 – 5 StR 671/19 – (Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB; Einfluss der Rückführungsrichtlinie auf die…
KORE303672020 ECLI:DE:BGH:2020:240620U5STR671.19.0 BGH 5. Strafsenat 20200624 5 StR 671/19 Urteil § 244 Abs 1 Nr 3 StGB, § 244 Abs 4 StGB, § 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG, EGRL 115/2008 vorgehend LG Saarbrücken, 9. August 2019, Az: 4 KLs 16/19 DEU Bundesrepublik Deutschland (Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB; Einfluss der Rückführungsrichtlinie auf die Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2. AufenthG) 1. Zum Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
2 1. Nach den Urteilsfeststellungen brach der Angeklagte von Oktober 2015 bis Januar 2018 mit Diebstahlsabsicht in Gewerbe- und Wohnimmobilien ein, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschließen. In zwei Fällen handelte er gemeinsam mit zwei Mittätern (Fälle 1 und 6), wobei deren Identität nur in einem Fall festgestellt werden konnte (Fall 1). Die übrigen vier Taten verübte er allein. Im Oktober 2017 versuchte der Angeklagte vergeblich, in ein Wohnhaus einzubrechen, dessen einzige Bewohnerin einige Wochen zuvor in ein Pflegeheim gezogen und wenige Tage vor dem Einbruch verstorben war. Das Haus war daher nicht bewohnt, allerdings noch möbliert (Fall 5). In diesem und einem weiteren Fall gelang es ihm nicht, in das betreffende Wohnhaus einzudringen (Fälle 2 und 5). In fünf Fällen wurden Türen und teils auch Fenster beschädigt (Fälle 1 bis 3, 5 und 6).
3 2. Soweit Wohnhäuser betroffen waren, hat das Landgericht die Taten als versuchten oder vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB oder § 244 Abs. 4 StGB gewertet. Im Übrigen hat es besonders schwere Fälle des versuchten oder vollendeten Diebstahlsgemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB angenommen. Im Fall 5 hat es einen versuchten (schweren) Wohnungseinbruchdiebstahl abgelehnt, weil das Tatobjekt mit dem Auszug der Wohnungsinhaberin seine Eigenschaft als Wohnung verloren habe. Von einer bandenmäßigen Begehung in den Fällen 1 und 6 hat es sich nicht überzeugen können.
4 3. Zu den Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz, die das Landgericht jeweils als Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gewertet hat, hat es Folgendes festgestellt:
5 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 11. November 2016 reiste der Angeklagte, der eine albanische Staatsangehörigkeit besitzt, in das Gebiet der Bundesrepublik ein. Am 11. November 2016 wurde er durch Polizeibeamte auf einem Parkplatz einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich lediglich mit einer albanischen ID-Karte ausweisen, verfügte allerdings nicht über einen gültigen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument, das ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigt hätte. Zudem bestand für den Angeklagten eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), wonach er zur Einreiseverweigerung in das Gebiet der Schengenstaaten ausgeschrieben worden war (Fall 7).
6 Am 9. September 2018 reiste der Angeklagte über Ungarn in den Schengenraum ein, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, der ihn als albanischen Staatsangehörigen zu einem längeren Aufenthalt als 90 Tage berechtigt hätte. Ohne zuvor aus dem Schengenraum ausgereist zu sein, wurde er am 9. Januar 2019 von Beamten im Zug kontrolliert und aufgrund eines bestehenden Haftbefehls festgenommen (Fall 8).
II.
7 Die Staatsanwaltschaft hat ihr – vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretenes – Rechtsmittel ausweislich der insoweit maßgeblichen Revisionsbegründung wirksam auf die Fälle 1, 5 und 6 beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1997 – 1 StR 319/97, NStZ 1998, 210). Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
8 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass das Landgericht den Angeklagten im Fall 5 lediglich wegen versuchten Diebstahls statt wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt hat.
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10 Wohnungen sind Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend zur Unterkunft dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016– 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285, 289). Über diese Zwecksetzung hinaus bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Wohnung im Tatzeitraum als solche genutzt wird. Entgegen der Auffassung der Strafkammer sind mithin auch unbewohnte Immobilien Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dies gilt jedenfalls solange, als sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020– 3 StR 526/19, NJW 2020, 1750 f.; siehe zu leerstehenden Wohnungen auch Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 244 Rn. 30; SSW-StGB/Kudlich, 4. Aufl., § 244 Rn. 40; MüKo-StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 244 Rn. 60).
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13 Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der über die dem Wohnungsbegriff des § 244 StGB immanente Zwecksetzung hinaus eine (dauerhafte) Nutzung der Wohnung verlangt. Aus dieser zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzung folgt, dass die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein muss(vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 – 1 StR 95/11, NStZ 2012, 39 f.; Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 StR 526/19, aaO, Rn. 18 mwN, zur insoweit entsprechenden Auslegung des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
14 Die Beschränkung des § 244 Abs. 4 StGB auf bewohnte Immobilien gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Wohnungseinbruchdiebstahl zum Verbrechen qualifiziert (§ 12 Abs. 1 StGB). Sowohl der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch der des § 244 Abs. 4 StGB finden ihre Rechtfertigung darin, dass ein Wohnungseinbruchdiebstahl einen schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich darstellt, der gravierende Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls der von der Tat Betroffenen zur Folge haben kann (vgl. BT-Drucks. 18/12359, S. 1 f.; 13/8587, S. 43). Die im Vergleich zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erhöhte Mindestfreiheitsstrafe des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB, für den das Gesetz zudem keinen minder schweren Fall vorsieht, findet ihre Entsprechung in der höheren Intensität des Eingriffs in die Privat- und Intimsphäre, der mit dem Einbruch in eine zur Tatzeit tatsächlich bewohnte Wohnung verbunden ist.
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17 2. Das Landgericht hat – worauf es in den Urteilsgründen selbst hinweist – aufgrund eines Versehens versäumt, den Angeklagten im Fall 6 auch wegen einer tateinheitlich verwirklichten Sachbeschädigung schuldig zu sprechen(vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253, 257 ff.). Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. § 265 StPO steht auch hier nicht entgegen (s.o.). Er schließt aus, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), da das Landgericht den durch den Einbruch verursachten Sachschaden strafschärfend verwertet hat.
18 Im Fall 1 kommt eine entsprechende Schuldspruchänderung nicht in Betracht, da insofern – anders als im Fall 6 – weder ein Strafantrag vorliegt noch von der Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht worden ist (§ 303c StGB).
19 3. Das Absehen von einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB im Fall 1 ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte keine (Mit-)Verfügungsgewalt an den entwendeten Zigaretten erlangt habe, weil er und seine Mittäter diese nach einer über die Autobahn und durch mehrere Ortschaften führenden Fluchtfahrt in der Nähe des Fluchtfahrzeugs zurückgelassen hätten. Damit hat es einen zu engen rechtlichen Maßstab an das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB angelegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17). Allerdings war die Einziehung ohnehin nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weshalb es auf den vom Landgericht benannten Gesichtspunkt nicht ankommt.
20 4. Soweit die Beschwerdeführerin die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) in den Fällen 1 und 6 rügt, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung decken – eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsumfangs (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179) – keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere hat sich das Landgericht trotz der für sich genommen bedenklichen Formulierung, die eine bandenmäßige Begehung bestreitende Einlassung des Angeklagten sei „nicht zu widerlegen“ (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – 1 StR 436/17, NStZ-RR 2018, 20, 21; KK-StPO/Ott, StPO, 8. Aufl., § 261 Rn. 90), bei der Würdigung der Einlassung von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben leiten lassen (vgl. insofern BGH, Urteil vom 16. August 1995 – 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Entgegen der Revision ist die Beweiswürdigung nicht lückenhaft. Auch insoweit teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts.
21 5. Angesichts des nur unwesentlichen Teilerfolgs hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 4. Aufl., § 473 Rn. 22).
III.
22 Die Revision des Angeklagten hat lediglich in geringem Umfang Erfolg.
23 1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den „Hilfsbeweisantrag“ mangels Benennung einer ladungsfähigen Anschrift der Zeugen nicht als Beweisantrag im Rechtssinne, sondern unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) behandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1993 – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 21). Im Übrigen waren – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – die Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 5 StPO aF.
24 2. Die Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz können im Ergebnis bestehen bleiben, allerdings sieht der Senat in richtlinienkonformer Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Fall 8 der Urteilsgründe von Strafe ab.
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Juli 2017 – C-225/16 [„Ouhrami“], InfAuslR 2017, 375; vom 1. Oktober 2015, C-290/14 [„Celaj“], NVwZ-RR 2015, 952; vom 19. September 2013, C-297/12 [„Filev/Osmani“], NJW 2014, 527; vom 6. Dezember 2012, C-430/11 [„Sagor“], ZAR 2013, 118 mit Anm. Hörich/Bergmann; vom 28. April 2011, C-61/11 [„El Dridi“], InfAuslR 2011, 320; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2012, C-83/12 [„Vo“], NJW 2012, 1641; aus der inländischen Rspr.: BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 – 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286 mit Anm. Kudlich; vom 8. März 2017 – 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85; Beschlüsse vom 4. Juni 2019 – 2 StR 202/18, NStZ 2020, 357; vom 13. Juli 2016 – 1 StR 279/16, StV 2017, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 2 RVs 35/20;
OLG Hamm, InfAuslR 2017, 128; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2012, 3–1/12 [Rev] 1 Ss 196/11, NStZ-RR 2012, 219 [Ls.]; KG, NStZ-RR 2012, 347; OLG Frankfurt, InfAuslR 2014, 79 und StV 2015, 356; OLG München, NStZ 2013, 484; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2012 – 4 StRR 10/12; aus der Literatur: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; dies., ZRP 2014, 109; Kleinlein NVwZ 2016, 1141; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 15a ff.; MüKo-StGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 30 ff.; BeckOK AuslR/Hohoff, Stand 1. März 2020, § 95 AufenthG Rn. 27; NK-AuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 50 ff.; Hörich in Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 95 Rn. 50 ff.; Senge in Erbs/Kohlhaas, 229.
Lfg., § 95 AufenthG Rn. 13; Winkelmann/Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 18 ff.).
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29 Anders verhält es sich, wenn ein Rückführungsverfahren schon abgeschlossen ist, was regelmäßig die freiwillige Rückkehr oder die zwangsweise Durchsetzung der Rückführung voraussetzt. Reist der betreffende Drittausländer unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot anschließend erneut illegal in das Bundesgebiet ein und hält er sich hier illegal auf, kann er auch mit freiheitsentziehenden Sanktionen belegt werden (EuGH „Achughbabian“, aaO Rz. 28; „Sagor“, aaO Rz. 31; „Celaj“, aaO Rz. 20). Strafbar wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Drittstaatsangehöriger auch ab dem Zeitpunkt, in dem er sich durch Untertauchen dem Rückführungsverfahren entzieht, nachdem die Behörden Kenntnis von seinem illegalen Aufenthalt erlangt haben und das Rückführungsverfahren auf ihn anwenden wollen (vgl. HansOLG Hamburg, aaO; Gericke, aaO Rn. 32). Dies gilt auch für einen unerlaubten Aufenthalt nach endgültigem Scheitern des Rückführungsverfahrens (vgl. Kleinlein, aaO), sofern nicht andere Gründe wie insbesondere der Anspruch auf Duldungserteilung bei den Behörden bekanntem Aufenthalt (vgl. BVerfG, NStZ 2003, 488 mit Anm. Mosbacher) dem entgegenstehen.
30 Die Rückführungsrichtlinie schließt für die Mitgliedstaaten schließlich auch nicht die Möglichkeit aus, die Verwirklichung anderer Straftatbestände als derjenigen im Zusammenhang mit dem bloßen Umstand der illegalen Einreise oder des illegalen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, auch wenn das Rückführungsverfahren nicht abgeschlossen ist (EuGH „Arib“ Rz. 66; „Affum“ Rz. 65). Die Rückführungsrichtlinie ist zudem für die Strafbarkeit von Schleusern ohne Belang (BGH, Urteil vom 8. März 2017 – 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85; Urteil vom 4. Mai 2017 – 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286 mit Anm. Kudlich; Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 212/18, NStZ 2019, 283, und vom 4. Juni 2019 – 2 StR 202/18, NStZ 2020, 357).
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32 Prozessual kann der Vorrang des Rückführungsverfahrens durch eine europarechtskonforme (entsprechende) Anwendung von § 154b Abs. 3 StPO auf die Durchsetzung des Rückführungsverfahrens gesichert werden. Zudem wird beim Absehen von Strafe die Einstellungsmöglichkeit nach § 153b StPO eröffnet. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass es aufgrund der Durchführung eines Strafverfahrens nicht zu einer Verzögerung des Rückführungsverfahrens kommt.
33 Soweit der 3. Strafsenat demgegenüber erwogen hat, die Strafbarkeitseinschränkung durch die Annahme eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes, die Annahme eines Prozesshindernisses oder die Beachtung eines Vollstreckungshindernisses in europarechtskonformer Handhabung von § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 154b Abs. 3 und 4 StPO oder § 456a StPO sicherzustellen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286; vgl. auch Gericke, aaO), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen für den illegalen Aufenthalt und die illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen vor Durchführung des Rückführungsverfahrens lediglich keine freiheitsentziehenden Sanktionen verhängt werden.
Dies hindert aber nicht, durch einen Schuldspruch (mit entsprechender Kostenfolge, vgl. § 465 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StPO) das begangene Unrecht zu kennzeichnen, gerade wenn das Strafverfahren – wie hier – eigentlich wegen anderer Tatvorwürfe geführt wird und deshalb die Verfolgung von Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG faktisch keine Verzögerung des Rückführungsverfahrens zur Folge hat. Einen Freispruch aufgrund eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes oder eine Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses sieht der Senat nicht als gebotene Reaktion auf die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2017 – 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85, 88 f.) der in Rede stehenden Straftatbestände an.
Die Annahme eines Vollstreckungshindernisses verlagert die Problematik hingegen in einen späten Verfahrensabschnitt und erweist sich gerade in Fällen wie dem vorliegenden (Gesamtstrafenbildung) als wenig praktikabel.
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35 Anders verhält es sich im Fall 8 der Urteilsgründe. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass weiter eine Einreisesperre bestand; schließlich konnte der Angeklagte im September 2018 unbeanstandet die ungarische Grenze überqueren, wie der Einreisestempel in seinem Pass belegt. Nach seiner Festnahme aufgrund eines Haftbefehls wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe wurde auch kein Rückführungsverfahren erfolgreich durchgeführt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass für diesen Fall von Strafe abzusehen ist. Dies nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.
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37 3. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB ist durch die Bezeichnung als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674). Der Senat hat den Schuldspruch für Fall 4 deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.
38 4. Der lediglich geringfügige Erfolg seines Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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