dem die Bestellung sofort wieder storniert worden war, verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht für Mietwagen. 3 Das Landgericht (LG Köln, GRUR-RS 2024, 45989) hat die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb
Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder diese zu unterbrechen, es sei denn, dass sie vor der Fahrt von ihrem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat, wie am 19. Januar 2023 am Breslauer Platz in 50668 Köln in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr geschehen. 4 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2025, 947). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht für Mietwagen zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 6 Die Klägerin sei als Mitbewerberin der Beklagten anspruchsberechtigt und rüge mit Erfolg einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Vorschrift sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen das Unionsrecht. Die Beklagte sei gemäß § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert. Das Landgericht habe auch mit Recht einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht festgestellt. 7 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG bestätigt. Dabei ist es zutreffend von einer Mitbewerberstellung der Klägerin (dazu II 3) und dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (dazu II 4 bis II 6) ausgegangen. Seine Annahme, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht sei verfassungsgemäß, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern (dazu II 7). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Unionsrechtskonformität der Rückkehrpflicht angenommen hat, hält der rechtlichen
prüfung zwar nicht stand. Insoweit stellt die angegriffene Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO; dazu II 8). 8 1.
1 Satz 1 UWG kann, wer eine
UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder
fragt. Mitbewerber ist
1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder
frager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. 9
teilen, welche die Klägerin dadurch erleide, bestehe auch eine Wechselwirkung. Die Fahraufträge, die durch die Beklagte unmittelbar selbst durch eigene Mitarbeiter oder durch Subunternehmen ausgeführt würden, könnten nicht mehr über die Klägerin vermittelt werden. Das hält der rechtlichen
prüfung im Ergebnis stand. 12
teilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder
fragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2025, 589 [juris Rn. 23 f.] - Fluggastrechteportal, mwN). 15
teilen, die die Klägerin dadurch erleidet, ausgegangen. Der erforderliche wettbewerbliche Bezug ist ebenfalls gegeben. Soweit die Revision meint, mangels Substituierbarkeit der Leistungen der beiden Parteien liege kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, übersieht sie, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch unter dem Gesichtspunkt des Beeinträchtigungswettbewerbs begründet werden kann. 18 4. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass es sich bei der Rückkehrpflicht gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG um eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 3a UWG handelt. 19 a) Unlauter handelt
UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 20 § 49 PBefG regelt den Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen. Mit Mietwagen dürfen gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.
G hat der Mietwagen
Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. 21
ihrem Art. 3 Abs. 1 nur für das Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern, nicht dagegen für deren Verhältnis zu Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern. § 49 Abs. 4 PBefG regelt allein den Wettbewerb der Mietwagenunternehmer untereinander sowie den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom
2 UWG zuzurechnen, sondern auch Verstöße ihrer Subunternehmer und von deren Fahrern, greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich. 25 7. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG bejaht und seine Entscheidung auf diese Norm gestützt hat. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, die nunmehr durch den Senat erfolgen müsste, ist nicht veranlasst. 26 a)
1 Satz 1 Fall 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Die Vorlage
1 GG setzt voraus, dass das Fachgericht an der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes nicht nur zweifelt, sondern - vorbehaltlich einer verfassungskonformen Auslegung - von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist; hat das Gericht lediglich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, ist die Vorlage unzulässig (st. Rspr.; BVerfGE 138, 64 [juris Rn. 82 und 84] mwN; BGH, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 115/20, NZM 2022, 149 [juris Rn. 6]; Urteil vom 1. Juli 2022 - V ZR 23/21, NZM 2022, 890 [juris Rn. 29]). 27
Beendigung einer Beförderungsfahrt genötigt, weil das Bereitstellen von Taxen nur noch an behördlich zugelassenen Stellen möglich sei. Die gleichwohl verbleibende Belastung durch die Rückkehrpflicht sei den Mietwagenunternehmern im Hinblick darauf zumutbar, dass das Rückkehrgebot letztlich der Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs diene, die der Gesetzgeber als besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls habe ansehen dürfen (dazu BVerfGE 81, 70 [juris Rn. 54 f.]; vgl. auch BGH, GRUR 2019, 298 [juris Rn. 37] - Uber Black II). Bei der Prüfung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG hielt das Bundesverfassungsgericht die mit den Rückfahrten verbundene Umweltbelastung für verfassungsrechtlich ohne Bedeutung. Dieser Gesichtspunkt sei weder vom Regelungszweck des Gesetzes noch vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 81, 70 [juris Rn. 69 bis 73]). 29 bb) Ob die Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs mit Blick auf neue Mobilitätsangebote und die sich ändernden Mobilitätsbedürfnisse der Menschen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts, BT-Drucks. 19/26175, S. 1 f.) heute noch einen besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls darstellt (kritisch Wimmer/Weiß, MMR 2015, 80, 83; Kramer/Hinrichsen, GewA 2015, 145, 149), unterliegt - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Prestige and Limousine" (Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21, EuZW 2023, 667; dazu unten Rn. 40 bis 44) - Zweifeln. Die für eine Vorlage
1 Satz 1 Fall 2 GG erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht
G stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht (mehr) gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat allerdings nicht gewinnen. Dabei hat er berücksichtigt, dass
Einschätzung des Gesetzgebers, der bei Berufsausübungsregeln über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BVerfGE 77, 308 [juris Rn. 90]), ein funktionsfähiges Taxigewerbe für die Sicherung der Daseinsvorsorge im Verkehrsbereich weiterhin erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 19/26175, S. 52). 30 cc) Etwas anderes folgt nicht aus der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG, wonach der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt. 31
Anhörung von Sachverständigen (vgl. Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur, Sitzung vom
Auffassung des Senats nicht überschritten (aA Koschmieder/Uwer, ZRP 2021, 15, 16). 33 (a)
der neu eingefügten Regelung des § 1a PBefG sind bei Anwendung des Gesetzes die Ziele des Klimaschutzes und der
haltigkeit zu berücksichtigen. Dadurch sollen die beteiligten Akteure (kommunale Aufgabenträger, Genehmigungsbehörden, Länder) stärker für eine
haltige und umweltorientierte Personenbeförderung im Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes sensibilisiert werden. Die in § 1a PBefG verankerte umweltpolitische Zielsetzung soll für die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei allen Verkehrsarten und -formen des Personenbeförderungsgesetzes sorgen (vgl. BT-Drucks. 19/26175, S. 37 f.; zur konkreten Ausgestaltung und Anwendung dieser Zielsetzungen vgl. Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 5. Aufl., § 1a PBefG Rn. 2). 34 (b) Das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts schafft zudem mit einer Neuregelung in § 49 Abs. 5 PBefG die Möglichkeit, die Rückkehrpflicht durch Festlegung weiterer Abstellorte näher auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 19/26175, S. 25).
G kann die Genehmigungsbehörde für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen.
Satz 2 ist hierbei eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann
G insbesondere Regelungen treffen über (Nr. 1) die Anforderungen an den Abstellort und (Nr. 2) die zulässige Anzahl von Abstellorten. 35
der Gesetzesbegründung garantiert diese Neuregelung auf der einen Seite, dass die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers eingehalten wird, an der Rückkehrpflicht für Mietwagenverkehre grundsätzlich festzuhalten. Auf der anderen Seite werde in größeren Ballungsräumen die Möglichkeit eröffnet, den Mietwagenverkehr zu flexibilisieren und die bereits stark beanspruchte Verkehrsinfrastruktur nicht über Gebühr weiter zu belasten. Auch werde sichergestellt, dass die Rückkehrpflicht insbesondere in großen Ballungsräumen nicht den Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge (wie zum Beispiel Elektroautos) behindere. Die Ermöglichung von landesspezifischen Ausnahmeregelungen diene dazu, im Einzelfall eine schnellere Verfügbarkeit von Mietwagen vor Ort sicherzustellen und unnötig weite und auch im Interesse des Klimaschutzes zu reduzierende Leerfahrten zu vermeiden (BT-Drucks. 19/26175, S. 49 f.). 36 (c)
Auffassung des Senats ist den Anforderungen des Art. 20a GG unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums damit hinreichend Rechnung getragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Leerfahrten in Befolgung der Rückkehrpflicht, sondern - als mögliche Folge einer Abschaffung der Rückkehrpflicht - auch ein Herumfahren um attraktive Zustiegsorte klimaschädliche Emissionen verursachen und letzteres zudem den Fahrgastsuchverkehr in den Innenstädten erhöht (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/207, S. 26148 D; BR-Plenarprotokoll 1002, S. 101). 37 8. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht von der Unionsrechtskonformität des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ausgegangen ist, hält der rechtlichen
prüfung dagegen nicht stand (dazu II 8 a). Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO; dazu II 8 b). 38
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs diene, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit bestehe, und die geeignet, erforderlich und angemessen sei, dieses Ziel zu erreichen. Dass diese sachlichen Gründe zwischenzeitlich veraltet beziehungsweise mit der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ohne weiteres weggefallen seien, sei nicht feststellbar. Der Gerichtshof betone selbst, die Mitgliedstaaten seien berechtigt, den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen könnten, die ihrer nationalen Politik eigen seien, und sie verfügten insoweit über ein weites Ermessen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden könne (Verweis auf EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 76]). Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 40 bb)
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 49 AEUV einer in einem Großraum geltenden Regelung entgegen, wonach die Anzahl der Lizenzen für Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum erteilten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste begrenzt ist, sofern weder feststeht, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums dieses Großraums sowie des Ziels des Umweltschutzes zu gewährleisten, noch, dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist (EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 102] - Prestige and Limousine). 41 Art. 49 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
Maßgabe der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 2 des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten sind. Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen. Solche Beschränkungen sind nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig sind, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 60 bis 64] - Prestige and Limousine, mwN). 42 Zwingende Gründe des Allgemeininteresses können die Ziele zum einen einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums eines Großraums und zum anderen des Schutzes der Umwelt in einem solchen Großraum darstellen. Demgegenüber können rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen können. Auch das Ziel, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Taxidienste zu gewährleisten, ist als rein wirtschaftliches Motiv anzusehen, das keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 69 bis 72] - Prestige and Limousine). 43 Dem stand im Verfahren "Prestige and Limousine" nicht entgegen, dass Taxidienste
dem maßgeblichen nationalen Recht als "Dienstleistung von allgemeinem Interesse" gelten (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 73] - Prestige and Limousine).
2 Satz 1 AEUV gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, zwar (nur), soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert (vgl. Wernicke in Grabitz/Hilf/Nettesheim/Wernicke, Das Recht der Europäischen Union, 84. Ergänzungslieferung [Januar 2025], Art. 106 AEUV Rn. 62 f). In dem Verfahren "Prestige and Limousine" ergab sich aus den Akten für den Gerichtshof der Europäischen Union aber weder, dass die Taxidienstleister mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinn von Art. 106 Abs. 2 AEUV (aufgrund eines oder mehrerer Hoheitsakte) betraut wären, noch, dass es diesen Anbietern von Taxidiensten rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht würde, einen ihnen übertragenen besonderen Auftrag von öffentlichem Interesse zu erfüllen, wenn die Niederlassungsfreiheit der Anbieter von Funkmietwagendiensten nicht beschränkt wäre. Der Gerichtshof hat daher die Anwendung der Bereichsausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf die Taxidienste in Spanien verneint (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 73 bis 82] - Prestige and Limousine). 44 Danach konnten nur die Ziele zum einen einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums und zum anderen des Umweltschutzes als zwingende Gründe des Allgemeininteresses herangezogen werden, um die Begrenzung der Lizenzen für Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum erteilten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste zu rechtfertigen (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 83] - Prestige and Limousine). Insoweit hat der Gerichtshof - vorbehaltlich einer Beurteilung durch das vorlegende Gericht - weiter festgestellt, das Verfahren habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Maßnahme der Begrenzung der Anzahl der Lizenzen für Funkmietwagendienste geeignet sei, die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums sowie des Ziels des Umweltschutzes zu gewährleisten (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 94 bis 97] - Prestige and Limousine). 45 cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, der rechtlichen
prüfung nicht stand. 46
der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH, Urteil vom
1 AEUV jedoch nicht auf den - hier relevanten - Verkehrssektor erstreckt (vgl. BGH, GRUR 2019, 298 [juris Rn. 45 bis 55] - Uber Black II). 53 Der Umstand, dass die Einbindung des Vermittlungsdienstes Uber X, wie die Revision geltend macht, einen Baustein des Geschäftsmodells der Beklagten darstellt, führt nicht dazu, dass die Vermittlung nicht mehr als Dienstleistung einzustufen wäre, sondern zusammen mit dem Geschäft der Beklagten nunmehr unter die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 Abs. 1 AEUV fiele (zur Geltung unterschiedlicher Vorschriften für verschiedene Teile derselben komplexen medizinischen Behandlung vgl. EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigt, die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands zu beantworten, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2016 - C-268/15, juris Rn. 51 - Ullens de Schooten, mwN). 56
GH, Urteil vom
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