KORE303682019 ECLI:DE:BGH:2018:131118BENVR33.17.0 BGH Kartellsenat 20181113 EnVR 33/17 Beschluss § 29 Abs 1 EnWG, § 110 EnWG, § 27 Abs 1 Nr 15 StromNZV, § 320 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 15. März 2017, Az: VI-3 Kart 107/15 (V), Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Vorgabe eines vollständigen Vertragswerks durch die Regulierungsbehörde; Rechtmäßigkeit der in Lieferantenrahmenverträgen vorgegebenen Pflicht des Betreibers eines geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzes zur Unterbrechung der Netz- und Anschlussnutzung eines Letztverbrauchers auf Anweisung des Lieferanten - Versorgungsunterbrechung II Versorgungsunterbrechung II 1. Die Regulierungsbehörde kann aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV nicht nur einzelne Regelungen oder den erforderlichen Mindestinhalt eines Vertrags vorgeben, sondern auch ein vollständiges Vertragswerk. 2. Die Vorgabe, sich in Lieferantenrahmenverträgen dazu zu verpflichten, die Netz- und Anschlussnutzung eines Letztverbrauchers auf Anweisung des Lieferanten zu unterbrechen, führt für den Betreiber eines geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzes nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, wenn die Verpflichtung nach den vorgegebenen Vereinbarungen davon abhängt, dass der Lieferant seine Berechtigung zur Sperrung glaubhaft versichert, den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aufgrund einer unberechtigten Sperrung freistellt, die Kosten der Sperrung sowie einer späteren Entsperrung übernimmt und dem Netzbetreiber die Befugnis einräumt, das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen, wenn eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 Euro festgesetzt. 1 A. Die Betroffene betreibt einen Flughafen und unterhält hierzu ein Elektrizitätsversorgungsnetz, das als geschlossenes Verteilernetz im Sinne von § 110 EnWG eingestuft ist. Die Letztverbraucher werden teils durch die Betroffene und teils durch Dritte mit Strom beliefert. 2 Mit Festlegung vom 16. April 2015 (BK6-13-042) hat die Bundesnetzagentur alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, anlässlich der Gewährung von Netzzugang zum Zweck der Entnahme von Elektrizität mit Letztverbrauchern und Lieferanten ausschließlich Verträge abzuschließen, die inhaltlich den Anlagen 1 bis 4 der Festlegung entsprechen, und bestehende Verträge bis zum 1. Januar 2016 entsprechend anzupassen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 (BK6-17-168) hat die Bundesnetzagentur die Festlegung teilweise geändert. 3 Anlage 1 der Festlegung enthält einen Mustervertrag, der in § 10 Abs. 6 folgende Regelung vorsieht (Änderungen vom 20. Dezember 2017 sind hervorgehoben): 1Ist der Netznutzer ein Lieferant, unterbricht der Netzbetreiber auf dessen Anweisung die Netz- und Anschlussnutzung eines vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchers im Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers längstens innerhalb von sechs Werktagen, wenn der Lieferant dem Netzbetreiber glaubhaft versichert, dass er a. dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist, b. die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Anschlussnutzung vorliegen und c. dem Kunden des Lieferanten keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. 2Der Lieferant stellt den Netzbetreiber hiermit von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können. 3Die Anweisung zur Sperrung und zur Entsperrung sowie zur Stornierung dieser Anweisungen erfolgt gemäß dem Auftrag zur Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Anlage). 4Mit Übermittlung der Anweisung sichert der Lieferant dem Netzbetreiber das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu. 4 Anlage 4 der Festlegung enthält ein Formular für die Erteilung eines Sperrauftrags. Darin heißt es unter anderem (Änderungen vom 20. Dezember 2017 sind hervorgehoben): Der Lieferant beauftragt den Netzbetreiber nach Maßgabe des zwischen Lieferant und Netzbetreiber geschlossenen Netznutzungsvertrages (Lieferantenrahmenvertrag), die Anschlussnutzung an der nachfolgend aufgeführten Entnahmestelle des vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchers innerhalb von 6 Werktagen zu unterbrechen / schnellstmöglich wiederherzustellen / bzw. einen erteilten Auftrag zur Unterbrechung unverzüglich zu stornieren. Der Lieferant versichert dass er [es folgt die Aufzählung aus § 10 Abs. 6 Satz 1 des Mustervertrags] Der Lieferant stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben. Der Lieferant trägt die Kosten der Sperrung. Gleiches gilt für die auf die Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) entfallenden Kosten, wenn die Entsperrung vom Lieferanten beauftragt wird. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Sperrung/Entsperrung geltenden Preisen des Netzbetreibers. Ist eine Sperrung/Entsperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Lieferanten hierüber unverzüglich informieren und mit ihm evt. weitere Schritte abstimmen. Als solcher Grund gilt insbesondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. 5 Mit ihrer Beschwerde, die ursprünglich gegen drei und zuletzt noch gegen zwei Bestimmungen des Mustervertrags gerichtet war, hat die Betroffene unter anderem beantragt, die angefochtene Festlegung aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, eine neue Festlegung zu erlassen, die dem Netzbetreiber das Recht gibt, die in § 10 Abs. 6 des Mustervertrags vorgesehene Sperrung zu verweigern, wenn dies aus technischen Gründen oder aufgrund von sonstigen anerkennenswerten Interessen der Netzbetreiber erforderlich ist. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. 6 Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren hinsichtlich § 10 Abs. 6 des Mustervertrags weiter, und zwar in erster Linie hinsichtlich der ursprünglichen Fassung und hilfsweise hinsichtlich der geänderten Fassung vom 20. Dezember 2017. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen. 7 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 8 I. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur hat der Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2017 weder zur Erledigung der Hauptsache noch zu einer sonstigen Änderung der Beurteilungsgrundlage geführt. 9 Mit dem Beschluss vom 20. Dezember 2017 ist die ursprüngliche, von der Betroffenen angefochtene Festlegung nicht aufgehoben, sondern nur in einzelnen Punkten geändert worden. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zu beurteilenden Regelungen in § 10 Abs. 6 des Mustervertrags und im Formular gemäß Anlage 4 sind inhaltlich unverändert geblieben und lediglich um einzelne Zusätze ergänzt worden. Sie sind deshalb weiterhin Gegenstand des von der Betroffenen verfolgten Rechtsschutzbegehrens. 10 Dass der Änderungsbeschluss anordnet, nur noch Verträge nach dem neuen Muster zu schließen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ausschlaggebend ist vielmehr, inwieweit die angegriffene Regelung inhaltliche Änderungen erfahren hat. Diesbezüglich hat der Änderungsbeschluss nicht zu wesentlichen Abweichungen geführt. Damit ist die ursprüngliche Regelung - mit den im Änderungsbeschluss vorgesehenen, für die Beurteilung des Streitfalls aber nicht relevanten Modifikationen - weiterhin in Kraft. Deshalb bedarf es keiner Beschwerde gegen den Änderungsbescheid, um das ursprüngliche Begehren weiterzuverfolgen. 11 II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: 12 Es könne offenbleiben, ob die Betroffene lediglich die Aufhebung der angefochtenen Festlegung oder auch die begehrte Neubescheidung verlangen könne. Beide Anträge seien unbegründet, weil die angefochtene Festlegung rechtmäßig sei. 13 Die Festlegung sei durch die Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 EnWG und § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV gedeckt. Diese Vorschriften umfassten die Ermächtigung, den Inhalt von Netznutzungsverträgen und Lieferantenrahmenverträgen vollständig zu regeln. Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Einführung einheitlicher Vertragsstandards geboten sei, um zu vermeiden, dass eine Vertragsvielfalt Konflikte verursache und die Abwicklung der Netznutzung erschwere, komme der Regulierungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu. Vor diesem Hintergrund sei die Vorgabe einer Sperrpflicht in § 10 Abs. 6 des Mustervertrags aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Einschränkung dieser Pflicht im Hinblick auf technische Gründe oder sonstige anerkennenswerte Interessen sei nicht zwingend geboten gewesen. Die Regelung berücksichtige, dass ein Lieferant der Mitwirkung des Netzbetreibers bedürfe, um das ihm gegenüber dem Letztverbraucher zustehende Zurückbehaltungsrecht ausüben zu können. 14 Ein Netzbetreiber dürfe die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten im Verhältnis zu dessen Abnehmern nicht ohne zureichenden Grund einschränken. Die Interessen des Netzbetreibers würden durch die in der Festlegung vorgegebene Klausel in ausreichendem Maße berücksichtigt. Ein besonderes Interesse der Betroffenen in ihrer Funktion als Netzbetreiber, das die Klausel als nicht sachgerecht oder unverhältnismäßig erscheinen lassen könne, sei nicht erkennbar. Soweit die Betroffene geltend mache, eine unberechtigte Sperrung könne den Betrieb des Flughafens insgesamt beeinträchtigen, gehe es nicht um ihre Rolle als Netzbetreiberin. Die Gefahr, dass der Flugbetrieb durch eine Stromabschaltung beeinträchtigt werde oder zum Erliegen komme, sei Teil des von der Betroffenen zu tragenden Betriebsrisikos. Zudem sei ziemlich fernliegend, dass die Voraussetzungen für eine Stromabschaltung etwa gegenüber der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH eintreten könnten. 15 III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 16 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Festlegung durch die Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 EnWG und § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV gedeckt ist. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.