KORE303682021 ECLI:DE:BGH:2020:271020BENVR70.19.0 BGH Kartellsenat 20201027 EnVR 70/19 Beschluss § 3 Nr 11 EnWG, § 18 Abs 1 StromNEV vorgehend OLG Düsseldorf,
(1)Wirtschaftlich enthält § 18 StromNEV eine Subvention zugunsten des Betreibers dezentraler Erzeugungsanlagen auf Kosten der Netznutzer. Dies folgt insbesondere aus dem Prinzip der Kostenwälzung hinsichtlich der Netzentgelte (§ 14 Abs. 1 StromNEV). Für den zur Zahlung verpflichteten Netzbetreiber stellen sowohl die Kosten aus der erforderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV) als auch die Kosten aus vermiedenen Netzentgelten im Sinne des § 18 StromNEV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV) dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile dar. Der Netzbetreiber kann diese Kosten daher in voller Höhe abwälzen, weil die Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV entsprechend anzupassen ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV wird die Differenz zwischen den insoweit tatsächlich entstandenen Kosten und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Ansätzen auf dem Regulierungskonto verbucht. Gemäß § 17 Abs. 2 ARegV ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Netzentgelte bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV anzupassen, soweit sich daraus nach § 17 Abs. 1 ARegV eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Tatsächlich werden die Mittel für die vermiedenen Netzentgelte daher vom Netznutzer aufgebracht. 19 Es kommt hinzu, dass allein eine geringere Stromentnahme aus dem vorgelagerten Netz nicht dazu führt, dass die Kosten dieses Netzes sinken. Da die Gesamtkosten des vorgelagerten Netzes unverändert bleiben, verteuert sich die aufgrund der dezentralen Energieerzeugung nunmehr geringere Energieentnahme vielmehr relativ, und zwar für jeden Nutzer des vorgelagerten Netzes. Es gibt mithin - wie auch der Verordnungsgeber sieht - kurzfristig so gut wie keine eingesparten Kosten des vorgelagerten Netzes (vgl. BR-Drucks. 245/05, S. 39). Allerdings entspricht es der Zielsetzung des § 18 StromNEV, dass die Netznutzer die höheren Kosten für die Nutzung des vorgelagerten Netzes tragen, weil die Vorteile, die sich aus der dezentralen Einspeisung ergeben, allein dem Einspeiser zugutekommen (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 Rn. 34 - Netzreservekapazität). 20 Das eigentliche Ziel dieser Subvention liegt gemäß der Begründung des Verordnungsgebers zu § 18 StromNEV darin, dass die dezentrale Einspeisung mittel- bis langfristig tendenziell zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und somit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen könne (BR-Drucks. 245/05, S. 39). Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung wird Betreibern von dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt (BR-Drucks. 245/05, S. 39). Allerdings ist es für § 18 Abs. 1 StromNEV unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Netzentlastung auf der vorgelagerten Ebene kommt. Die tatsächlichen Auswirkungen der Energieerzeugung auf die vorgelagerte Netzebene sind keine Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf die Subvention. Die wesentlichen Effekte, die den Verordnungsgeber zur Regelung des § 18 StromNEV bewogen haben, sind ein geringerer Anteil des Netzbetreibers an den Kosten des vorgelagerten Netzes und eine tendenziell geringere Belastung des vorgelagerten Netzes (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2017 - EnVR 40/16, RdE 2017, 543 Rn. 22 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH). Der Frage, ob die dezentrale Einspeisung mittel- oder langfristig tatsächlich zu einer Kostensenkung führt, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BGH, RdE 2017, 543 Rn. 23 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH). Selbst wenn die Erwartung des Verordnungsgebers zu mittel- bis langfristig eintretenden Einsparungen unbegründet wäre, könnte dies nicht zur Folge haben, die Regelung in § 18 StromNEV entgegen dem vom Verordnungsgeber angestrebten Zweck restriktiv auszulegen und bestimmten Einspeisern die nach dieser Vorschrift vorgesehene Vergütung nicht in voller Höhe zuzuerkennen (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 40 - Netzreservekapazität). 21 Dies bedeutet jedoch - anders als die Antragstellerin meint - zugleich, dass ein Anspruch auf ein Entgelt nach § 18 Abs. 1 StromNEV nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, eine bestimmte Form der Einspeisung führe tatsächlich zu einer Netzentlastung auf der vorgelagerten Ebene. Die tatsächlichen Auswirkungen einer Einspeisung von Energie auf die vorgelagerte Netzebene haben vielmehr - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf die Subvention nach § 18 Abs. 1 StromNEV besteht. Tatbestandsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 StromNEV ist nicht allein, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage Strom in ein Elektrizitätsverteilernetz einspeist. Tatbestandsvoraussetzung ist vielmehr ebenfalls, dass es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage handelt. 22
(2)Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage, ob eine Erzeugungsanlage, die sowohl an das Höchstspannungsnetz als auch an ein Verteilernetz angeschlossen ist, als eine dezentrale Erzeugungsanlage einzuordnen ist, darauf an, ob die § 18 StromNEV zugrundeliegende Wertung des Verordnungsgebers auch auf an verschiedene Netze gleichzeitig angeschlossene Erzeugungsanlagen zutrifft. Zielt § 18 StromNEV vor allem darauf, durch die Förderung dezentraler Erzeugungsanlagen mittel- bis langfristig einen Netzausbau in vorgelagerten Netzen zu vermeiden, ist dieses Ziel bei einer Erzeugungsanlage gefährdet, die sowohl an ein Verteilernetz als auch ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Zwar verlangt § 18 StromNEV nicht, dass eine Erzeugungsanlage tatsächlich einen Ausbau des vorgelagerten Netzes vermeidet. Umgekehrt ist jedoch für eine Versagung der Förderung nicht erforderlich, dass eine an das Höchstspannungsnetz angeschlossene Energieanlage tatsächlich einen weiteren Netzausbau erfordert oder der Reduzierung von Netzausbaumaßnahmen entgegensteht. 23 Angesichts des pauschalierenden Ansatzes von § 18 Abs. 1 StromNEV ist bei der Abgrenzung, ob es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage handelt, allein auf die tatsächliche Anschlusssituation der Erzeugungsanlage abzustellen. Solange eine Erzeugungsanlage auch an das vorgelagerte Netz angeschlossen ist, führt die weiter mögliche Einspeisung in das vorgelagerte Netz dazu, dass die Zielsetzung des Verordnungsgebers nicht erreicht werden kann. Aufgrund der tatsächlichen Anschlusssituation ermöglicht eine solche Erzeugungsanlage bei abstrakt-genereller Betrachtung keine Reduzierung von Netzausbaumaßnahmen in einer der typischen, allein an das Verteilernetz angeschlossenen Erzeugungsanlage vergleichbaren Weise. 24 Dies ist bei einer an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen Erzeugungsanlage stets der Fall. Denn diese Anlage ist für den Ausbauzustand des Höchstspannungsnetzes und erforderliche Ausbaumaßnahmen in diesem Netz zu berücksichtigen. Sie kann damit nicht in gleicher Weise wie eine nur an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage dazu beitragen, dass ein Netzausbau der vorgelagerten Ebenen vermieden oder verringert wird. Solange eine Anlage an das vorgelagerte Netz angeschlossen ist, gefährdet dieser Anschluss das Ziel, einen Ausbau des vorgelagerten Netzes zu vermeiden. Ob dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, ist unerheblich. Ebenso ist unerheblich, in welchem Umfang eine solche Gefahr besteht und ob sie in anderer Art und Weise beseitigt werden kann. 25 Hierfür spricht auch die Formulierung von § 3 Nr. 11 EnWG, wonach es sich bei der Erzeugungsanlage um eine verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage handeln muss. Diese zur Klarstellung des Gewollten eingefügte Formulierung (vgl. BT-Drucks. 15/5268, S. 117) verdeutlicht, dass dezentrale Erzeugungsanlagen auch in ihrer Funktion zu betrachten sind. Die Nutzung dezentraler Erzeugungsanlagen soll einen unnötigen Ausbau des Verteilernetzes vermeiden (Theobald/Kühling/Theobald, Energierecht, Stand: 2015, § 3 EnWG Rn. 72). Es werden nur diejenigen Netzebenen in Anspruch genommen, die letztlich für den Transport von der Erzeugungsanlage zum Kunden tatsächlich notwendig sind. Um diesen Vorteil der dezentralen Erzeugung, der sich in der Vergütung sogenannter vermiedener Netzentgelte nach § 18 StromNEV auswirkt, nicht zu verwässern, wurde die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 11 EnWG durch die Adjektive verbrauchs- und lastnah konkretisiert. Denn nur in diesem Fall werden durch die dezentrale Einspeisung Netzkosten durch die vermiedene Netznutzung gespart (Theobald/Kühling/Theobald, Energierecht, aaO Rn. 73; Kment/Schex, EnWG, 2. Aufl., § 3 Rn. 19). Von sonstigen Erzeugungsanlagen unterscheiden sich die dezentralen Erzeugungsanlagen dadurch, dass sie nicht in Übertragungs- und Fernleitungsnetze einspeisen (vgl. BerlKommEnR/Boesche, 4. Aufl., § 3 EnWG Rn. 37). 26 2. Dieses Ergebnis steht mit der bisherigen Rechtsprechung und den übrigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang. 27
- a)Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 (EnVR 1/17, RdE 2018, 248 - Mark-E AG). Die Überlegung, dass die Einordnung des dortigen Kraftwerks als dezentrale Erzeugungsanlage nicht zwingend davon abhänge, dass dieses nicht an ein Übertragungsnetz angeschlossen sei (BGH, aaO Rn. 35), knüpft daran an, ob Höchstspannungsnetze stets als Übertragungsnetze anzusehen sind oder ob dies voraussetzt, dass sie Teil eines Verbundnetzes sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22, Rn. 44 - SWM Infrastruktur GmbH) und ob Leitungen der Höchstspannung im Aufgabenbereich der Versorgung zu berücksichtigen sind (BGH, RdE 2013, 22 Rn. 57 ff. - SWM Infrastruktur GmbH). Hingegen enthält dies keine Aussage dazu, dass eine gleichzeitig an ein Höchstspannungsnetz und ein Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage als dezentrale Erzeugungsanlage anzusehen ist. Soweit aus der Entscheidung etwas anderes entnommen werden könnte, wird hieran nicht festgehalten. 28
- b)Die Vorgaben des europäischen Richtliniengebers stehen dieser Auslegung nicht entgegen. § 3 Nr. 11 EnWG beruht auf Art. 2 Nr. 31 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (fortan: Elektrizitätsrichtlinie; BT-Drucks. 15/3917, S. 48; jetzt Art. 2 Nr. 31 der Richtlinie 2009/72/EG). Die Elektrizitätsrichtlinie enthält keine näheren Vorgaben zur Frage, welche Erzeugungsanlagen im einzelnen als dezentrale Erzeugungsanlage anzusehen sind. Gemäß dem Erwägungsgrund 18 der Elektrizitätsrichtlinie müssen die Bestimmungen zu den Netzentgelten nur die langfristig durch die dezentrale Elektrizitätserzeugung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Buchst. f Elektrizitätsrichtlinie). 29
- c)Entgegen der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, wie die Höhe der vermiedenen Netzentgelte berechnet wird. Ob tatsächlich die Einordnung des von der Antragstellerin betriebenen Kraftwerks (Block E) als nicht dezentrale Erzeugungsanlage - wie die Antragstellerin geltend macht - ausschließlich den übrigen Betreibern der an das Verteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossenen dezentralen Erzeugungsanlagen zugute kommt, kann dahinstehen. Denn § 18 StromNEV knüpft den Anspruch daran, dass die Einspeisung durch eine dezentrale Erzeugungsanlage erfolgt; fehlt es an dieser Tatbestandsvoraussetzung, kann daraus, dass Kostenvorteile aus einer Einspeisung durch Block E in das Verteilernetz der Antragsgegnerin Dritten zugute kommen, nicht gefolgert werden, dass der Betreiber einer nicht von § 18 Abs. 1 StromNEV erfassten Erzeugungsanlage gleichwohl einen Vergütungsanspruch nach § 18 Abs. 1 StromNEV für die Einspeisungen in das Verteilernetz der Antragsgegnerin geltend machen kann. 30 Ebenso wenig kommt es auf § 18 Abs. 1 Satz 4 StromNEV in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung (jetzt: § 18 Abs. 1 Satz 5 StromNEV) an. Danach sind Netzbetreiber den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen. Dabei handelt es sich um einen ausdrücklich für Netzbetreiber geregelten Sonderfall, der mit dem Fall einer doppelt angeschlossenen Erzeugungsanlage nicht vergleichbar ist. Die Antragstellerin ist kein Netzbetreiber. 31
- d)Schließlich ergibt § 120 Abs. 2 Satz 2 EnWG nichts zugunsten der Beschwerdeführerin. Danach erhält eine Erzeugungsanlage, die am 31. Dezember 2016 allein an die Höchstspannungsebene angeschlossen war, ab dem 22. Juli 2017 auch dann keine Entgelte für dezentrale Einspeisung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen worden ist oder wird. Diese Vorschrift ist erst am 22. Juli 2017 in Kraft getreten und enthält eine Übergangsregelung zum schrittweisen Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte (vgl. BT-Drucks. 18/11528, S. 16 f.). Sie erlaubt keine Rückschlüsse auf die Einordnung von doppelt an verschiedene Netzebenen angeschlossenen Erzeugungsanlagen. 32
- e)Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Zeitraum von August bis Dezember 2016 ein Einspeiseentgelt gezahlt hat, begründet keinen Vertrauensschutz. Hierfür besteht schon deshalb keine Grundlage, weil die Antragsgegnerin von Anfang an nur unter Vorbehalt gezahlt hat. Im übrigen zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass sie konkrete Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. hierzu BGH, RdE 2018, 248 Rn. 40 - Mark-E AG). 33 3. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Erzeugungsanlage der Antragstellerin sowohl an das Höchstspannungsnetz als auch an das Verteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossen und speist Strom in beide Netze ein. Daher ist Block E nicht als dezentrale Erzeugungsanlage anzusehen. Auf weiteres kommt es nicht an. Für die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung von § 82 EnWG und § 83 EnWG ist nichts ersichtlich. 34 Für die Entscheidung ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin an der Konzeption des Verteilernetzanschlusses mitgewirkt hat. Ebenso unerheblich ist, in welchem Ausmaß Block E in das Verteilernetz einspeist. Eine netzentlastende Wirkung ist keine Voraussetzung für den Anspruch aus § 18 Abs. 1 StromNEV; demgemäß ist auch das Ausmaß der Einspeisung unerheblich. Unerheblich ist deshalb auch die Art der Lastflüsse. 35 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Kirchhoff Schoppmeyer Picker Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303682021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public