BGH Blw 2/23
KORE303682024 ECLI:DE:BGH:2023:241123BBLW2.23.0 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20231124 Blw 2/23 Beschluss § 3 AgrStrVerbG BW, § 7 Abs 1 Nr 1 AgrStrVerbG BW, § 7 Abs 3 S 1 AgrStrVerbG BW, § 2 GrdstVG, § 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG, § 9 Abs 2 GrdstVG, § 3 UmwRG, § 16 Abs 1 BNatSchG, § 16 Abs 2 BNatSchG vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 3. Februar 2022, Az: 1 VB 85/17, Urteilvorgehend OLG Karlsruhe, 22. November 2017, Az: 13 W 127/15 Lwvorgehend AG Offenburg, 5. Januar 2015, Az: XV 2/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Genehmigung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Baden-Württemberg: Ausräumung des Versagungsgrunds einer agrarstrukturell nachteiligen Verteilung des Grund und Bodens bei Erwerb des Grundstücks durch eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts; beabsichtigter Antrag auf Gewährung sog. Öko-Punkte 1. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 ASVG BW (bzw. § 2 GrdstVG) kann der Versagungsgrund einer agrarstrukturell nachteiligen (bzw. ungesunden) Verteilung des Grund und Bodens auch dann ausgeräumt werden, wenn es sich bei dem Erwerber nicht um einen nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzverband, sondern um eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder ist; einer solchen Stiftung kann die Genehmigung nicht allein wegen ihrer Rechtsform versagt werden (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294).
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 22. November 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 18. Januar 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.832 €.
I.
1 Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder ist. Als gemeinnützige Stiftung ist sie nicht nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt. Mit notariellem Vertrag vom 1. April 2014 kaufte sie von der Beteiligten zu 2 und dem Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Verkäufer) zwei bis dahin landwirtschaftlich genutzte, nebeneinanderliegende Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 10.636 qm zu einem Kaufpreis von insgesamt 13.832 €. Die Grundstücke liegen vollständig innerhalb eines ausgewiesenen Vogelschutzgebiets und teilweise innerhalb eines FFH-Gebiets (Schutzgebiet nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Für das Gebiet hat das Regierungspräsidium Freiburg (obere Genehmigungsbehörde) einen sog. Managementplan aufgestellt. Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 dient der Grunderwerb einem konkreten Naturschutzprojekt, dessen Ziele und Maßnahmen dem Managementplan für das Vogelschutzgebiet entsprächen. Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 versagte die Genehmigungsbehörde die Genehmigung des Kaufvertrages.
2 Den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 22. November 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dieser Beschluss ist auf die Verfassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (Urteil vom 3. Februar 2022 - 1 VB 85/17, juris) aufgehoben worden, soweit die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde. Mit Beschluss vom 18. Januar 2023 hat das Oberlandesgericht daraufhin die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beteiligte zu 1 verfolgt mit der Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrags weiter. Die Genehmigungsbehörde und die oberste Genehmigungsbehörde beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die beantragte und gemäß § 3, § 1 Nr. 1b des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg (Agrarstrukturverbesserungsgesetz - ASVG) erforderliche Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG wegen agrarstrukturell nachteiliger Verteilung von Grund und Boden zu versagen. Es würden landwirtschaftliche Grundstücke an einen Nichtlandwirt verkauft, obwohl ein leistungsfähiger Landwirt diese dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötige und bereit und in der Lage sei, die Grundstücke zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Unter diesen Umständen widerspreche der Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§ 7 Abs. 3 Satz 2 ASVG), die in erster Linie auf die Gründung und den Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe zielten.
4 Die Voraussetzungen, unter denen eine Gleichstellung der Beteiligten zu 1 und der von ihr verfolgten Projekte mit den Interessen der Landwirtschaft angenommen werden könnten, seien nicht erfüllt. Zwar stünden entsprechende Belange des Umwelt- und Naturschutzes nach den von der Bundesregierung zu erstattenden Agrarberichten gleichrangig neben den agrarstrukturell förderungswürdigen Interessen der Landwirtschaft an einer ausreichenden Flächenausstattung. Die Beteiligte zu 1 sei aber kein anerkannter Naturschutzverband i.S.d. § 3 UmwRG, § 49 NatSchG BW, § 63 BNatSchG, was für eine Gleichstellung zu fordern sei. Nur so werde die erforderliche Ernsthaftigkeit und Qualifizierung, Verlässlichkeit und gerade auch Beständigkeit gewährleistet.
Die anerkannten Naturschutzverbände seien zudem demokratisch strukturiert, was eine höhere Kontrolle und Gewähr für die Durchsetzung der Satzung biete. Daran fehle es bei der als private gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts geführten Beteiligten zu 1. Ferner stehe der Genehmigungsfähigkeit entgegen, dass weder der Erwerb der Grundstücke noch das beabsichtigte konkrete Projekt von der Bundesregierung, einem Land oder von der Europäischen Gemeinschaft finanziell gefördert werde. Soweit sich die Beteiligte zu 1 darauf berufe, für ihr Vorhaben würden ihr handelbare Ökopunkte zugewiesen, die sie auch bereits beantragt habe, folge hieraus zugleich, dass mit der Inanspruchnahme von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 15, 16 BNatSchG die Inanspruchnahme von Fördermitteln ausscheide.
Eine Gleichstellung solcher Maßnahmen mit finanziell geförderten Projekten verbiete sich, da sie der Kompensation von bereits an anderer Stelle erfolgten, nicht vermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft dienten. Durch die von der Beteiligten zu 1 letztlich erstrebten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen trete daher keine über diese Kompensation hinausgehende Förderung des Naturschutzes ein, die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Gleichstellung mit dem Aufstockungsbedürfnis der Landwirtschaft rechtfertigen könne. Dahingestellt bleiben könne daher, ob die Beteiligte zu 1 hinreichend konkret aufgezeigt habe, wie sie die in dem Managementplan des Regierungspräsidiums Freiburg vorgesehenen Maßnahmen geplant habe, in welchem Zeitraum sie diese umsetzen wolle und ob deshalb die Realisierung des Projekts konkret zu erwarten sei.
III.
5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
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11 2. Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG nicht vor.
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20 (a) Hintergrund der Beantragung von Ökopunkten ist, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG der Verursacher eines Eingriffs in den Naturschutz verpflichtet ist, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Mit § 16 Abs. 1 BNatSchG wird die Möglichkeit geschaffen, Kompensationsmaßnahmen nicht mehr selbst umzusetzen, sondern den Eingriff durch den Erwerb von Ökopunkten zu kompensieren (vgl. Ohms in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 16 Rn. 1). Die Details richten sich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG nach Landesrecht, hier nach der baden-württembergischen Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen vom 19.
Dezember 2010 (Ökokonto-VO BW). Eine Voraussetzung für die Anerkennung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG, dass hierfür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden. Durch die Regelung wird allerdings nicht die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme ausgeschlossen. Vielmehr hat erst die konkrete Förderung durch öffentliche Mittel zur Realisierung von Naturschutzmaßnahmen zur Folge, dass mit deren Umsetzung keine Ökopunkte erworben und gehandelt werden können; die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel ist daher auch zur Prüfung in dem Antrag nach der Ökokonto-VO anzugeben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Ökokonto-VO BW). Der Zweck der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG besteht darin, dass Kompensationsmaßmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft nicht von der Allgemeinheit, sondern letztlich von dem Verursacher des Eingriffs zu finanzieren sind; sie basiert damit auf dem Verursacherprinzip in seiner Ausprägung als Kostenzurechnungsprinzip und trägt Sorge dafür, dass nur solche naturschutzbezogenen Maßnahmen zur Anrechnung gelangen, die ausschließlich vom Eingriffsverursacher finanziert wurden (vgl.
BeckOK UmweltR/Schrader [1.7.2023], § 16 BNatSchG Rn. 13; Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR [Juni 2023], § 16 BNatSchG Rn. 8).
21 (b) Eine konkrete, in absehbarer Zeit zu realisierende Naturschutzmaßnahme kann eine Maßnahme zum Erwerb von Ökopunkten (sog. Ökokonto-Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Ökokonto-VO BW) darstellen und zugleich im Grundsatz förderungsfähig sein. Ist dies der Fall, stellt es letztlich eine wirtschaftliche Entscheidung dar, ob für ein konkretes Naturschutzprojekt öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden, oder ob es sinnvoller ist, Ökopunkte zu erwerben und damit Handel zu betreiben. Für die Genehmigungsfähigkeit des Flächenerwerbs ist jedoch nicht die Finanzierung der Maßnahme entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob mit dem Flächenerwerb die von der Bundes- oder Landesregierung formulierten Ziele umgesetzt werden. Unabhängig davon ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts mit der Durchführung von Ökokontenmaßnahmen eine Förderung des Naturschutzes auch über den Ausgleich hinaus verbunden, weil die Kompensation mit ihren für die Natur positiven Wirkungen früher und nicht erst im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Natur geschieht (vgl. Ohms in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 16 Rn. 1).
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25 (a) Wie oben ausgeführt (Rn. 16), beruht die Gleichstellung eines den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes dienenden Vorhabens mit den Erwerbsinteressen eines Landwirts im Ausgangspunkt darauf, dass auch bestimmte Naturschutzprojekte Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur darstellen können. Wie die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, ist insoweit eine ergebnisbezogene Prüfung erforderlich. Entscheidend ist, ob ein staatlich als förderungsfähig angesehenes Naturschutzprojekt umgesetzt werden soll. Ist die Realisierung eines hierfür erforderlichen Naturschutzkonzepts gesichert, bedeutet die Veräußerung keine agrarstrukturell nachteilige (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG) bzw. ungesunde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) Verteilung von Grund und Boden. Um von einer solchen Realisierung ausgehen zu können, ist (auch) eine Organisationsstruktur des Erwerbers erforderlich, die die Gewähr dafür bietet, dass er das Naturschutzkonzept ernsthaft und dauerhaft betreibt.
26 (b) Von einer derartigen Organisationsstruktur kann bei einer nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigung (Naturschutzverband) ohne weiteres ausgegangen werden. Eine solche Anerkennung setzt nämlich unter anderem voraus, dass die Vereinigung im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht, in diesem Zeitraum Ziele des Umweltschutzes gefördert hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UmwRG) und zudem die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG). Allein der Umstand, dass es sich bei dem Erwerber um einen anerkannten Naturschutzverband handelt, bedeutet allerdings noch nicht, dass eine Veräußerung eines Grundstücks eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur darstellt. Die Prüfung, ob ein staatlich als förderungsfähig angesehenes Naturschutzprojekt umgesetzt werden soll, wird hierdurch nicht entbehrlich (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 298).
27 (c) Einer Stiftung wie der Beteiligten zu 1 ist es verwehrt, eine Anerkennung nach § 3 UmwRG zu erlangen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG setzt die Anerkennung voraus, dass jeder Person der Eintritt in die Vereinigung ermöglicht wird, die die Ziele der Vereinigung unterstützt. An einer solchen mitgliedschaftlichen Verfasstheit fehlt es bei Stiftungen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht [Januar 2023], § 3 UmwRG Rn. 31). Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass eine Stiftung wie die Beteiligte zu 1 bereits qua Rechtsform nicht die Gewähr bietet, ein Naturschutzkonzept ernsthaft und dauerhaft zu betreiben. Insoweit bedarf es zwar - anders als bei einem anerkannten Naturschutzverband - weiterer Prüfungen, in die insbesondere die Satzung der Stiftung miteinzubeziehen ist. Anders als eine natürliche Person kann aber auch eine Stiftung - je nach Ausgestaltung - über eine Organisationsstruktur verfügen, die die Realisierung eines Naturschutzkonzeptes sicherstellt. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass jedenfalls das Land Baden-Württemberg gemeinnützige Stiftungen des bürgerlichen Rechts neben den nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigungen und Gebietskörperschaften in den Kreis der Zuwendungsempfänger für Maßnahmen des Typs C 2 (Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Rahmen einer Biotopentwicklungsmaßnahme durch Dritte) aufgenommen hat (Landschaftspflegerichtlinie 2015 - LPR vom 28. Oktober 2015, 834).
28 (d) Die Überlegung des Beschwerdegerichts, anerkannte Naturschutzverbände seien im Unterschied zu Stiftungen „demokratisch strukturiert“, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Die Annahme, damit sei eine höhere Kontrolle und Gewähr für die Durchsetzung der Satzung gegeben, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Es ist Aufgabe der Genehmigungsbehörden und der Landwirtschaftsgerichte, durch eine sorgfältige Prüfung sicherzustellen, dass die beantragte Genehmigung nicht für einen nur vorgeschobenen Erwerbszweck erteilt wird.
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IV.
30 Die Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
31 1. Abgesehen davon, dass das Beschwerdegericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Realisierung des von der Beteiligten zu 1 beabsichtigten Naturschutzkonzeptes gesichert ist, fehlt es auch an Feststellungen dazu, ob dieses Konzept unter Berücksichtigung der von dem Senat hierzu aufgestellten Grundsätze (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 f.) förderungsfähig ist. In diesem Zusammenhang wird sich das Beschwerdegericht zunächst mit der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgeworfenen Frage der Rechtsnatur und der Zwecke eines Managementplans (vgl. § 36 Abs. 6 NatSchG BW) und dessen Vergleichbarkeit mit konkreten Förderungsprogrammen auseinanderzusetzen zu haben. Sollte es sich bei den Managementplänen - wie die Erwiderung geltend macht - um interne Anweisungen an die Verwaltungsbehörden handeln, in denen lediglich die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung bzw. für die Anwendung der Förderkulisse in einem speziellen Gebiet formuliert werden, fehlte es an der erforderlichen Förderungsfähigkeit. Diese ist nur gegeben, wenn es um Maßnahmen geht, deren konkrete Durchführung durch Dritte als förderungswürdig angesehen wird.
32 2. Fehl geht die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (AUR 2013, 417; vgl. auch Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 9. Aufl., Rn. 2376, 2396) vertretene Auffassung, für eine Gleichstellung von Naturschutzvereinigungen mit einem aufstockungsbedürftigen Landwirt sei auch entscheidend, dass die Naturschutzvereinigung selbst ein nachweisbares dringendes, konkretes Kaufinteresse bzw. Aufstockungsbedürfnis habe. Eine solche - zusätzliche - Voraussetzung hat der Senat nicht aufgestellt. Auf das Aufstockungsbedürfnis eines Landwirts kommt es nur deshalb an, weil Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe abzielen und eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt grundsätzlich nur dann eine - die Versagung der Genehmigung rechtfertigende - ungesunde Bodenverteilung darstellt, wenn ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt (vgl.
Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 10, 14 ff.). Demgegenüber stellt die Realisierung eines förderungsfähigen Naturschutzkonzepts durch eine Naturschutzvereinigung, wozu auch eine gemeinnützige Stiftung gehören kann, eine eigenständige, an andere Voraussetzungen geknüpfte Agrarstrukturverbesserungsmaßnahme dar, die den aus dem Erwerbsinteresse des Landwirts begründeten Versagungsgrund der nachteiligen Verteilung von Grund und Boden ausräumen kann. Einen landwirtschaftlichen Betrieb führt die Naturschutzvereinigung nicht, so dass auch dem Kriterium des Aufstockungsbedürfnisses insoweit keine Bedeutung zukommt. Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Kaufinteresse dringend ist.
Entscheidend ist, ob die Maßnahme förderungswürdig ist.
33 3. Für den Fall, dass das Beschwerdegericht die Beschwerde erneut zurückweisen sollte, wird im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbehörden - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Rechtsmitteleinlegung - nicht die Stellung von (förmlich) Beteiligten haben (vgl. § 32 Abs. 1 und 2 LwVG). Entsprechendes gilt für die in dem Verfahren nach § 32 Abs. 1 LwVG angehörte landwirtschaftliche Berufsvertretung. Der Beteiligten zu 1 dürfen deshalb etwaige außergerichtliche Kosten dieser „Beteiligten“ nicht auferlegt werden, weil zu den Kosten des Verfahrens nach § 9 LwVG, § 80 Satz 1 FamFG neben den Gerichtskosten nur Aufwendungen der (förmlich) Beteiligten zählen. Auch § 45 Satz 1 LwVG, wonach bei der Entscheidung in der Hauptsache das Gericht anordnen kann, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind, bezieht sich nur auf die Kosten eines anderen Beteiligten in diesem Sinne.
V.
34 Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich gemäß § 47, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nach dem vereinbarten Kaufpreis.
Brückner Göbel Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303682024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public