(2)würden eine abgestimmte Bearbeitung des Zielrufs durch die Gruppenverwaltungssteuermittel der einzelnen Zonen (L3; H3) eingeleitet und die einzelnen Zielrufsteuerungen zu einer Multigruppensteuerung zusammengefasst (Merkmal 3 [M5]). Die Durchführung der Gruppensteuerung werde in K6 für jeweils drei Aufzüge umfassende Gruppen beschrieben. Daher beträfen die Auswahl und Zuteilung auch dort den jeweils günstigsten Aufzug der in Frage kommenden Gruppe. Dies entspreche dem Verständnis des Merkmals 4 [M6] für den Fall nur im Bereich von Umsteigeetagen überschneidend bedienender Aufzugsgruppen. Das in K6 beschriebene Zuteilungsverfahren informiere zusätzlich die Fahrgäste im Umsteigeaufzug über einen verlängerten Aufenthalt zur Aufnahme umsteigender Fahrgäste. Es verfüge daher über Mittel zur akustischen Bekanntgabe von Informationen.Allerdings sei K6 nicht entnehmbar, wie der zugeteilte Aufzug dem Fahrgast mitgeteilt werde, dessen Zielruf eine Auswahl unter allen zur Verfügung stehenden Aufzügen ausgelöst habe. K6 offenbare keine Vorrichtungen, die zur Anzeige oder akustischen Bekanntgabe des zugeteilten Aufzugs ausgebildet seien (Merkmal 5 [M4]). Zur Lösung dieses Problems habe sich dem Fachmann die in dem Aufsatz von Joris Schröder, Advanced Dispatching, Elevator World, März 1990 (K21) vorgeschlagene Anzeigevorrichtung angeboten. Diese ermögliche eine eindeutige und einfache Erkennung des zugeteilten Aufzugs; sie schlage zur Verbesserung der Abfertigungskapazität von großen Mehrfach-Aufzugsgruppen eine Steuerung vor, die Zielrufe für eine Sofortzuteilung verarbeite und dem Fahrgast passende Informationen hinsichtlich des zu besteigenden Aufzugs bereitstelle. K21 offenbare hierfür die Anordnung einer Tastatureinheit mit einem integrierten Anzeigedisplay auf jedem Stockwerk. Die hierfür in der Figur 1 auf Seite 40 dargestellte Einheit bilde somit eine Zielrufeingabevorrichtung entsprechend dem Merkmal 2.1 [M3a] des Streitpatents und weise zudem eine Anzeigevorrichtung auf, die unter anderem die unmittelbar verwertbare Information über den zugeteilten, vom Fahrgast aufzusuchenden Aufzug bereitstelle (Merkmal 5 [M4a]). 25 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 26 1. Die japanische Offenlegungsschrift Hei 7137946 (K6, Übers. K6a) befasst sich mit einem Aufzugssystem, das mindestens sechs Aufzüge umfasst. 27
- a)K6 offenbart sonach eine Steuerung für ein Aufzugssystem, das, wie Merkmal 1 des Streitpatents fordert, aus mehreren Aufzugsgruppen besteht. Die vorgesehene übergreifende Steuerung organisiert das Zusammenwirken mehrerer Aufzugsgruppen und sucht nach dem vorgegebenen Algorithmus den günstigsten Aufzug aus. Auch das Streitpatent will dem Fahrgast den Umgang mit mehreren Aufzugsgruppen erleichtern. Der Fachmann wird also zur Schaffung einer effektiven Steuerung mehrerer Aufzugsgruppen auch die Steuerung der K6 in Betracht ziehen. Der Umstand, dass K6 als - gegenüber dem Streitpatent - zusätzliches Problem ausdrücklich die Umsteigeproblematik anspricht und beim Umsteigen zwischen mehreren Dienstzonen den Kundenservice sowohl für den umsteigenden Fahrgast als auch für die nicht umsteigenden Fahrgäste erhöhen will (K6a, Abs. 16), steht einer Berücksichtigung der K6 nicht entgegen. Der Erfindung der K6 liegt die Idee zugrunde, einerseits dem aus der unteren Zone ankommenden Fahrgast einen günstigen Aufzug zur Weiterfahrt in ein Stockwerk der oberen Zone bereitzustellen, andererseits die bereits in die Kabine des Warteaufzugs eingestiegenen Fahrgäste nicht über eine unzumutbare Zeitspanne hinaus bei geöffneter Aufzugstür warten zu lassen, was entsprechend dem Anliegen des Streitpatents zu einem einfacheren und effektiveren Umgang mit mehreren Aufzugsgruppen führt. 28
- b)Je drei Aufzüge bilden, wie aus Figur 1 der K6 ersichtlich, eine Aufzugsgruppe L und H. Den Gruppensteuerungen L3 und H3 ist eine weitere Steuerung, das Zieletagenaufruf-Eingabeweiterleitungsmittel 2 übergeordnet. Die Fahrgäste geben das gewünschte Stockwerk an einem Zieleingabefeld 1 ein, das alle Stockwerke der unteren und oberen Zone bedienen kann. Das Zieletagenaufrufsignal wird direkt in die übergeordnete Steuerung geleitet, die den Ruf an eine der Gruppensteuerungen L3 oder H3 weiterleitet, je nachdem, ob der Ruf für die untere oder die obere Zone bestimmt ist. Das übergeordnete Zieletagenaufruf-Eingabeweiterleitungsmittel 2 entspricht im Zusammenwirken mit den Gruppensteuerungen L3 und H3 der Multigruppensteuerung nach Merkmal 3 [M5] des Streitpatents. Es stellt fest, ob der Ruf einem Aufzug der oberen oder der unteren Zone gilt, leitet das Ergebnis an die Gruppensteuerungen L3 und H3 weiter und ist somit in der Lage, sämtliche Aufzüge auf ihre Eignung zur Ausführung des Fahrauftrags zu überprüfen. Mit Hilfe weiterer Informationen, z.B. über die augenblickliche Stellung der Aufzüge, deren Fahrtrichtung, Fahrtgeschwindigkeit und Belastung berechnen die Gruppensteuerungen L3 und H3 die Fahrzeiten. K6 zeigt mithin das Zusammenwirken der einzelnen Komponenten der Steuerung und die Schrittfolge der nacheinander zu treffenden Entscheidungen. 29
- c)Das Zieleingabefeld der K6 entspricht der Zielrufeingabevorrichtung des Streitpatents nach Merkmal 2.1 [M3a]. Es handelt sich dabei entgegen der Auffassung der Beklagten um eine Zielrufsteuerung und Sofortzuteilung, wie sie Merkmal 1.1/1.2 [M2] des Streitpatents fordert. Gibt ein Fahrgast in dem in Figur 7b dargestellten Beispiel im Erdgeschoss den 32. Stock als Fahrtziel an, wird sowohl der günstigste Aufzug der zunächst zu benutzenden Aufzugsgruppe der unteren Zone als auch derjenige Aufzug der oberen Zone ermittelt, der voraussichtlich am besten für die Weiterfahrt nach dem Umsteigen im 30. Stock geeignet ist. Der Umstand, dass dieser Aufzug, um die Wartezeit für andere Fahrgäste nicht unzumutbar lang werden zu lassen, gegebenenfalls ohne den Umsteigefahrgast abfährt, wenn sich dessen Ankunft auf dem 30. Stock verzögert, ändert nichts daran, dass nicht nur eine Sofortzuteilung des zu benutzenden Aufzugs der unteren Zone, sondern auch eine Sofortzuteilung des (wahrscheinlich) zu benutzenden Aufzugs der oberen Zone stattfindet. 30
- d)In dem Zieletagenaufruf-Eingabeweiterleitungsmittel der K6 fließen die Stockwerkanforderungen der Fahrgäste aus allen Etagen des Gebäudes zusammen. Bei der Auswahl des günstigsten Aufzugs berücksichtigt die Steuerung sowohl die Belange der einsteigenden als auch die der umsteigenden Fahrgäste. 31 Nach alledem ist auch Merkmal 4 [M6] des Streitpatents offenbart. Die Auswahl des günstigsten Aufzugs ist - wie unter I 4 dargelegt - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu sehen, die den von dem Sachverständigen angesprochenen und in der K6 behandelten Zielkonflikt löst. Auch die Beklagte räumt, wie bereits ausgeführt, in ihrer Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten ein (Schriftsatz vom 20.9.2012, S. 4), dass das Streitpatent "mit dem günstigsten Aufzug denjenigen meint, der unter Berücksichtigung der vielen verschiedenen Optimierungskriterien der insgesamt günstigste Aufzug" ist. 32 2. In K6 nicht offenbart sind die Merkmale 2.2 [3b] und 5 [4a]. Das Zieletagenaufrufsignal wird in K6 anders als nach Merkmal 2.2 des Streitpatents nicht berührungslos, sondern mittels einer Leitung übertragen. Auch eine Anzeigevorrichtung (Merkmal 5 [M4a/b]) zeigt das japanische Dokument nicht. In den Kabinen der Aufzüge der unteren Zone sind Ansagemittel L5A bis L5C für Ansagen an die Fahrgäste in der Kabine vorgesehen (K6a, Abs. 25), wobei nicht mitgeteilt wird, welche Informationen an die Fahrgäste weitergegeben werden. In den Kabinen der Umsteigeaufzüge der oberen Zone werden die Fahrgäste akustisch über die Wartezeit informiert. 33
- a)Die Kommunikation zwischen den einzelnen Elementen einer Aufzugssteuerung erfolgt im Allgemeinen über eine elektrische Leitung und selten drahtlos über eine Funkstrecke, wie das Streitpatent in Merkmal 2.2 vorschlägt. Die Wahl der drahtlosen Funkübertragung war dem Fachmann allerdings nahegelegt. Die drahtlose Funkübertragung und auch die Informationsübertragung mittels elektrischer Leitung gehören zum allgemeinen Fachwissen. Sie waren zum Prioritätszeitpunkt bereits bekannt und standen dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar bestätigt hat, allgemein als Übertragungsmittel zur Verfügung. 34
- b)Zur Bekanntgabe des zugeteilten Aufzugs auf einer Anzeigevorrichtung wurde der Fachmann durch den Aufsatz von Joris Schröder, Advanced Dispatching, in: Elevator World, März 1990 (Anlage K21) angeregt. Dieser Aufsatz befasst sich mit einer Aufzugsgruppensteuerung, mit der ein besseres Verkehrsmanagement (better traffic management, K21 S. 40, 1. Absatz) erreicht werden soll. Es wird eine Steuerung vorgeschlagen, die Zielrufe für eine Sofortzuteilung verarbeitet (destination hall calls furnish the data, K21 S. 40, li. Sp. 2. Absatz) und dem Fahrgast passende Informationen darüber bereitstellt, welchen Aufzug er zu besteigen hat (appropriate information to the passenger which car to board, K21 S. 40 mittl. Sp. unten, re. Sp. oben). Hierfür schlägt K21 eine Tastatureinheit mit einem integrierten Anzeigedisplay auf jedem Stockwerk vor (An integrated display above the keyboard will advise passengers individually and immediately following call registration, where the car selected to serve them will arrive, K21 S. 40, re. Sp. Mitte). Der Fachmann hatte Anlass, den dargestellten Inhalt des Aufsatzes K21 in seine von der K6 ausgehenden Überlegungen mit einzubeziehen. Bereits in der K6 ist die Möglichkeit offenbart, Informationen an den Fahrgast akustisch bekanntzugeben. Dem Fachmann war kraft seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass Informationen an Benutzer von Anlagen sowohl akustisch als auch optisch bekanntgegeben werden können. Für den Bereich der Aufzugssteuerung, den die K6, die K21 und auch das Streitpatent betreffen, ist durch K21 auch eine optische Bekanntgabe durch ein Anzeigedisplay offenbart. Der Fachmann wird diese Möglichkeit der Bekanntgabe als Alternative zur akustischen Information ohne weiteres in Betracht ziehen. 35 IV. Auch die hilfsweise geänderten Patentansprüche enthalten keinen patentfähigen Gegenstand. 36 Hilfsantrag I fügt dem erteilten Patentanspruch 1 folgende Merkmale hinzu: - Die Steuerung ist für ein Gebäude mit Einteilung in einzelne Zonen (Stockwerksbereiche) vorgesehen. - Die einzelnen Zonen werden nur von einzelnen Aufzugsgruppen bedient. 37 Der durch die zusätzlichen Merkmale veränderte Gegenstand ist ebenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt. Der Gedanke, hohe Gebäude in einzelne Zonen einzuteilen und für diese Gebäude eine Steuerung einzusetzen, bei der einzelne Aufzugsgruppen nur einzelne Sektoren bedienen, liegt der japanischen Offenlegungsschrift K6 zugrunde. Gerade deshalb widmet sich die K6 dem Problem, weder den an der Haupthaltestelle einsteigenden Fahrgast noch die an der Umsteigeetage befindlichen Passagiere zu lange warten zu lassen. 38 Mit Hilfsantrag II sollen dem Patentanspruch1 in der erteilten Fassung folgende Merkmale hinzugefügt werden: - Die Zielrufeingabe erfolgt an einer beliebigen Rufregistriereinrichtung, die keiner bestimmten Aufzugsgruppe zugeordnet ist. - Die Steuerung ist für ein Gebäude mit Einteilung in einzelne Zonen (Stockwerksbereiche) vorgesehen. - Die einzelnen Zonen werden nur von einzelnen Aufzugsgruppen bedient. - Die Aufzugsgruppen (G1-G5) bestehen jeweils aus mehreren Aufzügen. - Die Zielrufeingabevorrichtung ist mit einer Anzeigevorrichtung versehen. - Der sofort zugeteilte Auftrag wird auf der Anzeigevorrichtung bekannt gegeben. 39 Auch die gegenüber Hilfsantrag I zusätzlichen Merkmale begründen keine erfinderische Tätigkeit. Die japanische Offenlegungsschrift K6 zeigt in Figur 1, dass die dort links angeordnete Eingabevorrichtung keiner bestimmten Aufzugsgruppe - in K6 mit L und H bezeichnet - zugeordnet ist. K6 offenbart in Figur 1 weiter die Aufzugsgruppen L und H, die aus mehreren Aufzügen A, B, C und D, E, F bestehen, die in Figur 7a und 7b dargestellt sind. Das Versehen der Zielrufeingabevorrichtung mit einer Anzeigevorrichtung und die Bekanntgabe des zugeteilten Aufzugs auf dieser Vorrichtung ist durch den bereits erörterten Aufsatz K21, beispielsweise die Abbildung 1 auf Seite 40, nahegelegt. 40 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III enthält die zusätzlichen Merkmale des Hilfsantrags II, auf deren Erörterung Bezug genommen wird, sowie das Merkmal - Die Auswahl des günstigsten Aufzugs erfolgt an der Haupthaltestelle und auf Stockwerken, welche von unterschiedlichen Gruppen bedient werden. 41 Das - missverständlich formulierte - Merkmal knüpft an den - auch in den Ursprungsunterlagen enthaltenen - Satz der Beschreibung an, dass die Wahl der Aufzüge aus mehreren Gruppen nur an der Haupthaltestelle und auf Stockwerken möglich sei, welche von unterschiedlichen Gruppen bedient würden (Abs. 22). Die Beschreibung weist daher zunächst nur auf die Selbstverständlichkeit hin, dass die Wahl des günstigsten Aufzugs aus mindestens zwei Gruppen nur dann möglich ist, wenn ein Stockwerk auch von mindestens zwei Gruppen bedient wird. Als zusätzliches beschränkendes Merkmal setzt die Auswahlvorgabe des Hilfsantrags III jedoch voraus, dass außer der "Haupthaltestelle" (typischerweise dem Erdgeschoss) mindestens ein weiteres Stockwerk von zwei unterschiedlichen Aufzugsgruppen bedient wird, so dass durch die Multigruppensteuerungseinrichtung für diese Stockwerke (nicht auf diesen) bei der Rufeingabe jeweils eine Auswahlentscheidung zwischen den in Betracht kommenden Gruppen getroffen werden kann und muss. 42 Der durch dieses Merkmal ergänzte Gegenstand des Patentanspruchs war dem Fachmann ebenfalls nahegelegt. 43 Das zusätzliche Merkmal ist allerdings bei der von der K6 allein näher betrachteten Aufzugsgruppenkonstellation nach der oben wiedergegebenen Figur 7b nicht verwirklicht. Denn für den Nutzer, der auf eine der Etagen 1 bis 30 gelangen will, ist nur die Nutzung der unteren Aufzugsgruppe und für den Nutzer, dessen Ziel die Etagen 31 bis 60 sind, nur die kombinierte Nutzung der unteren und der oberen Aufzugsgruppe möglich. Allenfalls bei der Aufzugsgruppenkonstellation nach Figur 7a, bei der das Erdgeschoss und der 20. Stock von zwei Aufzugsgruppen bedient werden, könnte beispielsweise ein Nutzer, der in den 19. Stock will, wahlweise einem Aufzug der Gruppe A bis C oder einem Aufzug der Gruppe D bis F zugewiesen werden, um sodann vom 20. Stock wieder ein Stockwerk nach unten zu gehen oder zu fahren. Derartiges ist in der K6 jedoch nicht beschrieben. 44 Die in K6 offenbarte Überlagerung der Steuerungen durch eine Gesamtsteuerung gab dem Fachmann jedoch Anlass, von den damit eröffneten und naheliegenden Möglichkeiten auch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang Gebrauch zu machen. In K6 wurde der grundlegende Weg aufgezeigt, mehrere Aufzugsgruppen mit einer einzigen Zielrufeingabevorrichtung anzusteuern, indem die einzelnen Steuerungsmittel durch eine übergreifende Gesamtsteuerung überlagert werden. Dadurch ergab sich eine Fülle von Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerung. Schon dies gab dem Fachmann Veranlassung, von Vorteilen dieses neuen Konzepts nicht nur in denjenigen Beziehungen Gebrauch zu machen, die in K6 ausdrücklich beschrieben sind, sondern naheliegende weitere Szenarien in den Blick zu nehmen, in denen die aufgrund der Gesamtsteuerung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in vergleichbarer Weise benutzt werden können. Zu diesen naheliegenden Szenarien gehörte es, die in K6 beschriebene Auswahl des günstigsten Aufzugs mit nur einer Zielrufeingabevorrichtung auch in Stockwerken zur Verfügung zu stellen, die von unterschiedlichen Gruppen bedient werden. 45 Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, musste sich der Fachmann mit der Auswahl des günstigen Aufzugs bezogen auf das Aufzugsgesamtsystem und folglich auf alle Fahrgäste befassen und konnte sich, wollte er eine sinnvolle Steuerung zur Verfügung stellen, nicht nur auf die Lösung der Umsteigeproblematik oder die Auswahl des für den an der Haupthaltestelle einsteigenden Fahrgast günstigsten Aufzugs beschränken. Hatte er es daher mit einem - an sich bekannten - Aufzugssystem zu tun, bei dem einzelne Stockwerke oder Stockwerksgruppen mit verschiedenen Aufzugsgruppen erreichbar sind, bestand Anlass, die in der K6 für Umsteigeverbindungen bereits verwirklichte Multigruppensteuerung auch insoweit einzusetzen, um die effiziente Nutzung der Aufzugsgruppen zu optimieren. Bei einer gemeinsamen Steuerung ergaben aufzugsgruppenspezifische Rufregistriereinrichtungen keinen Sinn. Es bot sich daher an, sämtliche Zielrufeingabemittel zusammenzuschalten. Ob eine Lösung der sich hieran anschließenden logistischen Aufgabe, in einem solchen komplexen System tatsächlich jeweils auf einen Zielruf den günstigsten Aufzug auszuwählen, als Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln angesehen werden und mithin zur erfinderischen Tätigkeit beitragen könnte, kann dahinstehen, da ein hierfür geeigneter Algorithmus nicht Gegenstand des Patentanspruchs ist. 46 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Mühlens Gröning Bacher Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303692013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public