(2)Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht - sollte die Klägerin eine nachträgliche Erstellung des Darlehensvertrages nachweisen - im Rahmen der Beweiswürdigung zu anderen Feststellungen als den im angefochtenen ersten Berufungsurteil getroffenen gelangen könnte. Neben einer Rückdatierung des Darlehensvertrages ist insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Grundstücksübertragung und der Entlassung des Schuldners aus dem Betreueramt nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Untreuevorwürfe als berücksichtigungsfähiges Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Auch der bereits in der Vergangenheit erfolgten Übertragung und Rückübereignung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zwischen den Eheleuten sowie den desolaten Vermögensverhältnissen des Schuldners könnte insofern Bedeutung beizumessen sein. Sofern das Berufungsgericht aus dem auf dem Kontoauszug handschriftlich vermerkten Zusatz "Einlage" nichts Entscheidendes gegen die Ausreichung eines Darlehens herleiten wollte, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Allerdings ergibt sich aus einer Zusammenschau von Darlehensvertrag und dem auf dem Kontoauszug vermerkten abweichenden Zahlungszweck eine zumindest mehrdeutige Urkundenlage, welche ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein wird. 17 3. Soweit das Berufungsgericht die Annahme einer Entgeltlichkeit der angefochtenen Leistung neben der Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit auf die Einräumung des dinglichen Wohnungsrechts zugunsten des Schuldners stützt, verkennt es, dass bei einer Grundstücksübertragung die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts für den Übertragenden keinen Gegenwert darstellt, sondern allenfalls den Wert des übertragenen Grundstücks mindert (vgl. für den Nießbrauch MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 32). Die objektive Gläubigerbenachteiligung kann insoweit nicht verneint werden. Denn die Bestellung eines gemäß §§ 1093, 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 857 Abs. 3, § 851 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Wohnungsrechts benachteiligt die Gläubiger, sofern nicht die Überlassung an Dritte ausdrücklich gestattet ist (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85, WM 1986, 841, 842; vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 318; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 50/12, WM 2014, 1586 Rn. 8). Eine derartige Gestattung enthält der zwischen Schuldner und Beklagter geschlossene Grundstücksübertragungsvertrag jedoch nicht. 18 4. Die Annahme des Berufungsgerichts, der für den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die entsprechende Kenntnis der Beklagten könnten nicht festgestellt werden, ist aufgrund der Nichterhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises und der hiermit verbundenen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und § 286 Abs. 1 ZPO gleichfalls zu beanstanden. Des Weiteren sind die in diesem Zusammenhang für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sprechenden Indizien, insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Entlassung des Schuldners aus dem Betreueramt nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Untreuevorwürfe und der Grundstücksübertragung auf die Beklagte, nicht umfassend gewürdigt worden. 19
- a)Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine vorsätzliche Benachteiligung erforderlich. Hierfür genügt ein bedingter Vorsatz des Schuldners. Der Schuldner muss nicht mit dem Ziel gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen. Vielmehr liegt ein Benachteiligungsvorsatz schon dann vor, wenn der Schuldner bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 319; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397; vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 10; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 3 Rn. 14 ff; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 3 Rn. 21; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1998, § 3 AnfG Rn. 6). Für dieses Bewusstsein reicht es aus, dass der Schuldner den Ausfall weiterer Gläubiger für möglich hält und er sich trotz dieser Kenntnis nicht von seinem Handeln abhalten lässt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 16). 20
- b)Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, beim anfechtenden Gläubiger (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 11; Huber, aaO Rn. 30). Allerdings kann dieses subjektive Tatbestandsmerkmal - weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 Rn. 8; vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn. 7; vom 10. Juli 2014, aaO mwN). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO sind die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Indizielle Bedeutung können neben der Inkongruenz des Deckungsgeschäfts bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013, aaO Rn. 11
- ff)der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und das besondere Ausmaß der Beeinträchtigung haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563 zu § 31 KO). Erhebliche Bedeutung für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kommt vorliegend insbesondere dem Umstand zu, dass der Schuldner in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Betreueramt aufgrund der gegen ihn erhobenen Untreuevorwürfe sein letztes werthaltiges Grundstück auf einen Dritten übertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 47). Dieses Beweisanzeichen wird durch das Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten als seiner Ehefrau noch verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 60; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 27). Unerheblich ist hierbei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch keine gegen den Schuldner gerichteten Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Der Schuldner, dessen Untreuehandlungen zum Nachteil der Klägerin im Rahmen des zivilrechtlichen Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2012 festgestellt wurden, musste spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Betreueramt mit künftigen Schadensersatzforderungen der Klägerin rechnen. 21 Sollte sich im Rahmen des einzuholenden Sachverständigengutachtens die nachträgliche Erstellung und Rückdatierung des privatschriftlichen Darlehensvertrags beweisen lassen und hieraus auf eine Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung zu schließen sein, wäre überdies im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die unentgeltlich erfolgte Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstandes regelmäßig in nicht geringerem Maße als eine inkongruente Deckung ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00, WM 2002, 141, 143). 22
- c)Im Rahmen der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen umfassenden Abwägung des gesamten Beweisergebnisses wird das Berufungsgericht sämtliche für und gegen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und dessen Kenntnis seitens der Anfechtungsgegnerin sprechenden Umstände heranzuziehen und zu bewerten haben. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nicht an besonders strenge Voraussetzungen gebunden ist, unter denen nur ausnahmsweise in die Rechtssphäre Dritter eingegriffen werden kann. Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach dem Anfechtungsgesetz soll vielmehr Gegenstände, welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder erschließen und die durch Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung wieder ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 184 f mwN; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, Einführung Rn. 1; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 1 AnfG, Rn. 1, 3). 23 5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Ausschlussfristen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnfG gewahrt. Da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Frühjahr 2010 die gemäß § 7 AnfG zu berechnende Frist des § 4 Abs. 1 AnfG noch nicht abgelaufen war, konnte die Klägerin ihren Anspruch gemäß § 18 Abs. 2 InsO fristwahrend geltend machen. Auch eine Verjährung der klägerischen Ansprüche ist nicht anzunehmen, weil die klagweise Geltendmachung innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und somit innerhalb der Frist des § 17 Abs. 2 AnfG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 InsO, § 195, § 199 Abs. 1 BGB erfolgt ist. III. 24 Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei wird auch der Frage der Aktivlegitimation für die Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs nachzugehen sein. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303702015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public