KORE303702016 ECLI:DE:BGH:2016:020316BXIIZB196.13.0 BGH 12. Zivilsenat 20160302 XII ZB 196/13 Beschluss § 1836 Abs 1 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 2 S 2 VBVG vorgehend LG Mannheim, 28. März 2013, Az: 4 T 5/13vorgehend AG Mannheim, 11. Dezember 2012, Az: Gri 2 XVII 1062/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Betreuers: Vergütung für Zeitraum zwischen Ablauf der vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben. Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung in der Hauptsache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 28. März 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 108 € I. 1 Die Beteiligten streiten um Betreuervergütung. 2 Der Betroffene leidet an einer chronischen paranoiden Psychose und einer Minderbegabung. Das Amtsgericht ordnete mit einstweiliger Anordnung vom 9. September 2011 eine bis zum 9. März 2012 befristete Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung an. Der Beteiligte zu 1 wurde zum vorläufigen Betreuer bestellt. Am 31. Januar 2012 regte dieser die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung an. Das Amtsgericht holte hierzu ein Sachverständigengutachten ein, aus dem sich die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung ergab. Dieses Gutachten übersandte das Amtsgericht mit Verfügung vom 15. März 2012 an den Beteiligten zu 1 zur Kenntnis- und Stellungnahme sowie mit der Bitte, das Gutachten mit dem Betroffenen zu besprechen. Der Beteiligte zu 1 entsprach dieser Bitte. Mit Beschluss vom 17. April 2012 wurde die Betreuung in der Hauptsache eingerichtet und der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt. 3 Dem Antrag des Betreuers, seine Vergütung für den Zeitraum vom 10. September 2011 bis 30. September 2012 auf 3.077,80 € festzusetzen, hat das Amtsgericht nur in Höhe von 2.970 € stattgegeben, da er nicht für den gesamten Zeitraum zum Betreuer bestellt gewesen sei. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betreuers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Festsetzung seiner Vergütung in der beantragten Höhe erstrebt. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 5 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Voraussetzung für die Bewilligung einer Betreuervergütung aus der Staatskasse sei die wirksame Betreuerbestellung. Daher sei eine Vergütungsfestsetzung erst für die Zeit ab der wirksamen Betreuerbestellung möglich. Der Zeitraum vom 10. März 2012 bis zum 17. April 2012, der vor der Bestellung zum Betreuer liege, sei deshalb nicht vergütungsfähig. Darauf, ob und gegebenenfalls von wem die Unterbrechung der Betreuung verschuldet worden sei, komme es nicht an, da es an einem den Vergütungsanspruch auslösenden Akt fehle. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, dass es der Staatskasse nach § 242 BGB verwehrt sein könne, sich auf die mangelnde Bestellung eines Betreuers zu berufen, wenn dessen Dienste in Anspruch genommen worden seien, werde dabei auf den Einzelfall abgestellt. Einer solchen, von Billigkeitserwägungen getragenen Beurteilung sei nicht zu folgen, weil das Verfahren nach §§ 292, 168 FamFG weitgehend formalisiert sei. Eine Prüfung anderer Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Vergütungsanspruch des Betreuers ergeben könne, finde deshalb ebenfalls nicht statt. 6 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.