KORE303702024 ECLI:DE:BGH:2023:271123UVIAZR1062.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20231127 VIa ZR 1062/22 Urteil § 322 Abs 1 ZPO, § 823 Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007,
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestünden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 9
- Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Soweit die Revision einwendet, das Berufungsgericht habe Prozessstoff nicht ausgeschöpft, indem es Vortrag zu einer Fahrkurvenerkennung und der AdBlue-Dosierungsstrategie unter dem Aspekt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers für unzureichend erachtet habe, weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht die Grenzwertkausalität der Einrichtungen verneint und auf eine wiederholte Prüfung durch das Kraftfahrt-Bundesamt hingewiesen hat. Damit kann die Verfahrensrüge der Revision nicht durchgreifen. Im Fall der fehlenden Grenzwertkausalität bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 17; Urteil vom
- November 2023 - VIa ZR 535/21, zVb). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 564 Satz 1 ZPO. 10
- Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 11 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 12 Der Zurückweisungsbeschluss ist daher aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 13 Sollte das Berufungsgericht einen deliktischen Anspruch bejahen, wird es - anders als der Kläger in seinem Antrag - in eine Entscheidungsformel nicht eine Berechnungsformel aufnehmen, sondern im wiedereröffneten Berufungsverfahren erlangte Vorteile beziffern und in Abzug bringen. Ein Zahlungstitel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Der zu vollstreckende Zahlungsanspruch muss betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 1956 - V ZR 127/55, BGHZ 22, 54, 57 f.; Beschluss vom
- Juni 1983 - V ZB 20/82, BGHZ 88, 62, 65). Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist (BGH, Urteil vom
- Dezember 1994 - IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162; Beschluss vom
- März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Es reicht indessen nicht, wenn in der Entscheidungsformel für die Berechnung der Zahlungshöhe auf Umstände - etwa die für die Berechnung des Abzugs von Nutzungsvorteilen "gefahrene[n] Kilometer" - Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind und nur anhand einer Inaugenscheinnahme des Tachometers ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 2007 - XII ZB 177/04, NJW 2008, 153 Rn. 22). Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303702024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public