KORE303702026 ECLI:DE:BGH:2026:190526BVIZR255.25.0 BGH 6. Zivilsenat 20260519 VI ZR 255/25 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO vorgehend KG Berlin, 21. Juli 2025, Az: 22 U 22/24vorgehend LG Berlin II, 13. März 2024, Az: 42 O 197/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juli 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wert: bis 80.000 € I. 1 Die Parteien nehmen sich nach einem Verkehrsunfall gegenseitig auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem der Kläger beim Überqueren einer Straße von einem Polizeifahrzeug des beklagten Landes erfasst wurde. 2 Der Kläger überquerte mit seinem Fahrrad zunächst die freien Fahrbahnen in südliche Richtung. In nördlicher Richtung stauten sich die Fahrzeuge auf der regulären Fahrspur, während die daneben liegende Busspur frei war. Am rechten Fahrbahnrand parkten Fahrzeuge längs zur Fahrtrichtung. Die erlaubte Geschwindigkeit auf diesem Abschnitt der Straße beträgt 30 km/h. Als der Kläger mit seinem Fahrrad die Busspur überqueren wollte, wurde er von dem mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h erfasst. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls schwere Verletzungen, das Polizeifahrzeug wurde beschädigt. 3 Der Kläger begehrt mit seiner Klage unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote von 50 % ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Zahlung von Schadensersatz für das beschädigte Polizeifahrzeug. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zugrundelegung einer Haftung zu gleichen Teilen das Urteil des Landgerichts - unter Abweisung der weitergehenden Klage und der weitergehenden Widerklage - abgeändert. Der Beklagte verfolgt mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 6 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger trage nicht die Alleinschuld an dem Verkehrsunfall, da dieser auch auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs beruhe. Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs habe eine Hauptverkehrsstraße zur Tageszeit bei dichtem Verkehr mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h befahren. Die erlaubte Geschwindigkeit belaufe sich an dieser Stelle auf 30 km/h, sodass der Fahrer die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als das Dreifache überschritten habe. Bei einer Einsatzfahrt unter Wahrnehmung von Sonderrechten möge im Stadtverkehr das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte bei einer gut einsehbaren Hauptstraße keinen Sorgfaltspflichtverstoß des Einsatzfahrers darstellen. Bei einer dreifachen Überschreitung könne dies aber nicht mehr gelten, zumal unter Berücksichtigung der örtlichen und verkehrsbedingten Besonderheiten. 7 An dem Ergebnis ändere sich nichts, wenn der Beklagte vorbringe, dass nach den vorläufigen Feststellungen des Sachverständigen im Strafverfahren der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h oder 60 km/h unvermeidbar gewesen wäre. Denn die Beurteilung der Unfallursächlichkeit des Verhaltens des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs ändere sich dadurch nicht. So könne ein späterer Unfall einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwar nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre. Vielmehr müsse sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall sei aber zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wobei Vermeidbarkeit eben auch dann anzunehmen sei, wenn es zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre. 8 Von einer deutlichen Verringerung der Verletzungsfolgen für den Kläger bei Einhaltung einer der Verkehrssituation angemessenen Geschwindigkeit sei vorliegend auszugehen. Wäre, wie der Beklagte vorbringe, das Einsatzfahrzeug nur 70 km/h oder 60 km/h schnell gewesen, hätte sich die Aufprallgeschwindigkeit bei der vom Beklagten selbst behaupteten Reaktionszeit von 0,5 Sekunden um mindestens 27,35 % bzw. 39,4 % verringert. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer um knapp 1/3 verringerten Kollisionsgeschwindigkeit deutlich geringere Verletzungen aufgetreten wären als geschehen. Erst recht gelte dies bei einer Verringerung der Aufprallgeschwindigkeit um knapp 40 %, d.h. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h, was als eine der konkreten Verkehrssituation angemessene Geschwindigkeit erscheine. Die deutliche Überschreitung dieser Geschwindigkeit sei für den Unfall und die eingetretenen konkreten Unfallfolgen demzufolge ursächlich gewesen. 9 Dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers des Einsatzfahrzeugs gegenüber überwiege das Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens nicht derart, dass Letzterer allein haften würde. Die Abwägung dieses Mitverschuldens mit der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagtenfahrzeugs ergebe, dass beide Unfallparteien zu gleichen Teilen hafteten. 10 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 11
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