KORE303712015 BGH 9. Zivilsenat 20150507 IX ZR 186/14 Urteil § 675 Abs 1 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 18. Juli 2014, Az: 17 U 21/14, Urteilvorgehend LG Kiel, 5. Februar 2014, Az: 17 O 8/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht auf drohende Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen. Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juli 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger, ein Arzt, war Teilhaber einer auf seinem Grundstück betriebenen ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Die Betriebsmittel der Gemeinschaftspraxis standen im Alleineigentum des Klägers. Im Dezember 1996 veräußerte er 10 v.H. und im Dezember 1997 weitere 40 v.H. der Betriebsmittel an den neben ihm in der Gemeinschaftspraxis tätigen Arzt. Das Grundstück blieb als Sonderbetriebsvermögen im Alleineigentum des Klägers. Sein damaliger Steuerberater erreichte zunächst, dass der in den Jahren 1997 und 1998 vereinnahmte Erlös vom Finanzamt als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn nach § 34 EStG behandelt wurde. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung änderte das Finanzamt seinen Standpunkt, weil mit den Praxisanteilen kein Anteil am Grundstück als der wesentlichen Betriebsgrundlage übertragen worden sei. Mit Änderungsbescheiden vom 1. März 2002 für die Jahre 1997 und 1998 wurde der Veräußerungserlös als nicht steuerbegünstigter laufender Gewinn festgestellt. Im Auftrag des Klägers legte die Beklagte, die bereits im Jahr 1999 die Erstellung der Buchhaltung, der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen sowie die damit verbundene steuerliche und wirtschaftliche Beratung des Klägers übernommen hatte, gegen die Bescheide Einspruch ein. Im November 2008 teilte das Finanzamt mit, dass es seine bisherige Rechtsauffassung aufrechterhalte. Daraufhin nahm der Kläger seine Einsprüche zurück und erbrachte die vom Finanzamt geforderte Steuernachzahlung in Höhe von 223.328,50 €. Der frühere Steuerberater, vom Kläger auf Erstattung dieses Betrags in Anspruch genommen, berief sich auf Verjährung. 2 Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 223.328,50 € mit der Begründung, die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht in unverjährter Zeit auf Regressansprüche gegen den früheren Steuerberater hingewiesen. Die Klage hat in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 3 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 4 Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er gegen seinen vormaligen Steuerberater einen Regressanspruch haben könnte. Einen ausdrücklichen Auftrag, mögliche Schadensersatzansprüche gegen den früheren Steuerberater zu prüfen, habe der Kläger nicht erteilt. Der Auftrag zur Einlegung eines Einspruchs gegen die belastenden Steuerbescheide habe die Prüfung von Regressansprüchen nicht umfasst, weil die Frage eines Regressanspruchs gegen den früheren Steuerberater nicht in unmittelbarer Beziehung zu dem erteilten Mandat gestanden habe; das eine sei eine zivilrechtliche, das andere eine steuerrechtliche Frage. Es habe sich bei der von dem Vorberater gewählten rechtlichen Konstruktion auch nicht um eine auf den ersten Blick ersichtliche steuerliche Fehlentscheidung gehandelt, weil für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, ob eine Gestaltung, bei der die in Rede stehende Steuerpflicht des Klägers vermieden worden wäre, überhaupt hätte realisiert werden können. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass der Mandant auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen den vorberatenden Steuerberater hinzuweisen sei, auch wenn das eigene Mandat nur die Vertretung in einem Finanzrechtsstreit umfasse, betreffe dies die Pflichten eines Rechtsanwalts. Auf einen Steuerberater könne diese Rechtsprechung nicht übertragen werden. II. 5 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten, den Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist auf einen möglichen Regressanspruch gegen seinen früheren Steuerberater und auf die insoweit maßgebliche Verjährungsfrist hinzuweisen, verneint. 6 1. Welche Aufgaben der Steuerberater zu erfüllen hat, richtet sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 14 mwN). Das allgemeine Mandat der Beklagten erstreckte sich auf die Erstellung der Buchhaltung, der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen. Darüber hinausgehende Leistungen bedurften eines besonderen Auftrags. Einen solchen besonderen Auftrag hat der Kläger der Beklagten erteilt, als er sie mandatierte, gegen die Feststellungsbescheide vom 1. März 2002 Einspruch einzulegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beauftragte der Kläger die Beklagte hingegen nicht ausdrücklich mit der Prüfung von Regressansprüchen gegen seinen steuerlichen Vorberater. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. 7 2. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf einen Regressanspruch gegen seinen Vorberater hinzuweisen, ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters. Dieser ist verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. In den durch seinen Auftrag gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO mwN). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.