KORE303712016 ECLI:DE:BGH:2016:060416UXIIZR29.15.0 BGH 12. Zivilsenat 20160406 XII ZR 29/15 Urteil § 307 BGB, § 309 Nr 3 BGB vorgehend LG Mainz, 11. März 2015, Az: 3 S 59/13vorgehend AG Mainz, 9. April 2013, Az: 80 C 385/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Gewerberaumietvertrag: Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem gewerblichen Mietvertrag. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 11. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten rückständige Gewerberaummiete. Auf die monatlich im Voraus zu zahlende Bruttomiete von 8.114,10 € (Grundmiete 6.468,57 €, Nebenkostenvorauszahlung 350 €, Umsatzsteuer 1.295,53 €) zahlte die Beklagte im August 2009 nur 4.574,30 €. Wegen eines Wassereintritts durch das Dach in den Personalraum machte sie eine seit September 2005 aufgelaufene Minderung der Miete in Höhe von 1.698,64 € geltend. Außerdem rechnete sie mit Gegenansprüchen wegen behauptet fehlerhafter Nebenkostenabrechnungen für 2005 bis 2009 in Höhe von 1.412,76 € sowie Regressansprüchen wegen des über ihren Zähler abgerechneten Allgemeinstroms für Flur, Keller und Heizung in Höhe von brutto 428,40 € auf. 2 In den Monaten September bis Dezember 2009 zahlte die Beklagte jeweils nur 8.009,14 €, weil die Miete wegen des Wassereintritts um monatlich 104,96 € gemindert sei. 3 § 8 des formularmäßig abgeschlossenen Mietvertrags lautet: "1. Der Mieter kann gegen die Miete weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadenersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat, und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Die Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat. 2. Die Erstattung etwaiger im Wege der Aufrechnung geltend gemachter Gegenforderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis erfolgt in monatlichen Teilbeträgen, die 30% der jeweiligen Monatsmiete nicht übersteigen dürfen. 3. Eine Aufrechnung gegen Nebenkosten oder eine Minderung der Nebenkosten durch den Mieter ist unzulässig." 4 Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 3.959,64 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben, das Landgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom Landgericht zugelassene Revision. 5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. I. 6 Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Gemäß § 8 Ziffer 1 Abs. 1 des Mietvertrags könne die Beklagte die Miete weder mindern noch gegen sie aufrechnen. Die Vertragsbestimmung, die eine allgemeine Geschäftsbedingung darstelle, sei im gewerblichen Mietrecht nicht unangemessen und halte einer Überprüfung im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. 7 Die Klausel sei so zu verstehen, dass sie das Minderungsrecht des Mieters nicht generell ausschließe, sondern ihm die Möglichkeit belasse, einen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Miete als Bereicherungsanspruch geltend zu machen. Ausgeschlossen sei nur die Verwirklichung der Minderung durch Abzug vom Mietzins. Durch die Klausel werde auch nicht gegen § 309 Nr. 7a BGB verstoßen, da die Verschuldenshaftung des Vermieters aus § 823 Abs. 1 BGB für mängelbedingte Körperschäden des Mieters nicht durch die Klausel beschränkt werde. 8 Ebenso seien die in § 8 Ziffer 1 Abs. 2 des Mietvertrags festgelegte Ankündigungsfrist von einem Monat sowie die getroffene Differenzierung nach unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen einerseits und solchen streitiger Art andererseits formularmäßig zulässig. 9 Bedenken ergäben sich allenfalls gegen § 8 Ziffer 2 und 3 des Mietvertrags. Das könne aber auf sich beruhen, weil sich deren mögliche Teilunwirksamkeit nicht auf die in Ziffer 1 enthaltene Regelung auswirke. Diese sei für sich genommen verständlich und auch sinnvoll von den übrigen Regelungen abtrennbar und könne deshalb für sich genommen erhalten bleiben. 10 Der Kläger verhalte sich auch nicht treuwidrig, wenn er die rückständige Mietforderung so kurzfristig vor der Verjährung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen gerichtlich geltend mache, dass diese nach Zustellung der Klage oder des Mahnbescheids nicht mehr ihrerseits im Klagewege geltend gemacht werden könnten. II. 11 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 12 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Mietminderung bei der Geschäftsraummiete - anders als bei der Wohnraummiete - eingeschränkt werden kann. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu § 536 Abs. 4 BGB. Eine solche Einschränkung ist grundsätzlich auch formularmäßig möglich (Senatsurteil BGHZ 176, 191 = NJW 2008, 2497 Rn. 8). Gleiches gilt grundsätzlich für eine formularmäßige Einschränkung der Aufrechnung auf unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Gegenforderungen (vgl. BGH Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 337/06 - WuM 2008, 152). 13 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hält die Bestimmung in § 8 Ziffer 1 des Mietvertrags jedoch einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht stand. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.