KORE303722013 BGH 9. Zivilsenat 20130718 IX ZR 311/12 Urteil § 86 Abs 1 Nr 2 InsO, § 100 VVG, § 110 VVG, § 240 ZPO vorgehend LG Düsseldorf, 28. November 2012, Az: 23 S 93/12vorgehend AG Düsseldorf, 14. Februar 2012, Az: 33 C 10764/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Abgesonderte Befriedigung eines durch einen insolventen Steuerberater geschädigten Mandanten aus dessen Freistellungsanspruch gegen seinen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer: Aufnahme eines durch die Insolvenzverfahrenseröffnung unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens durch den Geschädigten zur Geltendmachung der von dem Absonderungsrecht gedeckten Kosten eines Vorprozesses 1. Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist; er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (Fortführung von BGH, 25. April 1989, VI ZR 146/88, ZIP 1989, 857). 2. Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens stellt den gegenüber der Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers einfacheren und billigeren Weg zur Geltendmachung der von dem Absonderungsrecht gedeckten Kosten des Rechtsstreits dar. Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 23. Dezember 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: B. ), die von der Steuerberaterin -Sch. (fortan: Schuldnerin) beraten wurde. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der Steuerberaterin, das am 3. Juni 2009 eröffnet worden ist. In einem Vorprozess zwischen dem Kläger und der Schuldnerin erließ das Landgericht Limburg an der Lahn am 29. März 2009 ein Versäumnisurteil gegen die Schuldnerin, in dem unter anderem festgestellt wird, dass diese dem Kläger als Insolvenzverwalter den materiellen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Masse dadurch entstanden ist, dass sie die Ansprüche in mehreren für die B. geführten Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt Essen-Ost nicht begründet, in einem finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf die Klagefrist versäumt und mehrere mit einer Verfügung des Gerichts angeforderte Rechnungen nicht vorgelegt hat. Gegen dieses Versäumnisurteil ist bislang kein Einspruch eingelegt worden. Das dazugehörige Kostenfestsetzungsverfahren ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger - soweit hier noch von Bedeutung - die Verurteilung des Beklagten zur Begleichung der Kosten des Vorprozesses vor dem Landgericht Limburg in Höhe von 2.908,66 € sowie Schadensersatz in Höhe von 34 €. Den letztgenannten Betrag hat das Finanzamt als Verspätungszuschlag wegen der nicht rechtzeitigen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 durch die Schuldnerin festgesetzt. Der Kläger hat seine Zahlungsansprüche jeweils auf den Deckungsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Vermögensschadenshaftpflichtversicherer beschränkt. 3 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin Zahlung von 2.942,66 € beschränkt auf den Deckungsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Haftpflichtversicherer. 4 Die Revision ist unbegründet. I. 5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit es um die Kosten des vor dem Landgericht Limburg geführten Vorprozesses gehe. Insoweit habe der Kläger die Möglichkeit, durch Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens innerhalb des unterbrochenen Prozesses gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf einfacherem und kostengünstigerem Weg die Titulierung seines Anspruchs zu erreichen. Im Hinblick auf § 110 VVG, der im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers dem geschädigten Dritten wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gebe, sei anerkannt, dass insoweit unmittelbar Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden könne. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO könne im Fall einer bei Verfahrenseröffnung anhängigen Haftungsklage der Rechtsstreit beschränkt auf den Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden. Einer vorherigen Anmeldung und Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle bedürfe es nicht. Die Möglichkeit der Aufnahme des Verfahrens müsse aus prozessökonomischen Gründen auch hinsichtlich eines durch die Verfahrenseröffnung über das Vermögen des Versicherungsnehmers gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens bestehen. Der Versicherer hafte im Rahmen seiner Freistellungspflicht auch für die Kosten des gegen den Versicherungsnehmer geführten Prozesses auf abgesonderte Befriedigung. Die Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens stelle deshalb den einfacheren und billigeren Weg dar, den Anspruch zu titulieren. 6 Soweit das Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 34 € abgewiesen habe, sei nicht dargelegt, dass die Schuldnerin sich schadensersatzpflichtig gemacht habe, weil schon die Darlegung des Klägers fehle, zu welchem Zeitpunkt sich die Beklagte im Besitz der für die Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 notwendigen Unterlagen befunden habe. Aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Limburg vom 29. März 2009 könne eine entsprechende Haftung nicht entnommen werden, weil sich dieses Urteil nicht mit dem Säumniszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für 2003 befasse. II. 7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 8 1. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit der Kläger den Anspruch auf Bezahlung der Kosten des Vorprozesses im Wege der Absonderungsklage verfolgt. 9 Das Berufungsgericht ist zutreffend von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die gegen den Beklagten erhobene Zahlungsklage unter Beschränkung auf den Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer der Schuldnerin ausgegangen. Die Aufnahme des durch die Verfahrenseröffnung unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens stellt einen einfacheren und billigeren Weg dar, um zu einer Festsetzung der Kosten des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits unter Beschränkung auf den Freistellungsanspruch der Schuldnerin zu gelangen. 10
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