N). Überdies hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren trotz seiner Auffassung, dass eine Rechtswegverweisung unzulässig sei, ohne weiteres übernehmen können und müssen, nachdem der Gläubiger mit seinem Verweisungsantrag zum Ausdruck gebracht hat, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor dem zuständigen Gericht weiterverfolgen zu wollen. 13 Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt für das Verwaltungsgericht nicht deshalb, weil der Schuldner am Vollstreckungsverfahren bislang nicht beteiligt worden ist. Zum einen kann die Bindungswirkung eintreten, wenn von einer Anhörung der Parteien, ohne das Willkürverbot zu verletzen, abgesehen worden ist (Schoch/Schneider/Bier/Ehlers, VwGO,
N). Zum anderen ist der Schuldner vor der Pfändung über das Pfändungsgesuch nicht zu hören, § 834 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf Überweisung mit dem Pfändungsantrag verbunden wird (Zöller/Stöber, ZPO,
2). Um den Vollstreckungserfolg nicht zu gefährden, ist eine Entscheidung über den Rechtsweg ohne Anhörung und ohne Zustellung an den Schuldner zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 49/82, NJW 1983, 1859 zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO; Zöller/Lückemann, ZPO,
10). Mögliche auf eine Überprüfung des Rechtswegs gerichtete Rechtsbehelfe des Schuldners bleiben hiervon unberührt. Meier-Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober-Dehm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303722017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.