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BGH X ARZ 76/17

KORE303722017 ECLI:DE:BGH:2017:110717BXARZ76.17.0 BGH 10. Zivilsenat 20170711 X ARZ 76/17 Beschluss § 17a Abs 2 GVG, § 167 Abs 1 S 2 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren:

§ 17Rn. 7 mw

N). Überdies hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren trotz seiner Auffassung, dass eine Rechtswegverweisung unzulässig sei, ohne weiteres übernehmen können und müssen, nachdem der Gläubiger mit seinem Verweisungsantrag zum Ausdruck gebracht hat, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor dem zuständigen Gericht weiterverfolgen zu wollen. 13 Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt für das Verwaltungsgericht nicht deshalb, weil der Schuldner am Vollstreckungsverfahren bislang nicht beteiligt worden ist. Zum einen kann die Bindungswirkung eintreten, wenn von einer Anhörung der Parteien, ohne das Willkürverbot zu verletzen, abgesehen worden ist (Schoch/Schneider/Bier/Ehlers, VwGO,

§ 17aGVG Rn. 15 mw

N). Zum anderen ist der Schuldner vor der Pfändung über das Pfändungsgesuch nicht zu hören, § 834 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf Überweisung mit dem Pfändungsantrag verbunden wird (Zöller/Stöber, ZPO,

§ 834Rn.

2). Um den Vollstreckungserfolg nicht zu gefährden, ist eine Entscheidung über den Rechtsweg ohne Anhörung und ohne Zustellung an den Schuldner zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 49/82, NJW 1983, 1859 zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO; Zöller/Lückemann, ZPO,

§ 17aGVG Rn.

10). Mögliche auf eine Überprüfung des Rechtswegs gerichtete Rechtsbehelfe des Schuldners bleiben hiervon unberührt. Meier-Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober-Dehm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303722017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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