BGH, Beschluss vom 13.05.2026 – XII ZR 74/24 – Für die Beurteilung, ob ein Mietvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist der Marktwert…
KORE303722026 ECLI:DE:BGH:2026:130526BXIIZR74.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20260513 XII ZR 74/24 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 138 Abs 1 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 2. August 2024, Az: 2 U 66/23vorgehend LG Frankfurt, 28. April 2023, Az: 2-02 O 56/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Für die Beurteilung, ob ein Mietvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist der Marktwert der Nutzungsüberlassung anhand der Miete zu ermitteln, die für vergleichbare Objekte erzielt wird. In der Regel wird sich der Tatrichter bei der Ermittlung der orts- oder marktüblichen Miete ein schließlich der Frage, welche Objekte vergleichbar sind, sachverständig beraten lassen müssen und für den Fall, dass ausnahmsweise keine geeigneten Vergleichsobjekte gefunden werden können, einen mit der konkreten Marktsituation vertrauten Sachverständigen beurteilen lassen müssen, welche Miete für dieses besondere Objekt erzielt werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 30. Juni 2004 - XII ZR 11/01, NZM 2004, 741 und vom 10. Juli 2002 - XII ZR 314/00, NZM 2002, 822).
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2024 zugelassen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 104.545 € I.
1 Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) Ansprüche auf Zahlung von rückständiger Untermiete gegen den Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter der C. OHG geltend.
2 Die Gemeinschuldnerin hatte von der Hauptvermieterin mit Mietvertrag vom 18. September 2015 Gewerberäume im sechsten und siebten Obergeschoss einer Immobilie in F. angemietet, darunter die sogenannte Mietfläche 1, bestehend aus Fitnessfläche, Bar- und Loungefläche, anteiliger Allgemeinfläche und Terrasse im siebten Obergeschoss sowie weiterer Terrasse im sechsten Obergeschoss. Die zwischen den Parteien des Hauptmietvertrags für diese Mietfläche vereinbarte Miete (Kaltmiete) betrug monatlich 35 € pro Quadratmeter für die umbaute Fläche und 10 € pro Quadratmeter für die Terrassen, insgesamt 14.261,40 € netto. Von der Mietfläche 1 vermietete die Gemeinschuldnerin die genannten Flächen im siebten Obergeschoss sowie die Hälfte der Terrasse im sechsten Obergeschoss mit Vertrag vom 26. Oktober 2016 zu einer Kaltmiete von 33.355,56 € netto an die C. OHG unter. Beide Mietverträge wurden für die Gemeinschuldnerin von dem Zeugen W. unterzeichnet, der zugleich Gesellschafter einer GmbH war, die neben dem Beklagten persönlich haftender Gesellschafter der C. OHG war und in Vermögensverfall geriet.
3 Gegenstand der Klage sind Mietrückstände aus dem Jahr 2017. Das Landgericht hat den Mietvertrag für wirksam erachtet und den Beklagten zur Zahlung von 37.274,79 € nebst Zinsen verurteilt. In Höhe von 67.270,02 € hat es die Klage im Hinblick auf Gegenforderungen des Beklagten als zur Zeit unbegründet und die weitergehende Klage ohne Einschränkung abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der auf Zahlung auch der 67.270,02 € gerichteten Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er sein zweitinstanzliches Zahlungsbegehren weiterverfolgt.
II.
4 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Untermietvertrag sei als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es bestehe keine Notwendigkeit, die ortsübliche Miete durch Sachverständigengutachten festzustellen, weil sich diese wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens ermitteln lasse und sich nach dem Gewerbemarktbericht der IHK F. auf 18 € bis 38,50 € pro Quadratmeter belaufen habe. Es sei ausgeschlossen, dass die Gemeinschuldnerin die Flächen besonders günstig angemietet habe, da der von ihr zu zahlende Quadratmeterpreis von 35 € nahe an der oberen Grenze der marktüblichen Preise gelegen habe. Daher sei die Miete aus dem Hauptmietvertrag als objektiver Mietwert zugrunde zu legen. Mit der C. OHG habe die Gemeinschuldnerin sodann mehr als das Doppelte dessen vereinbart, was sie selbst für die Mietfläche 1 zu zahlen gehabt habe.
6 Aufgrund des auffälligen, groben Missverhältnisses sei die subjektive Seite des Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB indiziert. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der Zeuge W., habe die ortsübliche Miete aus dem rund ein Jahr zuvor geschlossenen Hauptmietvertrag genau gekannt. Er sei Kaufmann, Initiator des Projekts und habe dessen Validität und Rentabilität durch einen persönlich haftenden Gesellschafter (den Beklagten) und eine hohe Untermiete gegenüber der finanzierenden Bank darstellen müssen. Demgegenüber habe der Beklagte zwar Erfahrungen als Selbständiger im medizinischen Heilberuf, nicht aber in der Anmietung einer Gewerbeimmobilie gehabt. Der Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Nutzungsentschädigung für die danach vertragslose Überlassung von Räumen gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB bemesse sich nach der ortsüblichen Bruttomiete und sei durch die bereits geleisteten Zahlungen erloschen.
7 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Kläger rügt zu Recht, dass er durch die angefochtene Entscheidung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.
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11 Stehen ausnahmsweise vergleichbare Objekte nicht zur Verfügung, sind gegebenenfalls andere Erfahrungswerte heranzuziehen. Auch in einem solchen Fall darf aber auf die Ermittlung des objektiven (Verkehrs-)Wertes nicht verzichtet und der Maßstab der Orts- bzw. Marktüblichkeit nicht verlassen werden (Senatsurteile vom 30. Juni 2004 - XII ZR 11/01 - NZM 2004, 741 und BGHZ 141, 257 = NZM 1999, 664, 667). In der Regel wird sich der Tatrichter bei der Ermittlung der orts- oder marktüblichen Miete einschließlich der Frage, welche Objekte vergleichbar sind, sachverständig beraten und für den Fall, dass ausnahmsweise keine geeigneten Vergleichsobjekte gefunden werden können, einen mit der konkreten Marktsituation vertrauten Sachverständigen beurteilen lassen müssen, welche Miete für dieses besondere Objekt erzielt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2004 - XII ZR 11/01 - NZM 2004, 741 und vom 10. Juli 2002 - XII ZR 314/00 - NZM 2002, 822, 823).
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14 3. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
15 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte das Berufungsgericht sachverständig beraten erneut zu dem Ergebnis kommen, dass die Miete auffällig überhöht war, so kann deswegen nicht von vornherein vermutet werden, die Gemeinschuldnerin habe aus verwerflicher Gesinnung gehandelt. Vielmehr ist bei gewerblichen Pacht- und Mietverhältnissen angesichts der für die Vertragsparteien bestehenden Bewertungsschwierigkeiten im Rahmen der Prüfung, ob aus einem auffälligen Missverhältnis auf die Nichtigkeit des Geschäfts geschlossen werden kann, regelmäßig eine tatrichterliche Würdigung erforderlich, ob das auffällige Missverhältnis für den Begünstigten erkennbar war. Das setzt voraus, dass auch der Marktwert der Leistung für ihn in etwa erkennbar war (vgl.
Senatsurteile vom 30. Juni 2004 - XII ZR 11/01 - NZM 2004, 741 f. und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - NZM 2001, 810, 812). Die Kenntnis von der 2015 im Hauptmietvertrag vereinbarten Miete für die Mietfläche 1 ließe vorliegend daher nur dann auf eine verwerfliche Gesinnung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin schließen, wenn diese Miete mit der ortsüblichen Miete im Jahr 2016 gleichzusetzen wäre und der Geschäftsführer dies erkennen konnte. Weiter wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Gemeinschuldnerin den Untermietvertrag mit einer OHG abgeschlossen hat. Die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten (hier gemäß § 6 Abs. 1 HGB) begründet aber in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (vgl.
BGH Urteil vom 5. Mai 2003 - XI ZR 226/02 - NJW 2003, 2230, 2231 mwN).
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