1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
dem die Stadt L. die Bauvoranfrage negativ beschieden hatte, legte die Beklagte hiergegen mit Schreiben vom
dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen, insbesondere wenn dies geschieht wie im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des Grundstücks G. , L. . 6 Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. 7 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR-RR 2020, 280). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl aus §§ 8, 3, 3a UWG, § 3 RDG als auch
G, § 3 RDG zu. Die Beklagte habe durch die Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung der Bauvoranfrage sowie mit der Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Die in Rede stehenden Tätigkeiten seien für Dritte erfolgt und hätten eine Rechtsprüfung erfordert, die über eine schematische Rechtsanwendung hinausgegangen sei. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch bei der
folgenden Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen sei es um die Berechtigung der konkreten, im Streitfall angebrachten Bauvoranfrage gegangen. Die Handlungen der Beklagten hätten die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts sowie des entsprechenden Kostenrechts zum Gegenstand gehabt. Die Vertretung ihrer Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche sei der Beklagten nicht
1 RDG erlaubt gewesen, da es sich insoweit nicht um bloße Nebenleistungen gehandelt habe, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Architekten gehörten. Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens erfordere das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten vorausgesetzt werden könnten. 9 B. Die Revision hat Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist unzulässig (dazu B I). Der Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten ist unbegründet (dazu B II). 10 I. Der Unterlassungsantrag ist unzulässig. Die Klägerin ist zwar berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen (dazu B I 1). Ihr Unterlassungsantrag ist aber nicht hinreichend bestimmt (dazu B I 2). 11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, die Klägerin sei
G klagebefugt. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmungen, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vgl. BGH, Urteil vom
BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 272/03, GRUR 2006, 598 Rn. 12 = WRP 2006, 891 - Zahnarztbriefbogen) und wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken
G (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 474 [juris Rn. 17]) geltend zu machen. 12 2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt. 13 a)
2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann, und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen"). In seinem dritten Teil ist der Antrag auf die konkrete Verletzungsform bezogen ("insbesondere wenn dies geschieht wie im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des Grundstücks G. , L. "). 16
anderen Gesetzen zugelassenen Ausnahmen Bezug nimmt, ohne diese zu konkretisieren. 18
dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf" reicht für eine hinreichende Konkretisierung der Merkmale, unter denen eine Rechtsdienstleistung zulässigerweise erbracht werden darf, nicht aus. Die Klägerin nimmt damit auf die Bestimmungen Bezug, die eine Rechtsdienstleistung erlauben. Unklar bleibt, welche "anderen Gesetze" gemeint sind und ob beim angesprochenen Rechtsdienstleistungsgesetz die §§ 5 bis 8 RDG insgesamt in Bezug genommen sind oder nur § 5 Abs. 1 RDG, der hier allein als Erlaubnistatbestand in Betracht kommen dürfte. Selbst wenn die Klägerin nur auf § 5 Abs. 1 RDG Bezug genommen haben sollte, genügte dies für eine ausreichende Konkretisierung des Ausnahmetatbestands nicht.
1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob im Streitfall Nebenleistungen in diesem Sinne vorliegen, ist zwischen den Parteien umstritten und richtet sich
Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Tätigkeiten mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Vorschrift ist nicht so eindeutig und konkret gefasst oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt, dass ihre Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht würde (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). 22 dd) Auch der auf die konkrete Verletzungsform bezogene, mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Unterlassungsantrags verleiht ihm nicht die erforderliche Bestimmtheit. Der Insbesondere-Teil eines Unterlassungsantrags kann zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots dienen, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Form zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er - falls er insoweit nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl; GRUR 2020, 405 Rn. 15 - ÖKO-TEST II, jeweils mwN). Welche dieser möglichen Auslegungsvarianten im Streitfall zutrifft, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und lässt sich anhand des bisherigen Vorbringens der Klägerin auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit beurteilen. 23 In keiner der beiden Varianten wäre der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Sollte der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Unterlassungsantrags dem Zweck dienen, beispielhaft zu verdeutlichen, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Form zu verstehen ist, könnte er dem Unterlassungsantrag schon deshalb nicht zur erforderlichen Bestimmtheit verhelfen, weil die beispielhafte Nennung eines konkreten Falls nichts daran änderte, dass das in erster Linie beantragte, über den konkret genannten Fall hinausgehende abstrakte Verbot im Streitfall nicht hinreichend bestimmt ist. Aber auch wenn die Klägerin auf diese Weise deutlich machen wollte, dass sie jedenfalls die Unterlassung eines konkret beanstandeten Verhaltens begehrt, wäre der Unterlassungsantrag insoweit nicht hinreichend bestimmt, weil der in Rede stehende Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags das beanstandete Verhalten nicht hinreichend konkret bezeichnet und insbesondere nicht klarstellt, welches konkrete Verhalten der Beklagten "im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage" gemeint ist. 24 II. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG nF), § 5 UKlaG ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unbegründet. 25 Bei dem in Rede stehenden Verstoß gegen § 3 RDG handelte es sich um einen typischen und auch nur durchschnittlich schwer zu verfolgenden Verstoß. Für die Klägerin als rechtsfähigen Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG waren die ihr insoweit entstandenen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts daher nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in seiner für den Streitfall gemäß § 15a Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) maßgeblichen, bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, der § 13 Abs. 3 UWG nF entspricht, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16, GRUR 2017, 926 Rn. 13 bis 22 = WRP 2017, 1089 - Anwaltsabmahnung II, mwN). Der Umstand, dass die Klägerin berechtigt gewesen wäre, von der Beklagten im Falle einer Abmahnung durch eigenes Personal pauschale Abmahnkosten zu verlangen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Derartige Kosten sind der Klägerin nicht entstanden; fiktive Kosten sind nicht erstattungsfähig (BGH, GRUR 2017, 926 Rn. 23 - Anwaltsabmahnung II, mwN). 26 C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit die Klägerin den Ersatz ihrer Abmahnkosten beansprucht hat, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit dem Zahlungsantrag abzuweisen. In Bezug auf den Unterlassungsantrag ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Werden Mängel des Klageantrags - wie hier - erstmals in der Revisionsinstanz festgestellt, gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, insoweit von einer Abweisung als unzulässig abzusehen und dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 16 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle; BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 49 - wetteronline.de, jeweils mwN). 27 D. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 28 I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte spürbar gegen die Marktverhaltensregelung des § 3 RDG verstoßen hat, indem sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbracht hat, die weder
dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt sind, und daher von der Klägerin aus §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. 29
der ersten Verletzungshandlung ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I S. 2158) mit Wirkung vom
der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen.
8 der Richtlinie 2005/29/EG bleiben alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen
Maßgabe des Unionsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) auf berufsrechtliche Bestimmungen zulässig, die das Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 17 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur, mwN). 31 3. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin beanstandeten Tätigkeiten der Beklagten, nämlich die Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung der Bauvoranfrage und die Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche, zutreffend als Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG angesehen, die gemäß § 3 RDG der Erlaubnis bedürfen. 32 a)
1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Vorschrift erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rn. 43 = WRP 2016, 861 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 23 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 26 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur, mwN). 33 b)
diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, die Beklagte habe Rechtsdienstleistungen erbracht. 34 aa) Die Würdigung des Berufungsgerichts,
der die Tätigkeiten der Beklagten die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts sowie des entsprechenden - auf das Widerspruchsverfahren bezogenen - Kostenrechts zum Gegenstand gehabt hätten, enthält keinen Rechtsfehler und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 35 bb) Die genannten Tätigkeiten erfolgten auch in konkreten fremden Angelegenheiten.
den Feststellungen des Berufungsgerichts ging es der Beklagten
ihrem
außen erkennbaren Willen gerade darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern. Sie sei sowohl im Verfahren der Bauvoranfrage als auch im
folgenden Widerspruchsverfahren in offener Stellvertretung für die Grundstückseigentümer aufgetreten und habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie das betreffende Bauvorhaben nicht selbst auf eigene Verantwortung habe verwirklichen oder verwirklichen lassen wollen. Die Revision bringt insoweit weder Rügen vor noch sind Rechtsfehler ersichtlich. 36 4. Entgegen der Auffassung der Revision sind die von der Beklagten erbrachten Rechtsdienstleistungen nicht durch oder aufgrund anderer Gesetze als dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt (§ 1 Abs. 3, § 3 Fall 2 RDG). 37 a)
der Konzeption des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen
anderen Gesetzen als dem Rechtsdienstleistungsgesetz zum einen für die speziell rechtsdienstleistenden Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die sachnah im jeweiligen Berufsgesetz geregelt sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 32). Zum anderen finden sich auch in anderen Gesetzen Vorschriften, die Rechtsberatungsbefugnisse enthalten. 38 b) Eine erlaubte Rechtsberatung
solchen anderen Gesetzen kommt allerdings nur in Betracht, wenn spezielle Rechtsdienstleistungsbefugnisse dort hinreichend konkret geregelt sind, die Befugnis also schon
dem Wortlaut der Norm für einen bestimmten Bereich oder spezielle Tätigkeiten eingeräumt wird. Dies lässt sich unter anderem daraus ersehen, dass auch die in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BT-Drucks. 16/3655, S. 32) beispielhaft aufgeführten Vorschriften sämtlich konkret die eingeräumte Befugnis zur Rechtsdienstleistung benennen, etwa die Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch anerkannte Betreuungsvereine (§ 1908f Abs. 4 BGB), die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter durch Antidiskriminierungsverbände im Rahmen ihres Satzungszwecks (§ 23 Abs. 3 AGG) und die
3 VVG erlaubten Dienstleistungen der privaten Krankenversicherer für ihre Versicherungsnehmer. 39
5 Satz 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz gehören zu den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen auch hinsichtlich einer effizienten und
haltigen Bauweise sowie die Überwachung der Ausführung. In Satz 2 heißt es: "Hierbei finden zudem funktionale, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange Beachtung." 42 Mit der in § 1 Abs. 5 Satz 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz aufgeführten "Vertretung", die auch in den Architektengesetzen anderer Bundesländer in den für die Berufsaufgaben maßgeblichen Bestimmungen vergleichbar vorgesehen ist (vgl. nur § 1 Abs. 5 Bremisches Architektengesetz, § 1 Abs. 5 Architektengesetz Baden-Württemberg, § 2 Abs. 4 und 5 Sächsisches Architektengesetz, § 3 Abs. 5 und 6 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz, § 1 Abs. 2 und 4 Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schleswig-Holstein), wird keine Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten gegenüber Behörden angesprochen. Dies wäre allerdings erforderlich, um eine ausdrückliche Rechtsdienstleistungsbefugnis annehmen zu können. Der Umstand, dass
Satz 2 der Vorschrift "rechtliche … Belange Beachtung" finden, verdeutlicht lediglich, dass die Aufgaben der Architektinnen und Architekten auch Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung insbesondere öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben umfassen (vgl. zu § 1 Architektengesetz Baden-Württemberg Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Bauberufsrechts und anderer Gesetze, LT-Drucks. 5/7857, S. 38). Dass ein Architekt auch befugt ist, für den Bauherrn dessen subjektiv-öffentliche Rechte gegenüber Behörden in einem Widerspruchsverfahren durchzusetzen, folgt daraus hingegen nicht. 43 bb) Auch der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure lässt sich keine Rechtsdienstleistungsbefugnis außerhalb des Rechtsdienstleistungsgesetzes entnehmen, da sie keine hinreichend konkreten Regelungen enthält, die Rechtsdienstleistungen gestatten. Die innerhalb der jeweiligen Leistungsphasen zu erbringenden Leistungen (§ 34 Abs. 4 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 Nr. 10.1) können lediglich bei der Frage Bedeutung erlangen, ob die Rechtsdienstleistungen
1 RDG erlaubt sind, weil sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören (dazu unter D I 5 b cc). 44 cc) Aus den von der Revision angeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgt ebenfalls keine solche Befugnis. Weder § 631 Abs. 1 BGB,
dem der Unternehmer die "Herstellung des versprochenen Werks" schuldet, noch der mit Wirkung zum 1. Januar 2018 (BGBl. I S. 969) eingeführte § 650p BGB, der den Architekten verpflichtet, "die Leistungen zu erbringen, die
dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen", enthalten die für ein Gesetz im Sinne von § 1 Abs. 3, § 3 RDG erforderliche hinreichend deutliche Erlaubnis zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung. 45 dd) Die von der Revision in Bezug genommene Rechtsprechung, der zufolge ein Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet (BGH, Urteil vom
1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits, den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Erlaubt ist die Tätigkeit
1 Satz 1 RDG nur, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 34 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist
ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). § 5 Abs. 1 RDG kann nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Haupttätigkeit ist. Dabei kann der Umstand, dass der rechtsdienstleistende Teil der Leistung aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu erbringen ist und besonders vergütet wird, indiziell gegen das Vorliegen einer Nebenleistung sprechen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 52). Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss - soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder
RDG registrierter Personen handelt - stets auf nichtrechtlichem Gebiet liegen (BGH, GRUR 2012, 405 Rn. 23 - Kreditkontrolle; vgl. auch BT-Drucks. 16/3655, S. 52). 48 b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen Tätigkeiten stellten keine
1 RDG erlaubten Nebenleistungen dar, nicht zu beanstanden. 49
außen tretende rechtsberatende Elemente enthalten. Denkbar ist dies insbesondere dann, wenn im Zuge der Betreuung und Beaufsichtigung von Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten für den Bauherrn Ansprüche gegenüber dem Werkunternehmer geltend zu machen sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 562 f. [juris Rn. 13 bis 15]; BT-Drucks. 16/3655, S. 54). 53
der Verkehrsauffassung die Vorstellung etabliert hätte, dass Architektinnen und Architekten üblicherweise ihre Bauherrschaft gegenüber Behörden im Widerspruchsverfahren vertreten. Ebenso wenig legt die Revision dar, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Beklagten zu einem geänderten Berufs- oder Tätigkeitsbild übergangen hätte. 55
Anlage 10 Nr. 10.1 zu § 34 HOAI zu den Grundleistungen der Architektinnen und Architekten im Rahmen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) die "Verhandlung mit Behörden" und zu den Besonderen Leistungen die "fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren" gehören. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses ergibt, beschränkt sich die von einem Architekten geschuldete Unterstützung auf fachliche und organisatorische Belange und führt nicht dazu, dass dem Architekten darüber hinaus auch umfassende (bau-)rechtliche Beratungs- oder Betreuungspflichten zukommen (vgl. Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI,
G, § 3 RDG verlangen. Koch Schaffert Löffler Pohl Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303732021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.