BGH, Versäumnisurteil vom 10.12.2021 – V ZR 121/20 – Schutzgesetzverletzung: Haftung des Grundstückseigentümers in Sachsen-Anhalt für Schäden am Nachbargrundstück durch aus einem…
KORE303732022 ECLI:DE:BGH:2021:101221UVZR121.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20211210 V ZR 121/20 Versäumnisurteil § 33 NachbG ST, § 823 Abs 2 BGB vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. April 2020, Az: 12 U 2/20vorgehend LG Halle (Saale), 27. November 2019, Az: 4 O 440/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Schutzgesetzverletzung: Haftung des Grundstückseigentümers in Sachsen-Anhalt für Schäden am Nachbargrundstück durch aus einem Abwasserkanal auf seinem Grundstück austretendes Wasser Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG LSA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört.
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. April 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Juli 2020 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Eigentümer eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Grundstücks, auf dem sich eine Fleischerei mit Verkaufsräumen befindet. Der Beklagten gehört das Nachbargrundstück; sie betreibt dort eine Zugwaschanlage. Etwa 60 cm von der Grundstücksgrenze entfernt verlief auf dem Grundstück der Beklagten ein aus Betonplatten gemauerter Abwasserkanal mit einem Querschnitt von ca. 70 cm x 70 cm. An der Einmündungsstelle in die öffentliche Kanalisation befand sich ein Abwasserrohr mit einem Durchleitungsquerschnitt von ca. 30 cm. Dieses Rohr wies durch Wurzelbewuchs teilweise starke Querschnittsverengungen auf. Betrieben wurde es von der Streitverkündeten, die im Auftrag der Stadt Halle (Saale) die Abwasserentsorgung durchführt. Am 27. September 2010, an dem die Zugwaschanlage nicht in Betrieb war, trat nach lang anhaltendem Regen Wasser aus dem Abwasserkanal aus und floss auf das Grundstück des Klägers. Durch einen Lüftungsschacht trat das Wasser in die Lagerräume der Fleischerei ein. Zwischenzeitlich wurde der Abwasserkanal umgebaut und ein Drosselungsbauwerk errichtet.
2 Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 135.407,50 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageantrag dem Grunde nach zu 75 % für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte wegen des Wasserübertritts dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 33 des Nachbarschaftsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (im Folgenden: NbG LSA), der wegen eines Mitverschuldens des Klägers um 25 % zu kürzen ist. Die Beklagte habe den Abwasserkanal, eine bauliche Anlage i.S.d. § 33 NbG LSA, schuldhaft nicht so eingerichtet, dass Abwässer und andere Flüssigkeiten, mithin auch Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück des Klägers gelangten. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Auf ihr Bestreiten, Eigentümerin des maroden Abwasserkanals zu sein, komme es nicht an. § 33 NbG LSA setze lediglich Besitz oder Eigentum am Grundstück voraus. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Halle. Gemäß § 2 Abs. 6 dieser Satzung gehörten Grundstücksentwässerungskanäle zu den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen. Ob auch die Streitverkündete dem Kläger hafte, weil der Wasserübertritt möglicherweise dadurch begünstigt worden sei, dass sich mit der Einleitung in das öffentliche Netz der Querschnitt der Abwasserleitung auf 30 cm verengt habe und die Leitung in diesem Bereich Wurzelbewuchs aufgewiesen habe, könne offenbleiben. Gegebenenfalls hafteten die Beklagte und die Streitverkündete dem Kläger als Gesamtschuldner.
II.
4 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejahen. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.).
5 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach § 33 NbG LSA haben der Nachbar oder die Nachbarin - das sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 NbG LSA der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks - und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks bauliche Anlagen so einzurichten, dass Tropfwasser, Abwässer oder andere Flüssigkeiten nicht auf das benachbarte Grundstück übertreten. Hierzu gehört auch Niederschlagswasser. Hätte die Beklagte schuldhaft gegen § 33 NbG LSA verstoßen, könnte der Kläger nach dieser Vorschrift i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB den ihm durch den Wasserzufluss auf sein Grundstück im Jahr 2010 entstandenen Schaden ersetzt verlangen. § 33 NbG LSA ist ebenso wie vergleichbare Vorschriften in anderen Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl.
Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 Rn. 10 zu 26 NRG HE; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83, NJW 1985, 1774 zu § 27 NRG NRW). Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass es sich bei dem auf das Grundstück des Klägers geleiteten Wasser nicht um wild abfließendes Wasser i.S.d. § 37 WHG handelt und die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche bauliche Anlage - der Abwasserkanal - und deren maroder Zustand jedenfalls mitursächlich dafür waren, dass dem Grundstück des Klägers vermehrt Niederschlagswasser zugeführt wurde (vgl. zu diesen Voraussetzungen allgemein Senat, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24 Rn. 10, 18 zu § 37 Abs. 1 LNRG RP).
Gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision auch keine Einwendungen erhoben.
6 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei deshalb nach § 33 NbG LSA für den Abwasserkanal verantwortlich, weil sie am Schadenstag Eigentümerin des Grundstücks war, auf dem sich der Kanal befand.
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13 3. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Sämtliche sonstigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen setzen eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den auf ihrem Grundstück befindlichen Abwasserkanal voraus, von der im Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden kann.
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III.
16 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu der vorrangig zu klärenden Frage einzuräumen haben, ob der Abwasserkanal in den Verantwortungsbereich der Beklagten oder der Stadt Halle bzw. der von ihr mit der Abwasserbeseitigung beauftragten Streitverkündeten fällt. In diesem Zusammenhang kann es auch auf entsprechende Vereinbarungen der Beklagten mit der Stadt bzw. der Streitverkündeten ankommen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
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