reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG)
r Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann
lässig, wenn sich die Anschwärzung nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und
mindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist. Die Revision gegen das Urteil des
rückgewiesen, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz nicht als Gesamtschuldner tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist ein Fachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren und -filtern für Zigaretten
sammengeschlossen sind. Entsprechend seiner Satzung nimmt er die kollektiven gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr. Einige seiner Mitglieder sind auf dem deutschen Markt tätig. 2 Die in Deutschland ansässige Beklagte
1 vertreibt weltweit und auch in Deutschland Raucherbedarfsartikel an Groß- und Einzelhändler. Ihr wichtigstes Produkt ist Eindrehpapier für Zigaretten mit der Bezeichnung "R. ". 3 Klickte der Internetnutzer im Jahr 2018 im Internetauftritt der Beklagten
1 "www. .com" die Kachel mit der Bezeichnung "R. " an, wurde er auf die Internetseite "www. .com" weitergeleitet, auf der der Instagram-Account "r. 7" verlinkt war. Diesen Instagram-Account betreibt der in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhafte Beklagte
2, der damals Geschäftsführer der Beklagten
1 war. Er veröffentlichte im Jahr 2018 dort - und auch auf dem Instagram-Account "r. " - ein englischsprachiges Video. 4 Der Kläger beanstandet die in dem Video enthaltenen Aussagen über die Zigaretten-Eindrehpapiere anderer Hersteller: - It had chalk in it. - It had bleach in it. - It had E150c in it. - Other papers when they want them to look like "R. " […] just naturally brown, […] it has none of this shit in it, so what they do is they basically sell you the same papers, substantially similar to the ones they sold your parents in the 80s, they just add more brown dye. 5 Nach einem Verfahren der einstweiligen Verfügung (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 204) hat der Kläger die Beklagten auch in der Hauptsache unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform auf Unterlassung dieser Aussagen in englischer und deutscher Sprache in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten
rückgewiesen. Mit ihrer vom Senat
gelassenen Revision, deren
rückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 6 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale
ständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Das beanstandete Video sei
mindest auch bestimmungsgemäß auf den deutschen Markt ausgerichtet. Der Kläger sei
r Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG jedenfalls wegen der gegen seine Mitglieder gerichteten Anschwärzungen befugt. Seine Mitglieder seien Mitbewerber der Beklagten im Sinn des § 4 Nr. 2 UWG. Der Beklagte
2 beziehe sich in dem Video bewusst auf Wettbewerbsprodukte im Markt,
denen auch die Zigaretteneindrehpapiere gehörten, die von Mitgliedern des Klägers hergestellt oder vertrieben würden. Er habe mit dem streitgegenständlichen Video nicht erweislich wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Produkte der Mitbewerber der Beklagten
1 verbreitet. Die ersten drei Äußerungen beinhalteten für sich genommen zwar nur die Aussage, dass bestimmte Stoffe - nämlich Kalk, Bleichmittel und der Farbstoff E 150c (
ckerkulör) - in deren Zigaretteneindrehpapieren enthalten gewesen seien. Bei der Auslegung des Sinngehalts der getroffenen Aussagen sei aber der Gesamtkontext
berücksichtigen. Danach verstehe der Betrachter das Video so, dass viele der Mitbewerber der Beklagten
1 ihren Zigaretteneindrehpapieren in der Produktion bewusst Kalk, Bleichmittel und den Farbstoff E 150c
setzten und dies gegebenenfalls gesundheitsschädlich, jedenfalls aber schlechter sei als die R. -Eindrehpapiere der Beklagten
1, die diesen "Scheiß" ("shit") nicht enthielten. Es bestehe Wiederholungsgefahr, die sich auch auf die beanstandeten Äußerungen in deutscher Sprache als im Kern gleichartige Verletzungshandlung erstrecke. Die Beklagte
1 hafte für die Aussagen des Beklagten
2, ihres damaligen Geschäftsführers. 7 B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat mit Blick auf die Hauptsache keinen Erfolg. Die Klage ist
lässig (dazu B I) und begründet (dazu B II). Lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist geringfügig
ändern (dazu B III). 8 I. Die Klage ist
lässig. Das Berufungsgericht hat
Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte international
ständig sind (dazu B I 1) und der Kläger prozessführungsbefugt ist (dazu B I 2). 9 1. Die internationale
ständigkeit deutscher Gerichte ist auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen
prüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21, GRUR 2023, 887 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 825 - Tellerschleifgerät). Im Streitfall ergibt sie sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. 10 a) Soweit keine vorrangigen Bestimmungen über die internationale
ständigkeit bestehen, regeln die Vorschriften über die örtliche
ständigkeit mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der
ständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
den Vereinigten Staaten von Amerika der Fall, in denen sich der Wohnsitz des Beklagten
2 befindet. 11 Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, auch das Gericht
ständig, in dessen Bezirk die
widerhandlung begangen wurde. Bei der Auslegung der Vorschrift ist die Parallele
r allgemeineren Regelung des § 32 ZPO
berücksichtigen, nach der für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht
ständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist (vgl. OLG Köln, GRUR 1978, 658; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 14 Rn. 15). Unter Übertragung der
ZPO ergangenen Rechtsprechung ist eine
widerhandlung im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine
ständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom
r Begründung der
ständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene Verletzungshandlung ergibt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17] - An Evening with Marlene Dietrich, mwN). 12 b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht
treffend festgestellt. 13 aa) Es hat
Recht aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] - Resistograph) - über die bloße Abrufbarkeit des Videos in Deutschland hinaus - eine bestimmungsgemäße Ausrichtung des Videos auf den deutschen Markt angenommen. Hierbei hat es insbesondere die Bedeutung des Absatzmarkts Deutschland für die Beklagte
1 und die mittelbare Verlinkung des Videos von der Internetseite der Beklagten
1 "www. .com" über die Internetseite "www. .com"
m Instagram-Account des Beklagten
2 berücksichtigt. Es hat
dem erwogen, dass inländische Verbraucher auch durch die auf der Produktverpackung aufgedruckte Internetadresse "www. .com" sowie den aufgedruckten Begriff "r. " auf den Instagram-Account "r. 7" des Beklagten
2 gelenkt werden. Schließlich hat sich das Berufungsgericht damit auseinandergesetzt, dass der Beklagte
2 in dem Video ausschließlich Englisch - recht schnell und mit amerikanischem Akzent - spricht, diesem Umstand aber auch deswegen keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil die Beklagte
1 ihre Produkte selbst englischsprachig für den deutschen Markt bewirbt. 14 bb) Der von der Revision insbesondere als übergangen gerügte Vortrag der Beklagten, der Instagram-Account des Beklagten
2 umfasse über 1.670 Beiträge, ist hingegen unerheblich. Das Berufungsgericht hat
treffend darauf abgestellt, dass sich der Instagram-Account insgesamt an den deutschen Markt richtet. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass auf dem Account auch andere Beiträge eingestellt sind als der streitgegenständliche Beitrag und ob dieser Beitrag sich bei seiner Einstellung oder (auch noch) bei Erlass des Berufungsurteils an prominenter Stelle befunden hat. 15 cc) Entgegen der Ansicht der Revision geht die Rolle des Beklagten
2 über das Setzen von Internetlinks durch einen inländischen Händler auf Werbeaussagen eines ausländischen Herstellers hinaus, wie sich bereits aus dessen Stellung als Geschäftsführer der Beklagten
1
m maßgeblichen Zeitpunkt ergibt. 16 2. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis
m
r Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl. I 2020 S. 2568; UWG nF) in Kraft getreten (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes), wonach Wirtschaftsverbände nunmehr der Eintragung in eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG nF bedürfen, um Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG geltend machen
können. Die Übergangsregelung gemäß § 15a Abs. 1 UWG bestimmt jedoch, dass § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die am
r Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen
, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die
widerhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. 19 Die Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Sie ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen
prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16, BGHZ 215, 12 [juris Rn. 10] - Preisportal, mwN; BGH, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 17] - Grundpreisangabe im Internet; GRUR 2023, 585 [juris Rn. 13] - Mitgliederstruktur). 20 c)
treffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF erfüllt. 21 d) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht dahingehend teleologisch
reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG)
r Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann
lässig, wenn sich diese nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und
mindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist. 22 aa) Bis
der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Neufassung des UWG (nachfolgend: UWG 2004) sah § 14 Abs. 1 UWG lediglich die Berechtigung des Verletzten
r Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Anschwärzung vor. Seit dem 8. April 2004 regelt § 8 Abs. 3 UWG die Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis für alle nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlungen, also auch für die mitbewerberschützenden Tatbestände des § 3 in Verbindung mit § 4 UWG. Die Begründung des Regierungsentwurfs für die Neuregelung des § 4 Nr. 8 UWG 2004 (heute § 4 Nr. 2 UWG) geht irrtümlich davon aus, dass die neue Fassung der bisherigen Regelung entspreche (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 18). 23 bb)
m Tatbestand der gezielten Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 4 UWG hat der Senat entschieden, dass es den einzelnen Mitbewerbern, die von einer möglichen Behinderung betroffen werden, überlassen bleiben muss, ob sie diese hinnehmen wollen oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15, GRUR 2017, 92 [juris Rn. 31] = WRP 2017, 46 - Fremdcoupon-Einlösung;
F vgl. BGH, Urteil vom
reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 [juris Rn. 43] = WRP 2021, 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I). 24 Entsprechendes gilt für den Anschwärzungstatbestand nach § 4 Nr. 2 UWG. Auch im Fall der (möglichen) Behauptung oder Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachen, die geeignet sind, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit eines Unternehmers
schädigen, muss es dem Betroffenen überlassen bleiben, ob er dies hinnehmen will oder nicht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 2.24; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG,
F vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 1/21). 25 cc) Für Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG (vgl. BGH, GRUR 2009, 416 [juris Rn. 23] - Küchentiefstpreis-Garantie) und für Verstöße gegen den Behinderungstatbestand des § 4 Nr. 4 UWG (BGH, GRUR 2009, 416 [juris Rn. 22] - Küchentiefstpreis-Garantie; GRUR 2011, 543 [juris Rn. 8] - Änderung der Voreinstellung III; GRUR 2017, 92 [juris Rn. 31] - Fremdcoupon-Einlösung) hat der Senat
dem entschieden, dass aus diesen Erwägungen auch die Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG teleologisch
reduzieren ist. 26 dd) Richtet sich die (mögliche) Anschwärzung allerdings nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern, liegt es nicht mehr in der Hand eines Einzelnen, ob er sie hinnimmt oder nicht. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, dass neben allen einzelnen betroffenen Mitbewerbern auch ein Verband, dem ein solcher Mitbewerber angehört, prozessual dagegen vorgehen kann. 27 Eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist insoweit nicht angezeigt (ebenso MünchKomm.UWG/Brammsen,
letzt daraus, dass der Tatbestand der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG zwar vorrangig den betroffenen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Äußerungen bewahren soll, aber -
mindest mittelbar - auch das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UWG;
1 UWG [§ 4 Nr. 7 UWG 2004] vgl. BGH, GRUR 2014, 601 [juris Rn. 37] - englischsprachige Pressemitteilung). Auch vor diesem Hintergrund stellt die Annahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelten Verbandsklagebefugnis den Regelfall und deren teleologische Reduktion den Ausnahmefall dar. Sind mehrere Mitbewerber betroffen und ist
mindest einer der betroffenen Mitbewerber verbandsangehörig, setzt sich die auch im Allgemeininteresse liegende Verbandsklagebefugnis gegenüber der Dispositionsfreiheit der betroffenen Mitbewerber durch. 28 II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG
. 29 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich der Anspruch nach deutschem Sachrecht beurteilt. 30 a) Das Sachrecht, nach dem außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten
beurteilen sind, bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO hingegen die allgemeine Kollisionsnorm des Art. 4 Rom-II-VO anwendbar. 31 b) Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG beeinträchtigt zwar in erster Linie die Interessen des betroffenen Mitbewerbers, daneben aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (vgl. Rn. 27). Es bleibt daher bei der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 [juris Rn. 38] - englischsprachige Pressemitteilung). Danach ist deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden, weil sich das streitgegenständliche Video nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat. 32 2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls mit Recht angenommen, dass die beanstandete Äußerung eine geschäftliche Handlung des Beklagten
2 im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nF (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF) darstellt. 33 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG bejaht. 34 a) Nach § 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers
schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. 35
stände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis
gänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom
treffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 [juris Rn. 15] = WRP 2009, 1505 - Mecklenburger Obstbrände). 37 cc) Wahre Tatsachenbehauptungen sind nicht nach §§ 3, 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG unlauter. Allerdings hat im Rahmen des § 4 Nr. 2 UWG nicht der Betroffene die Unwahrheit, sondern der Äußernde die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung
beweisen (
8 UWG 2004 vgl. BGH, GRUR 2009, 1186 [juris Rn. 21] - Mecklenburger Obstbrände). 38 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte
2 habe mit dem streitgegenständlichen Video nicht erweislich wahre Tatsachen über die Produkte der Mitbewerber der Beklagten
1 verbreitet. Die angegriffenen Äußerungen beinhalteten nicht lediglich die Aussage, dass in natürlich aussehenden Zigaretteneindrehpapieren anderer Hersteller Kalk, Bleichmittel und der Farbstoff E 150c enthalten seien. Vielmehr habe der Beklagte
2 nach dem Sinngehalt der Aussagen in ihrem Gesamtkontext die Behauptung aufgestellt, diese Stoffe würden von Mitbewerbern bewusst
gesetzt. 39 Hierbei handele es sich um eine nicht erweislich wahre Tatsache. Die von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten belegten allenfalls, dass sich in den Proben Kalk und in einem Fall Reste von Bleichmittel befunden hätten. Die Mengen seien jedoch so gering, dass es sich um produktionsbedingte Rückstände handeln könne. Daher könne hieraus nicht geschlossen werden, dass die Stoffe bei Eindrehpapieren einer Vielzahl der Mitbewerber gezielt
gesetzt würden. Einen weitergehenden Beweis hätten die Beklagten nicht angeboten. Nachdem nicht festgestellt werden könne, dass die am Markt verfügbaren natürlich aussehenden Eindrehpapiere gebleicht würden, sei die von den Beklagten gezogene Schlussfolgerung, die Papiere müssten anschließend wieder braun eingefärbt werden, ebenfalls nicht möglich. 40 Die nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen seien geeignet, den Betrieb oder den Kredit der Mitbewerber der Beklagten
1, darunter die Mitglieder des Klägers,
schädigen. Die Äußerungen seien darauf ausgelegt, die angeblichen Nachteile der Produkte herauszustellen, wobei unter anderem die Bezeichnung als "shit" verwendet und eine Gesundheitsgefährdung suggeriert werde. Die Darstellung sei objektiv geeignet, Nachteile für die Mitbewerber
begründen, indem Endkunden oder Händler davon abgehalten würden, Produkte der Mitbewerber der Beklagten
1
erwerben. 41 c) Die Revision dringt nicht mit ihrer Rüge durch, das Berufungsgericht habe unterstellt, der Beklagte
2 habe in dem Video behauptet, die Stoffe Kalk, Bleichmittel und E 150c würden aktiv
gesetzt, obwohl der Beklagte
2 dies an keiner Stelle geäußert habe. 42 Das Berufungsgericht hat diesen Inhalt der Tatsachenäußerung nicht unterstellt, sondern unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Äußerung und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs festgestellt. Es hat insbesondere darauf abgestellt, dass der Beklagte
2 mit der vierten streitgegenständlichen Aussage ausdrücklich geäußert hat, andere Hersteller würden im Wesentlichen die gleichen Zigaretteneindrehpapiere wie in den 80er Jahren verkaufen, sie würden nur mehr braunen Farbstoff
setzen. Dementsprechend bringe der Beklagte
2
m Ausdruck, den Papieren würden - wie in der Vergangenheit - Kalk und Bleichmittel
gesetzt und ihnen werde durch den ebenfalls
gesetzten Farbstoff lediglich das Aussehen von natürlich braunen Papieren gegeben. 43 Das Berufungsgericht hat
dem
treffend berücksichtigt, dass die Beurteilung der Äußerung eine Gesamtwürdigung erfordert. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass, der
sammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (
1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 [juris Rn. 22] = WRP 2012, 74 - Coaching-Newsletter, mwN; BGH, GRUR 2016, 710 [juris Rn. 38] - Im Immobiliensumpf; GRUR 2018, 622 [juris Rn. 15] - Verkürzter Versorgungsweg II). Die Feststellung des Sinngehalts der Äußerung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht
beanstanden. 44 4. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass beide Beklagten dem Kläger
r Unterlassung verpflichtet sind. 45 a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte
2 für die Veröffentlichung des Videos auf seinem Instagram-Account - unabhängig von seiner damaligen Stellung als Geschäftsführer der Beklagten
1 (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 [juris Rn. 17] - Geschäftsführerhaftung) - als Täter haftet. 46 b) Die Beklagte
1 haftet in entsprechender Anwendung des § 31 BGB für die Handlungen ihres ehemaligen Geschäftsführers, des Beklagten
2. 47 aa) Nach diesem auch im Wettbewerbsrecht anwendbaren
rechnungsprinzip (vgl. Fritzsche in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 79 Rn. 115) haftet eine juristische Person für die Handlungen eines
ihrer Vertretung berufenen Organs, wenn es in Ausführung der ihm
stehenden Verrichtungen im Sinn des § 31 BGB gehandelt hat. Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, dass sich das für sie handelnde Organ in den Grenzen seiner Vertretungsmacht gehalten hat; entscheidend ist vielmehr allein, ob sein Handeln in den ihm
gewiesenen Wirkungskreis gefallen ist. An dieser Voraussetzung kann es allerdings fehlen, wenn sich das Organ durch Überschreiten der ihm
stehenden Vertretungsmacht sein schadenstiftendes Verhalten so sehr außerhalb seines Aufgabenbereichs gestellt hat, dass ein innerer
sammenhang zwischen dem Handeln und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten nicht mehr erkennbar und daher der Schluss geboten ist, dass das Organ nur bei Gelegenheit, nicht aber in Ausführung der ihm
stehenden Verrichtungen gehandelt habe. Dies ist aber nicht immer schon dann anzunehmen, wenn ein Organ seine Stellung missbraucht. Auch ein vorsätzliches Überschreiten der Befugnisse eines Vorstandsmitglieds kann noch in Ausführung der ihm
stehenden Verrichtungen erfolgen, solange es sich aus der Sicht des Außenstehenden nicht so weit von dem Aufgabenkreis des Handelnden entfernt, dass der generelle Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten ist. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der dem Tatgericht vorbehaltenen Würdigung des Sachverhalts (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, NJW 1986, 2941 [juris Rn. 11 f.]). 48 bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich die Veröffentlichung des Videos durch den Beklagten
2 als übliches Geschäftsgebaren eines Geschäftsführers darstellt, und diese Handlung der Beklagten
1 daher rechtsfehlerfrei
gerechnet. 49 5. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Anspruch auch auf eine Unterlassung der angegriffenen Äußerungen in deutscher Sprache erstreckt. 50 a) Nach der Rechtsprechung des Senats können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch
m Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 [juris Rn. 26] = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21, GRUR 2022, 1694 [juris Rn. 62] = WRP 2022, 1513 - Reizdarmsyndrom, mwN). 51
2 sich in naher
kunft derart verhalten wird. Diese Voraussetzung einer Erstbegehungsgefahr (vgl. nur BGH, GRUR 2022, 1694 [juris Rn. 62] - Reizdarmsyndrom) muss bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr nicht
sätzlich festgestellt werden. 53 d) Es obliegt dagegen den Beklagten, die Vermutung der Wiederholungsgefahr
widerlegen. Dass das Berufungsgericht die fehlenden deutschen Sprachkenntnisse des Beklagten
2 im Hinblick auf die niedrigen Hürden für eine Übersetzung nicht als Widerlegung hat ausreichen lassen, ist revisionsrechtlich nicht
beanstanden. 54 III. Lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist geringfügig
ändern. Da die Beklagten nicht als Gesamtschuldner
r Unterlassung verurteilt worden sind, ist auch die Kostenhaftung keine gesamtschuldnerische gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. 55 C. Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Revision nur mit Blick auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung geringfügigen Erfolg hat, macht der Senat von seinem Ermessen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch. Koch Löffler Pohl Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303742024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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