BGH, Urteil vom 23.01.2024 – I ZR 147/22 – Verbandsklagebefugnis bei Anschwärzung mehrerer Mitbewerber und Betroffenheit von mindestens einem Mitglied; Kerngleichheit der…
KORE303742024 ECLI:DE:BGH:2024:230124UIZR147.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20240123 I ZR 147/22 Urteil § 31 BGB, Art 6 Abs 1 EGV 864/2007, Art 6 Abs 2 EGV 864/2007, § 2 Abs 1 Nr 1 UWG vom 05.12.2015, § 2 Abs 1 Nr 2 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 2 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG vom 26.11.2020, § 14 Abs 2 S 2 UWG, § 15a Abs 1 UWG vorgehend OLG Düsseldorf, 25. August 2022, Az: 15 U 42/22, Urteilvorgehend LG Mönchengladbach, 3. Dezember 2021, Az: 8 O 8/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbandsklagebefugnis bei Anschwärzung mehrerer Mitbewerber und Betroffenheit von mindestens einem Mitglied; Kerngleichheit der Verletzungshandlung - Eindrehpapier Eindrehpapier Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann zulässig, wenn sich die Anschwärzung nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist.
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2022 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz nicht als Gesamtschuldner tragen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist ein Fachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren und -filtern für Zigaretten zusammengeschlossen sind. Entsprechend seiner Satzung nimmt er die kollektiven gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr. Einige seiner Mitglieder sind auf dem deutschen Markt tätig.
2 Die in Deutschland ansässige Beklagte zu 1 vertreibt weltweit und auch in Deutschland Raucherbedarfsartikel an Groß- und Einzelhändler. Ihr wichtigstes Produkt ist Eindrehpapier für Zigaretten mit der Bezeichnung "R. ".
3 Klickte der Internetnutzer im Jahr 2018 im Internetauftritt der Beklagten zu 1 "www. .com" die Kachel mit der Bezeichnung "R. " an, wurde er auf die Internetseite "www. .com" weitergeleitet, auf der der Instagram-Account "r. 7" verlinkt war. Diesen Instagram-Account betreibt der in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhafte Beklagte zu 2, der damals Geschäftsführer der Beklagten zu 1 war. Er veröffentlichte im Jahr 2018 dort - und auch auf dem Instagram-Account "r. " - ein englischsprachiges Video.
4 Der Kläger beanstandet die in dem Video enthaltenen Aussagen über die Zigaretten-Eindrehpapiere anderer Hersteller:
5 Nach einem Verfahren der einstweiligen Verfügung (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 204) hat der Kläger die Beklagten auch in der Hauptsache unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform auf Unterlassung dieser Aussagen in englischer und deutscher Sprache in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
6 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Das beanstandete Video sei zumindest auch bestimmungsgemäß auf den deutschen Markt ausgerichtet. Der Kläger sei zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG jedenfalls wegen der gegen seine Mitglieder gerichteten Anschwärzungen befugt. Seine Mitglieder seien Mitbewerber der Beklagten im Sinn des § 4 Nr. 2 UWG. Der Beklagte zu 2 beziehe sich in dem Video bewusst auf Wettbewerbsprodukte im Markt, zu denen auch die Zigaretteneindrehpapiere gehörten, die von Mitgliedern des Klägers hergestellt oder vertrieben würden.
Er habe mit dem streitgegenständlichen Video nicht erweislich wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Produkte der Mitbewerber der Beklagten zu 1 verbreitet. Die ersten drei Äußerungen beinhalteten für sich genommen zwar nur die Aussage, dass bestimmte Stoffe - nämlich Kalk, Bleichmittel und der Farbstoff E 150c (Zuckerkulör) - in deren Zigaretteneindrehpapieren enthalten gewesen seien. Bei der Auslegung des Sinngehalts der getroffenen Aussagen sei aber der Gesamtkontext zu berücksichtigen. Danach verstehe der Betrachter das Video so, dass viele der Mitbewerber der Beklagten zu 1 ihren Zigaretteneindrehpapieren in der Produktion bewusst Kalk, Bleichmittel und den Farbstoff E 150c zusetzten und dies gegebenenfalls gesundheitsschädlich, jedenfalls aber schlechter sei als die R. -Eindrehpapiere der Beklagten zu 1, die diesen "Scheiß" ("shit") nicht enthielten.
Es bestehe Wiederholungsgefahr, die sich auch auf die beanstandeten Äußerungen in deutscher Sprache als im Kern gleichartige Verletzungshandlung erstrecke. Die Beklagte zu 1 hafte für die Aussagen des Beklagten zu 2, ihres damaligen Geschäftsführers.
7 B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat mit Blick auf die Hauptsache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I) und begründet (dazu B II). Lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist geringfügig zu ändern (dazu B III).
8 I. Die Klage ist zulässig. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind (dazu B I 1) und der Kläger prozessführungsbefugt ist (dazu B I 2).
9 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21, GRUR 2023, 887 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 825 - Tellerschleifgerät). Im Streitfall ergibt sie sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG.
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11 Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Bei der Auslegung der Vorschrift ist die Parallele zur allgemeineren Regelung des § 32 ZPO zu berücksichtigen, nach der für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist (vgl. OLG Köln, GRUR 1978, 658; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 14 Rn. 15). Unter Übertragung der zu § 32 ZPO ergangenen Rechtsprechung ist eine Zuwiderhandlung im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl.
BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17] = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich, mwN). Der Erfolgsort liegt im Fall von Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 [juris Rn. 24] = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 12] = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal). Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene Verletzungshandlung ergibt (vgl.
BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17] - An Evening with Marlene Dietrich, mwN).
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16 2. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF).
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19 Die Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Sie ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16, BGHZ 215, 12 [juris Rn. 10] - Preisportal, mwN; BGH, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 17] - Grundpreisangabe im Internet; GRUR 2023, 585 [juris Rn. 13] - Mitgliederstruktur).
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24 Entsprechendes gilt für den Anschwärzungstatbestand nach § 4 Nr. 2 UWG. Auch im Fall der (möglichen) Behauptung oder Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachen, die geeignet sind, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit eines Unternehmers zu schädigen, muss es dem Betroffenen überlassen bleiben, ob er dies hinnehmen will oder nicht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 2.24; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 4 Rn. 2/28; BeckOK.UWG/Weiler, 21. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 4 Rn. 170). Dafür spricht auch, dass die prozessuale und damit öffentliche Verfolgung der Abwehransprüche die schädigende Wirkung eines solchen Eingriffs noch verstärken kann (vgl. Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 8 UWG Rn. 16; zu § 4 Nr. 1 UWG nF vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 1/21).
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27 Eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist insoweit nicht angezeigt (ebenso MünchKomm.UWG/Brammsen, 3. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 81; ähnlich Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 3.50, enger allerdings Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 1.27 und 2.24; für eine generelle Klagebefugnis der Verbände Bruhn in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 49; MünchKomm.UWG/Jänich, 3. Aufl., § 4 Nr. 1 Rn. 42; Büscher/Maatsch, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 48; jurisPK-UWG/Müller-Bidinger, Stand 15. Januar 2021, § 4 Nr. 2 Rn. 44; Späth in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 4 Rn. 2.35). Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Tatbestand der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG zwar vorrangig den betroffenen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Äußerungen bewahren soll, aber - zumindest mittelbar - auch das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UWG; zu § 4 Nr. 1 UWG [§ 4 Nr. 7 UWG 2004] vgl. BGH, GRUR 2014, 601 [juris Rn. 37] - englischsprachige Pressemitteilung). Auch vor diesem Hintergrund stellt die Annahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelten Verbandsklagebefugnis den Regelfall und deren teleologische Reduktion den Ausnahmefall dar. Sind mehrere Mitbewerber betroffen und ist zumindest einer der betroffenen Mitbewerber verbandsangehörig, setzt sich die auch im Allgemeininteresse liegende Verbandsklagebefugnis gegenüber der Dispositionsfreiheit der betroffenen Mitbewerber durch.
28 II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG zu.
29 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich der Anspruch nach deutschem Sachrecht beurteilt.
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32 2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls mit Recht angenommen, dass die beanstandete Äußerung eine geschäftliche Handlung des Beklagten zu 2 im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nF (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF) darstellt.
33 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG bejaht.
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39 Hierbei handele es sich um eine nicht erweislich wahre Tatsache. Die von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten belegten allenfalls, dass sich in den Proben Kalk und in einem Fall Reste von Bleichmittel befunden hätten. Die Mengen seien jedoch so gering, dass es sich um produktionsbedingte Rückstände handeln könne. Daher könne hieraus nicht geschlossen werden, dass die Stoffe bei Eindrehpapieren einer Vielzahl der Mitbewerber gezielt zugesetzt würden. Einen weitergehenden Beweis hätten die Beklagten nicht angeboten. Nachdem nicht festgestellt werden könne, dass die am Markt verfügbaren natürlich aussehenden Eindrehpapiere gebleicht würden, sei die von den Beklagten gezogene Schlussfolgerung, die Papiere müssten anschließend wieder braun eingefärbt werden, ebenfalls nicht möglich.
40 Die nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen seien geeignet, den Betrieb oder den Kredit der Mitbewerber der Beklagten zu 1, darunter die Mitglieder des Klägers, zu schädigen. Die Äußerungen seien darauf ausgelegt, die angeblichen Nachteile der Produkte herauszustellen, wobei unter anderem die Bezeichnung als "shit" verwendet und eine Gesundheitsgefährdung suggeriert werde. Die Darstellung sei objektiv geeignet, Nachteile für die Mitbewerber zu begründen, indem Endkunden oder Händler davon abgehalten würden, Produkte der Mitbewerber der Beklagten zu 1 zu erwerben.
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42 Das Berufungsgericht hat diesen Inhalt der Tatsachenäußerung nicht unterstellt, sondern unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Äußerung und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs festgestellt. Es hat insbesondere darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 2 mit der vierten streitgegenständlichen Aussage ausdrücklich geäußert hat, andere Hersteller würden im Wesentlichen die gleichen Zigaretteneindrehpapiere wie in den 80er Jahren verkaufen, sie würden nur mehr braunen Farbstoff zusetzen. Dementsprechend bringe der Beklagte zu 2 zum Ausdruck, den Papieren würden - wie in der Vergangenheit - Kalk und Bleichmittel zugesetzt und ihnen werde durch den ebenfalls zugesetzten Farbstoff lediglich das Aussehen von natürlich braunen Papieren gegeben.
43 Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend berücksichtigt, dass die Beurteilung der Äußerung eine Gesamtwürdigung erfordert. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass, der Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (zu § 4 Nr. 1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 [juris Rn. 22] = WRP 2012, 74 - Coaching-Newsletter, mwN; BGH, GRUR 2016, 710 [juris Rn. 38] - Im Immobiliensumpf; GRUR 2018, 622 [juris Rn. 15] - Verkürzter Versorgungsweg II). Die Feststellung des Sinngehalts der Äußerung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
44 4. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass beide Beklagten dem Kläger zur Unterlassung verpflichtet sind.
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Dies ist aber nicht immer schon dann anzunehmen, wenn ein Organ seine Stellung missbraucht. Auch ein vorsätzliches Überschreiten der Befugnisse eines Vorstandsmitglieds kann noch in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen erfolgen, solange es sich aus der Sicht des Außenstehenden nicht so weit von dem Aufgabenkreis des Handelnden entfernt, dass der generelle Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten ist. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der dem Tatgericht vorbehaltenen Würdigung des Sachverhalts (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, NJW 1986, 2941 [juris Rn. 11 f.]).
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49 5. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Anspruch auch auf eine Unterlassung der angegriffenen Äußerungen in deutscher Sprache erstreckt.
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54 III. Lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist geringfügig zu ändern. Da die Beklagten nicht als Gesamtschuldner zur Unterlassung verurteilt worden sind, ist auch die Kostenhaftung keine gesamtschuldnerische gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
55 C. Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Revision nur mit Blick auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung geringfügigen Erfolg hat, macht der Senat von seinem Ermessen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch.
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