BGH, Urteil vom 18.01.2022 – X ZR 88/20 – Pauschalreisevertrag: Anspruch des vor Reisebeginn zurückgetretenen Reisenden auf Auskunft über die maßgeblichen Umstände für die…
KORE303752022 ECLI:DE:BGH:2022:180122UXZR88.20.0 BGH 10. Zivilsenat 20220118 X ZR 88/20 Urteil § 242 BGB, § 651i Abs 2 BGB vom 02.01.2002, § 651i Abs 3 BGB vom 02.01.2002 vorgehend LG München I, 13. Oktober 2020, Az: 13 S 306/20vorgehend AG München, 10. Dezember 2019, Az: 159 C 11520/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Pauschalreisevertrag: Anspruch des vor Reisebeginn zurückgetretenen Reisenden auf Auskunft über die maßgeblichen Umstände für die Angemessenheit der vom Reiseveranstalter geforderten Entschädigung 1. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651i Abs. 2 und 3 BGB a.F. geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13 und Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Dezember 2019 wird hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus übergegangenem Recht auf teilweise Rückzahlung der Vergütung für eine Pauschalreise nach Rücktritt vor Reisebeginn in Anspruch.
2 Der Reisende schloss im Jahr 2017 mit der Beklagten einen Vertrag über eine Pauschalreise zu einem Preis von 3.903 Euro. Fünfzehn Tage vor Antritt der Reise erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte behielt von dem gezahlten Reisepreis eine pauschale Entschädigung in Höhe von 2.726 Euro ein. Aus einer Reiserücktrittsversicherung erhielt der Reisende hiervon einen Teilbetrag von 2.576 Euro ersetzt.
3 Der Versicherer hat etwaige Erstattungsansprüche gegen die Beklagte zum Zwecke des Inkassos an die Klägerin abgetreten. Diese begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die Höhe der ersparten Aufwendungen und der durch anderweite Verwendung der Reiseleistungen erzielten Erlöse, Vorlage der Verträge mit Leistungsträgern, hilfsweise dazu die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, sowie die Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenen Betrags.
4 Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.
5 Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Wege des Teilurteils zur Auskunft verurteilt und die Berufung zurückgewiesen, soweit die Klägerin Vorlage von Verträgen, Rechnungen und Abrechnungen und hilfsweise hierzu die Versicherung an Eides Statt begehrt. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
6 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die ebenfalls zulässige Revision der Beklagten führt hingegen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt.
7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Der mit dem Hauptantrag verfolgte Ersatzanspruch sei auf die Zedentin dem Grunde nach übergegangen.
9 Soweit der Reiseveranstalter im Fall des Rücktritts des Reisenden den Reisepreis aufgrund unzutreffender Berechnung der Stornokosten einbehalte, stehe dem Reisenden ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Dieser Ersatzanspruch gehe gemäß § 86 VVG auf den Reiserücktrittsversicherer über. Die Klägerin könne den übergegangenen Anspruch auf der Grundlage des § 651i Abs. 2 BGB aF berechnen. Die vertragliche Pauschalierung sei unwirksam. Für die Voraussetzung der Angemessenheit sei der Reiseveranstalter darlegungsbelastet. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte schulde daher Auskunft aus § 242 BGB. Weitergehende Ansprüche auf Vorlage von Belegen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt bestünden hingegen nicht.
10 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
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13 Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, findet § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf eine Reiserücktrittskostenversicherung Anwendung (BGH, Urteil vom 21. April 2021 - IV ZR 169/20, NJW 2021, 2118 Rn. 10 ff.). Zu den übergangsfähigen Ansprüchen zählen entgegen der Auffassung der Beklagten auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Rn. 14 ff.). Ob die Klägerin im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin zu der erbrachten Leistung verpflichtet war, ist unerheblich (Rn. 18).
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15 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin keine Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zu.
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17 Bestand, Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, NJW 2015, 2809 Rn. 24 ff.; Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24).
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23 Sofern der Reiseveranstalter die Entschädigung auf der Grundlage der konkret entstandenen Aufwendung berechnet, hat er demgemäß darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, welche Aufwendungen er erspart hat und welche Reiseleistungen er anderweit verwenden konnte (BT-Drucks. 8/2343 S. 12).
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25 Nach § 651i Abs. 3 BGB aF kann vertraglich für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt hierfür Kriterien.
26 Nach der Rechtsprechung des Senats müssen gegebenenfalls die unterschiedlichen Reisearten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB aF zu zahlen wäre. Eine Klausel, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 = RRa 2015, 138 Rn. 39 ff.).
27 Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).
28 Die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung eines pauschalen Prozentsatzes auch für die konkrete Reise dürfen hierbei nicht zu gering angesetzt werden, weil dem Reisenden der Einwand, im konkreten Fall sei die Ersparnis oder der anderweitige Erwerb höher als gewöhnlich, grundsätzlich verwehrt ist (BGH, RRa 2015, 138 Rn. 41).
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31 Sofern der Reiseveranstalter dem sich daraus ergebenden Rückzahlungsanspruch auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen pauschalierten Anspruch auf Entschädigung entgegenhalten will, liegt es gegebenenfalls an ihm, im Einzelnen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, welche Aufwendungen bei Reisen der in Rede stehenden Art gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen. Sofern er die Entschädigung konkret berechnen will, muss er die Ersparnisse und anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten im konkreten Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Soweit er seiner Darlegungs- oder Beweislast nicht nachkommt, ist der Rückzahlungsanspruch begründet, ohne dass es weiteren Vortrags seitens des Reisenden oder dessen Rechtsnachfolgern bedarf.
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33 Falls der Reiseveranstalter vorprozessual keine Angaben zu den ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten macht, unterliegt der Reisende allerdings dem Risiko, dass er einen Rechtsstreit über die Erstattungsforderung zumindest teilweise verliert, wenn der Reiseveranstalter im Prozess der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachkommt. Diesem Risiko unterliegt jedoch jeder Kläger, wenn der Beklagte ein Gegenrecht geltend macht. Es rechtfertigt für sich gesehen nicht, dem Schuldner auf der Grundlage von § 242 BGB Auskunftspflichten aufzuerlegen, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht.
34 Aus dem Regelungszusammenhang des § 651i BGB aF ergibt sich kein weitergehendes Schutzbedürfnis. Der Reisende ist sogar in gewissem Umfang besser geschützt als ein sonstiger Gläubiger. Zumindest dann, wenn der Reiseveranstalter vorprozessual unzutreffende oder unvollständige Angaben macht, kommt eine materiellrechtliche Pflicht zur Tragung von unnötig entstandenen Prozesskosten aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 241 Abs. 2 BGB) in Betracht.
35 Besondere Umstände, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung nahelegen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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38 III. Soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hat, erweist sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO).
39 Die Klage ist insoweit schon deshalb unbegründet, weil der Klägerin ein Auskunftsanspruch nicht zusteht. Die Revision der Klägerin kann deshalb keinen Erfolg haben.
40 IV. Aus denselben Gründen ist die Sache, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, insgesamt zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
41 Soweit die Klägerin Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt begehrt, ist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt unbegründet.
42 V. In dem noch beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren über den Zahlungsanspruch (zur Anhängigkeit in zweiter Instanz BeckOK ZPO/Bacher, 43. Edition, § 254 ZPO Rn. 29) wird die Klägerin Gelegenheit zur Bezifferung ihres Rückzahlungsanspruchs und die Beklagte Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu den für die Berechnung der pauschalen oder konkreten Entschädigung maßgeblichen Umständen haben. Sollte die Beklagte insoweit nichts Relevantes darlegen, ist der Zahlungsanspruch in Höhe der vom Versicherer erbrachten Leistung begründet.
43 VI. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
44 1. Über die Kosten der ersten und zweiten Instanz wird das Berufungsgericht einheitlich in dem noch ausstehenden Schlussurteil zu entscheiden haben.
45 2. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat hingegen der Senat zu entscheiden.
46 Ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen ein Teilurteil entscheidet, hat über die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu befinden, wenn es über die in diesen Rechtszug gelangten Ansprüche ohne Einschränkung durch Endurteil entscheidet (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, 1902 [insoweit nicht in BGHZ 91, 126]).
47 Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil nur die Ansprüche auf Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in die Revisionsinstanz gelangt sind und der Senat über diese Ansprüche abschließend entscheidet.
48 3. Gemäß § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin zur Last.
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