KORE303752026 ECLI:DE:BGH:2026:230426BIXZB18.25.0 BGH 9. Zivilsenat 20260423 IX ZB 18/25 Beschluss § 31 Abs 4 Nr 4 StaRUG, § 32 Abs 3 StaRUG, § 33 Abs 2 S 1 Nr 1 StaRUG, § 33 Abs 4 StaRUG vorgehend LG
§ 17Abs. 2 Ins
O erfordert grundsätzlich im Interesse aller Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In aller Regel stellt das Insolvenzverfahren, nicht aber der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen den angemessenen und richtigen Ort für die Bewältigung der schuldnerischen Krise dar (vgl. BT-Drucks. 19/24181, S. 139). Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 2024 hat die Schuldnerin gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG nach Fälligstellung der in die erste Gruppe eingestellten Forderung einer Bank in Höhe von 610.054 € den Eintritt der
§ 17Abs. 2 Ins
O angezeigt. 11
- b)Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht von den in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG eingeräumten Möglichkeiten, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. 12
- aa)Das Gesetz räumt dem Tatrichter bei den beiden in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG eröffneten Möglichkeiten, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen, Ermessen ein. Beide Regelungen sehen eine Ausnahme von der in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG vorgegebenen Regel vor, das Restrukturierungsverfahren aufzuheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit angezeigt hat (BT-Drucks. 19/24181, S. 139; Jacoby/Thole/Schluck-Amend, StaRUG, § 33 Rn. 26; MünchKomm-StaRUG/Fritz, § 33 Rn. 41). Der Tatrichter hat sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dabei hat er jeweils das vom Gesetzgeber mit der Ausnahme verfolgte Ziel in den Blick zu nehmen. In diesem Rahmen hat er die Interessenlage aller Beteiligten sorgfältig zu würdigen (vgl. Uhlenbruck/Fritz, InsO, 16. Aufl., § 33 StaRUG Rn. 19). 13 Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur daraufhin überprüfbar, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, ZIP 2017, 1230 Rn. 9; vom 11. Dezember 2025 - IX ZB 3/25, ZIP 2026, 499 Rn. 21 mwN). Im Streitfall sind keine durchgreifenden Rechts- und Ermessensfehler des Beschwerdegerichts festzustellen. 14
- bb)Das Beschwerdegericht hat sich rechts- und ermessensfehlerfrei nicht davon überzeugen können, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG). 15
(1)Die Gesetzesbegründung stellt darauf ab, dass eine Fortführung der Restrukturierungssache trotz eingetretener Insolvenzreife nur dann denkbar sei, wenn die angestrebte Restrukturierung kurz vor ihrem Abschluss stehe, insbesondere weil die Bestätigung eines bereits angenommenen Restrukturierungsplans unmittelbar bevorstehe und zu erwarten sei, dass sie auch zur Beseitigung der eingetretenen Insolvenzlage führe (BT-Drucks. 19/24181, S. 139). Dabei war für den Gesetzgeber maßgeblich, ob die mit einem Übergang in das Insolvenzverfahren verbundenen Nachteile und Kosten nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen (vgl. BT-Drucks. 19/24181, S. 139). Daher ist insbesondere zu berücksichtigen, wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die im Rahmen der Vergleichsrechnung nach § 6 Abs. 2 StaRUG dargestellten Befriedigungsaussichten auswirkt. Im Einzelfall kann auch der Erhalt des Schuldners und damit die Fortführung von Aufträgen und sonstigen wirtschaftlichen Beziehungen in die Ermessensausübung einfließen (MünchKomm-StaRUG/Fritz, § 33 Rn. 41). 16
(2)Das Beschwerdegericht ist von diesen Maßstäben ausgegangen. Zwar hat die Schuldnerin mit der Anzeige des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG gemeint, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei im Hinblick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger. Allerdings war die Restrukturierungssache weder zu diesem Zeitpunkt noch später über die Anzeige nach § 31 StaRUG hinausgekommen. 17 Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei nicht offensichtlich, dass die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine noch geringere Quote als die im Plan vorgesehene Quote von 1 % erhalten würden. Das lässt keinen Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Zwar hat die Schuldnerin behauptet, dass in einem Insolvenzverfahren mit keiner Quote zu rechnen sei, und gemeint, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens würde den Gläubigern keinen Vorteil bieten, sondern deren Befriedigungsquoten erheblich reduzieren. Insoweit geht die Schuldnerin bereits von einem unzutreffenden Maßstab aus. Es ist nicht zu fragen, ob die Gläubiger durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Vorteil erlangen, sondern ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens offensichtlich nicht im Gesamtinteresse der Gläubiger liegen würde. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt. Es kommt hinzu, dass sich die im Planentwurf vorgesehene feste Quote von 1 % und die von der Schuldnerin für das Insolvenzverfahren behauptete Quote von 0 % nur geringfügig, nämlich um einen Prozentpunkt unterscheiden, und die absolute Höhe des nach dem Planentwurf unter die Gläubiger zur Verteilung kommenden Betrags nur 6.119,51 € betrug. Nachdem die Planquote ausschließlich durch eine freiwillige, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts bislang nicht gesicherte Drittzahlung erreicht werden soll, durfte das Beschwerdegericht im Rahmen seines Ermessens ohne Rechts- und Ermessensfehler im Hinblick auf die bestehenden Unsicherheiten, ob sich die prognostizierten Quoten erreichen lassen, annehmen, dass es nicht offensichtlich sei, dass die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine noch geringere Quote als im Plan vorgesehen erhielten. Entgegen der durch die Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge hat das Beschwerdegericht bei seiner Beurteilung die hierfür relevanten Umstände berücksichtigt. Die Schuldnerin, welche die Darlegungslast für die Umstände trägt, die ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG rechtfertigen, zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erheblichen Sachvortrag übergangen hat. 18 cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass im Streitfall auch nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG kein Grund besteht, von der Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen. 19
(1)Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG kann das Gericht in pflichtgemäßer Ermessensausübung davon absehen, die Restrukturierungssache aufzuheben, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. 20
(2)Im Streitfall resultierte das Eintreten der Insolvenzreife der Schuldnerin aus der Fälligstellung der Forderung der Bank, und damit aus einer der beiden Restrukturierungsforderungen. Die Fälligstellung erfolgte zeitlich nach der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache und bewirkte den Eintritt der Insolvenzreife. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 2024 gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG nach Fälligstellung der in die erste Gruppe eingestellten Forderung der Bank in Höhe von 610.054 € den Eintritt der
§ 17Abs. 2 InsO bei Gericht angezeigt. 21
(3)Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht jedoch angenommen, dass die weitere Voraussetzung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG nicht erfüllt sei. Danach kann das Gericht nur dann von der Aufhebung der Restrukturierungssache absehen, wenn die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache spricht etwa, dass hinreichende Aussichten auf die Annahme und Bestätigung eines bereits vorgelegten Restrukturierungsplans bestehen und sich aufgrund der Gestaltungswirkungen des Plans ergibt, dass bei Annahme und Bestätigung des Plans die Insolvenzreife wieder entfiele (vgl. BT-Drucks. 19/24181, S. 139). Hängt dies nach den Regelungen des Restrukturierungsplans davon ab, dass im Restrukturierungsplan vorgesehene Mittel dazu verwendet werden, Forderungen der Gläubiger zu tilgen, hat das Restrukturierungsgericht für seine Ermessensentscheidung auch zu prüfen, ob eine Erfüllung dieser Forderung überwiegend wahrscheinlich ist. Die Darlegungslast für die Umstände, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen, trägt der Schuldner. 22 Das Beschwerdegericht hat sich im Streitfall nicht die Überzeugung bilden können, dass das Restrukturierungsziel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht werden könne. Einerseits sei nicht erkennbar, welches Interesse das polnische Unternehmen haben solle, überhaupt den - freiwilligen - Beitrag von 42.000 € zu erbringen. Insoweit bestanden bereits Zweifel des Gerichts, ob die Leistung des für die Planquote erforderlichen Beitrags hinreichend sichergestellt war. Die Planquote war zudem nur durch einen freiwilligen Beitrag zu erfüllen, indes für das Erreichen des Restrukturierungsziel zwingend erforderlich. Dagegen war die Schuldnerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht in der Lage, aus ihrer Liquidität oder aus ihrem Vermögen einen Beitrag zur Sicherstellung der Planquote zu leisten. Damit hing der Erfolg der Restrukturierung von dem nicht rechtlich abgesicherten Beitrag des polnischen Unternehmens ab. Auch sonst war nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht überwiegend wahrscheinlich, den erforderlichen Planbeitrag aufzubringen. Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 23 Damit fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 3 StaRUG, weil das Beschwerdegericht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür hat feststellen können, dass aufgrund der Regelungen des Restrukturierungsplans die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden wird. Bereits dies allein trägt die Entscheidung des Beschwerdegerichts. 24 f) Daher kann dahinstehen, ob - was das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt aus konsequent nicht geprüft hat - die Restrukturierungssache zudem gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG aufzuheben war, weil das angezeigte Restrukturierungsvorhaben im Hinblick auf die Gruppenbildung keine Aussicht auf Umsetzung hatte. Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303752026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public