Komm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 18 MÜ Rn. 48; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 3; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 22 ff.). Dementsprechend wird die Obhut des Luftfrachtführers im Regelfall nicht schon mit dem Ausladen der Güter aus dem Luftfahrzeug beendet. Sie dauert vielmehr auch dann noch an, wenn der Luftfrachtführer die Güter nach Beendigung der eigentlichen Luftbeförderung bis zur Ablieferung an den Empfänger einlagert. Unerheblich ist dabei, ob die Güter in einem eigenen Lagerhaus des Luftfrachtführers eingelagert werden oder ob dies bei einer vom Luftfrachtführer beauftragten Lagergesellschaft geschieht, weil das Lagerunternehmen in Erfüllung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehenden Vertragspflichten handelt. Die obhutsbegründende Einwirkungsmöglichkeit des Luftfrachtführers wird in einem solchen Fall nicht beendet, da die Lagergesellschaft dem Luftfrachtführer gegenüber zum Schutz der Güter und auf dessen Verlangen zu deren Herausgabe verpflichtet ist (vgl. BGHZ 145, 170, 177 f.; Müller-Rostin in Giemulla/
45). 25 Die Obhutshaftung des Luftfrachtführers nach Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ kann entgegen der Ansicht der Revision auch dann noch in Betracht kommen, wenn das Gut nach der eigentlichen Luftbeförderung vom Flughafengelände mit einem Landfahrzeug zu einem außerhalb des Flughafens gelegenen Lager des Luftfrachtführers gebracht wird, in dem es anschließend abhandenkommt. In Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ ist zwar bestimmt, dass Transporte mit Oberflächentransportmitteln zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens grundsätzlich nicht in den Zeitraum der Luftbeförderung fallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Haftung des Luftfrachtführers nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens stets mit dem Überschreiten der Flughafengrenzen endet. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass das Montrealer Übereinkommen den Haftungszeitraum des Luftfrachtführers im Vergleich zu Art. 18 Abs. 2 WA 1955, bei dem der Haftungszeitraum durch die Örtlichkeit des Gutes (an Bord des Luftfahrzeugs oder auf einem Flughafen) begrenzt war, wesentlich erweitert hat. Für die Haftung nach Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ kommt es maßgeblich darauf an, ob sich das beschädigte oder verlorengegangene Gut zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in der Obhut des Luftfrachtführers befunden hat. Dadurch wird gerade auch die Einlagerung des Gutes in einem Warenlager des Luftfrachtführers außerhalb des Flughafens von der Haftung gemäß Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ - anders als unter der Geltung des Art. 18 WA 1955 - erfasst. Dies kommt - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - dem Bedürfnis der Praxis entgegen, angesichts der räumlichen Beschränkungen auf vielen Flughäfen die Haftungsregelungen des Übereinkommens auch für sonstige Obhutsfälle zur Anwendung gelangen zu lassen (so ausdrücklich die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zum Montrealer Übereinkommen, BT-Drucks. 15/2285, S. 42; ebenso MünchKomm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 18 MÜ Rn. 38; Müller-Rostin in Giemulla/
R 2005, 908, 912; Saenger, NJW 2000, 169, 173; differenzierend Koller aaO Art. 18 MÜ Rn. 3). 26 Unterliegt die Einlagerung des Gutes in einem außerhalb des Flughafengeländes gelegenen Warenlager des Luftfrachtführers haftungsrechtlich den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens, erscheint es nicht sinnvoll, Beförderungen zu dieser Einlagerungsstätte und damit verbundene Umschlagsleistungen einer anderen Haftungsordnung zu unterstellen. Denn auch diese Beförderungs- und Umschlagsleistungen erfolgen - wenn die Einlagerung vom Luftfrachtführer vorgenommen wird - unter der Obhut des Luftfrachtführers oder seiner Leute, die erst mit der Ablieferung der Güter an den Empfänger beendet wird (vgl. Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, § 466 Rn. 21; aA Müller-Rostin in Giemulla/
O Art. 18 MÜ Rn. 3). Jedenfalls stand das streitgegenständliche Paket, wenn es im Center Miami verlorengegangen ist, unter der Obhut der Beklagten als Luftfrachtführerin mit der Folge, dass die Beklagte für den Verlust des Gutes gemäß Art. 18 Abs. 1 MÜ schadensersatzpflichtig ist. 27 bb) Für den Fall, dass das Gut nicht im Center Miami der Beklagten, sondern auf dem Weg von dort zu der in Miami ansässigen Empfängerin verlorengegangen sein sollte, hat das Berufungsgericht ebenfalls die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach Art. 18 Abs. 1 MÜ bejaht. Es hat angenommen, die Beklagte könne sich auf die Beweisvermutung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ berufen, weil es sich bei dem Landtransport zwischen dem Center Miami und der Empfängerin um einen Zubringerdienst im Sinne der genannten Vorschrift gehandelt habe, der bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags erfolgt sei. Auch gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 28
Komm.HGB/Kronke, 1. Aufl., Art. 18 WA 1955 Rn. 44 zu Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 43; aA Koller aaO Art. 18 WA 1955 Rn. 14; ders., TranspR 2005, 177, 180; Kirchhof, TranspR 2007, 133, 137). 32 Die Revision macht geltend, die Vermutung greife im vorliegenden Fall nicht ein; denn es stehe sicher fest, dass der Schaden nicht während der Luftbeförderung, sondern entweder im Außenlager der Beklagten oder nach der Umladung des Pakets in das Zustellfahrzeug auf dem Weg zur Empfängerin eingetreten sei. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten beweise der Destinationsscan, dass das Gut im Center der Beklagten für die Zustellung bereitgestellt worden sei. Wenn der Schadensort bei einem Multimodaltransport - wie hier - bekannt sei, greife die Vermutungswirkung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ nicht ein. Sofern der Schaden allein bei der Beförderung durch ein „anderes“ Verkehrsmittel eingetreten sei, gelte gemäß Art. 38 Abs. 1 MÜ ausschließlich das für dieses Beförderungsmittel maßgebliche Haftungsregime und nicht mehr das Haftungsrecht des Montrealer Übereinkommens. 33 Auch mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für den Verlust des Gutes auch dann nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 MÜ haftet, wenn das Gut während der Beförderung vom Center Miami zur Empfängerin verlorengegangen ist, weil dieser Oberflächentransport außerhalb des Flughafengeländes von Miami gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ noch dem Zeitraum der Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 MÜ zuzuordnen ist. 34 Die Revision geht bei ihrer gegenteiligen Ansicht davon aus, dass sich das abhandengekommene Paket nach seinem Eintreffen im Center Miami nicht mehr in der Obhut der Beklagten als Luftfrachtführerin befunden habe. Dies trifft jedoch - wie vorstehend unter II 2 c aa (Rn. 24 ff.) dargelegt - gerade nicht zu. Stünde fest, dass das Gut im Center Miami abhandengekommen ist, müsste die Beklagte für den Verlust gemäß Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ haften. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Paket aber auch erst während des Transports zur Empfängerin verlorengegangen sein. Der genaue Verlustort steht daher entgegen der Annahme der Revision gerade nicht fest. Für diesen Fall bestimmt Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ, dass bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Der Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ist mithin grundsätzlich eröffnet. Der Revision ist insofern zuzustimmen, als die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, eine sekundäre Darlegungslast trifft. Dieser ist die Beklagte indessen - entgegen der Ansicht der Revision - nachgekommen. Sie hat vorgetragen, dass das Paket im Center Miami einen Eingangsscan und einen Destinationsscan erhalten habe, demnach zur Auslieferung bereitgestellt worden sei; ein Scan „Out for Delivery“ sei dagegen nicht erstellt worden, so dass das Paket im Center Miami außer Kontrolle geraten sein müsse. Es wäre unter diesen Umständen Sache der Klägerin gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass dieser Vortrag nicht zutrifft und der Verlust des Gutes entgegen dem Vorbringen der Beklagten auf dem Weg vom Center Miami zur Empfängerin eingetreten ist. 35 Das Berufungsgericht ist auch zutreffend vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ausgegangen. Es hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass die Versicherungsnehmerin und die Beklagte einen einheitlichen Vertrag geschlossen haben, der sowohl die Luft- als auch die Landbeförderung umfasst und alle Elemente eines internationalen Luftfrachtvertrags im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 MÜ enthält. Einer ausdrücklichen Aufnahme der Abrede über den Oberflächentransport in Miami in den Luftfrachtbrief bedurfte es nicht, weil der Luftfrachtbrief gemäß Art. 11 Abs. 1 MÜ lediglich eine widerlegbare Vermutung für den Inhalt des Vertrags liefert (Koller aaO Art. 18 MÜ Rn. 4; Müller-Rostin in Giemulla/
E; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 40). 36 Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass es sich bei dem Transport des Gutes vom Center Miami zur Empfängerin um eine Oberflächenbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ gehandelt hat. Die Ablieferung des Gutes an die Empfängerin sollte unstreitig nicht auf dem Bestimmungsflughafen in Miami, sondern an der innerstädtischen Adresse der Empfängerin erfolgen. Das Zurollen des Gutes vom Bestimmungsflughafen zum bestimmungsgemäßen Empfänger unterfällt als Zubringerdienst dem Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ (Müller-Rostin in Giemulla/
O Art. 18 WA 1955 Rn. 13; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 41). 37 III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Richter am BGH Dr. Koch ist inUrlaub und kann daher nichtunterschreiben. Kirchhoff Bornkamm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303762011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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