KORE303762013 BGH 2. Zivilsenat 20130528 II ZR 83/12 Urteil § 30 GmbHG vom 22.03.2005, § 31 GmbHG vom 09.12.2004, § 32a Abs 3 GmbHG vom 19.12.1998, § 32b GmbHG vom 05.10.1994, Art 103d EGInsO, MoMiG vorgehend OLG Frankfurt, 16. Februar 2012, Az: 11 U 119/10, Urteilvorgehend LG Hanau, 18. Januar 2007, Az: 6 O 148/05nachgehend OLG Frankfurt, 14. Oktober 2019, Az: 11 U 119/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung eines Fuhrparks und eines Betriebsgrundstücks durch GmbH-Gesellschafter: Überlassungsunwürdigkeit der Gesellschaft in der Krise Die Gesellschaft ist im Sinn der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht überlassungsunwürdig, wenn ihr ein anderer als der Gesellschafter angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse den Gegenstand nicht zur Nutzung als Mieter oder Pächter überlassen würde. Für die Bestimmung der Überlassungsunwürdigkeit ist die Bonität der Gesellschaft als Mieter oder Pächter entscheidend und nicht, ob der vereinbarte Miet- oder Pachtzins für den Vermieter oder Verpächter günstig ist. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der L. GmbH, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) war. Der Kläger vermietete der Schuldnerin seit 1994 das ihm gehörende Betriebsgrundstück sowie Kraftfahrzeuge, zuletzt für 16.413 €/Monat und 3.182 €/Monat, und verpachtete ihr das ihm gehörende bewegliche Anlagevermögen für zuletzt 12.410,59 €/Monat. Miet- und Pachtzins wurden von der Schuldnerin bis einschließlich April 2005 bezahlt. 2 Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf ihren Eigenantrag vom 24. Mai 2005 am 27. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. 3 Der Kläger hat mit der Klage unter anderem die Zahlung rückständiger Miet- und Pachtzinsen für die Zeit von August 2005 bis Juni 2006 in Höhe von 352.061,13 € verlangt. Der Beklagte fordert widerklagend die Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin zwischen November 2004 bis April 2005 gezahlten Miet- und Pachtzinsen in Höhe von 197.649,54 € wegen eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung. Weitere Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. 5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. 6 I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2012 - 11 U 119/10, juris) hat ausgeführt, eine eigenkapitalersetzende Gebrauchs-überlassung liege nicht vor, weil die Schuldnerin jedenfalls nicht für den Kläger erkennbar in der Krise gewesen sei. Zwar spreche bei Berücksichtigung des Anspruchs der Arbeitnehmer auf eine Weihnachtsgratifikation vieles für Zahlungsunfähigkeit ab Ende Januar 2005. Aus der Sicht des Klägers habe den Arbeitnehmern für das Jahr 2004 aber keine Weihnachtsgratifikation mehr zugestanden. Durch Konsultation des Zeugen P. als einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der dem Kläger die - objektiv falsche - Auskunft gegeben habe, dass den Arbeitnehmern kein Anspruch auf Weihnachtsgratifikation zustehe, habe der Kläger die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt. 7 Die Schuldnerin sei Ende Januar 2005 auch nicht überschuldet gewesen. Nach Liquidationswerten, die wegen einer negativen Fortführungsprognose zugrunde zu legen seien, sei die Schuldnerin nur überschuldet gewesen, wenn Kosten eines Sozialplans im Überschuldungsstatus anzusetzen seien. Diese Kosten seien aber nicht in der Überschuldungsbilanz zu berücksichtigen, wenn weder ein Stilllegungsbeschluss gefasst noch ein Sozialplan zustande gekommen sei. 8 Auch Überlassungsunwürdigkeit liege nicht vor. Die Schuldnerin habe zwar bereits im November 2004, spätestens aber ab Februar 2005 nicht mehr über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die angemieteten Wirtschaftsgüter selbst erwerben zu können. Zur Kreditunwürdigkeit müsse aber die Überlassungsunwürdigkeit hinzukommen. Ein Dritter, der bereits Eigentümer der überlassenen Wirtschaftsgüter gewesen wäre, hätte aber in jedem Fall im November oder Dezember 2004 das Mietverhältnis fortgeführt oder sogar neu begründet. Denn der Wert des beweglichen Anlagevermögens und der Kraftfahrzeuge sei im Verhältnis zum Miet- und Pachtzins so gering gewesen, dass eine Vermietung bzw. Verpachtung in jedem Fall vorteilhaft gewesen wäre, während angesichts des Alters und der Abnutzung eine alternative Verwertung an einen dritten Mieter jedenfalls kurzfristig kaum oder wohl nur zu deutlich schlechteren Bedingungen möglich gewesen wäre. 9 II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Überlassungsunwürdigkeit verneint. 10 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103d EGInsO wie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf "Altfälle", in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) eröffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltendes "altes" Gesetzesrecht weiterhin Anwendung findet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 9 ff. - Gut Buschow; Urteil vom 28. Februar 2012 - II ZR 115/11, ZIP 2012, 865 Rn. 14). Das gilt nicht nur für die Rechtsprechungsregeln über eigenkapitalersetzende Darlehen, sondern auch für diejenigen über eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08, BGHZ 182, 231 Rn. 27 - Füllstoff). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 27. Juli 2005 und damit vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnet. 11 2. Ebenfalls zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Gesellschafter einer GmbH, der der Gesellschaft in einer Krisensituation Vermögensgegenstände zur Nutzung überlässt, den auf die Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog bzw. § 32a Abs. 3 GmbHG a.F. gestützten Regeln über eigenkapitalersetzende Leistungen unterliegt. Er ist verpflichtet, der Gesellschaft den Vermögensgegenstand zur unentgeltlichen Nutzung für den vertraglich vereinbarten Zeitraum, bei einer missbräuchlichen Zeitbestimmung für einen angemessenen Zeitraum, zu belassen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das Recht, das Grundstück unentgeltlich weiter zu nutzen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1989 - II ZR 307/88, BGHZ 109, 55, 57 f.; Urteil vom 11. Juli 1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1, 10; Urteil vom 11. Juli 1994 - II ZR 162/92, BGHZ 127, 17, 21 ff.; Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 382/96, BGHZ 140, 147, 149 f.; Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 240/02, ZIP 2005, 484, 485; Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08, BGHZ 182, 231 Rn. 27 - Füllstoff). Zum Kreis der Verpflichteten gehören auch mittelbare Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1981 - II ZR 104/80, BGHZ 81, 311, 315 f.; Urteil vom 24. September 1990 - II ZR 174/89, ZIP 1990, 1467, 1468; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118; Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 277/03, ZIP 2006, 279, 282). 12 3. Dagegen lässt sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts Überlassungsunwürdigkeit nicht verneinen. 13 Insolvenzreife, d.h. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit sind eigenständige Tatbestände der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 332/05, ZIP 2006, 996, 997). Überlassungsunwürdigkeit besteht, wenn ein Dritter einen entsprechenden Nutzungsüberlassungsvertrag über die Betriebseinrichtung unter den gegebenen Umständen mit der Gesellschaft nicht schließen würde (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1992 - II ZR 298/91, BGHZ 121, 31, 39). Gegenstand der eigenkapitalersetzenden, in der Krise an die Stelle der Ausstattung mit Finanzmitteln tretenden Gebrauchsüberlassung ist die der Gesellschaft ermöglichte Nutzung des Wirtschaftsguts. Überlassungsunwürdig ist die Gesellschaft, wenn ihr ein anderer als der Gesellschafter angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse den Gegenstand nicht überlassen würde. Für die Bestimmung der Überlassungsunwürdigkeit ist damit die Bonität der Gesellschaft als Mieter oder Pächter entscheidend und nicht, ob der vereinbarte Miet- oder Pachtzins für den Vermieter oder Verpächter günstig ist. Dabei sind höhere Anforderungen an die Bonität zu stellen, wenn das zur Miete oder Pacht überlassene Gut auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnitten und eine anderweitige Verwertung schwierig ist („Spezialwirtschaftsgut“, vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1989 - II ZR 307/88, BGHZ 109, 55, 64; Urteil vom 14. Dezember 1992 - II ZR 298/91, BGHZ 121, 31, 39 f.). 14 Das Berufungsgericht hat dagegen eine Überlassungsunwürdigkeit nicht wegen einer vorhandenen Bonität der Schuldnerin, sondern wegen des günstigen Mietzinses verneint. Es ist davon ausgegangen, dass ein Dritter das Mietverhältnis fortgeführt oder sogar neu begründet hätte, weil der Wert des Anlagevermögens und der Kraftfahrzeuge im Verhältnis zum Miet- und Pachtzins so gering gewesen sei, dass eine Vermietung in jedem Fall vorteilhaft gewesen wäre, während angesichts des Alters und der Abnutzung eine alternative Verwertung an einen dritten Mieter jedenfalls kurzfristig kaum möglich gewesen wäre. 15 III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. 16 1. Die Überlassungsunwürdigkeit steht nicht fest. Eine Gesellschaft ist dann nicht überlassungsunwürdig, wenn sie über die Mittel verfügt oder sie sich im Kapitalmarkt beschaffen kann, um den betreffenden Gegenstand selbst zu erwerben (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1989 - II ZR 307/88, BGHZ 109, 55, 62 f.). Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass die Schuldnerin kreditunwürdig war. Dabei hat es sich aber nicht mit dem Vorbringen des Klägers befasst, dass unter Berücksichtigung des Wegfalls der Mietverbindlichkeiten Kreditwürdigkeit bestanden hätte. Sollte das Berufungsgericht erneut zur Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin gelangen, wird es die erforderlichen Feststellungen zur Überlassungsunwürdigkeit nach der Bonität der Schuldnerin zu treffen haben. 17 2. Die Feststellung der Überlassungsunwürdigkeit ist nicht wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab Januar 2005 entbehrlich. 18
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