KORE303762014 BGH 9. Zivilsenat 20140703 IX ZR 261/12 Urteil § 240 S 1 ZPO, § 87 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO vorgehend OLG München, 9. Oktober 2012, Az: 9 U 4030/10vorgehend LG München I, 30. Juli 2010, Az: 8 O 24508/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die 39 Kläger sind Wohnungseigentümer in der Wohnanlage L. straße … in M. . Sie hatten jeweils die I. GmbH & Co. KG als Bauträgerin mit der schlüsselfertigen Erstellung der Wohneinheiten beauftragt und an diese die im Dezember 2005 im Zusammenhang mit einem Abnahmetermin angeforderte, vertragsgemäß nach vollständiger Fertigstellung fällige letzte Kaufpreisrate in Höhe von 3,5 v.H. des Gesamtkaufpreises gezahlt. Die Bauträgerin wurde im Dezember 2006 mit anderen Gesellschaften zur I. KG (nachfolgend auch: Schuldnerin) verschmolzen. 2 Die Kläger haben diese Gesellschaft im Jahr 2009 auf Erstattung der letzten Kaufpreisraten sowie auf Auskunft über gezogene Nutzungen aus den gezahlten Beträgen und Herausgabe dieser Nutzungen verklagt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die letzte Kaufpreisrate sei zu Unrecht angefordert worden, weil die Wohnanlage im Dezember 2005 nicht wirksam abgenommen worden und noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des Verfahrens über die Berufung der beklagten Gesellschaft ist am 1. Juni 2011 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Kläger haben das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen und den Antrag auf Erstattung der letzten Kaufpreisraten umgestellt auf Feststellung der Erstattungsforderungen zur Insolvenztabelle. Die weiteren Anträge haben sie nicht weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und den Tenor des angefochtenen Urteils im Sinne der begehrten Feststellung neu gefasst. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der beklagte Insolvenzverwalter die Abweisung der Klage. 3 Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die auf die Erstattungsansprüche beschränkte Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter sei zulässig. Grundsätzlich setze die Aufnahme des Verfahrens durch die Kläger eine vorherige und in der Sache erfolglose Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle voraus. Die mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. August 2011 unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil erfolgte Forderungsanmeldung habe den formalen Anforderungen genügt. Der Insolvenzverwalter sei nicht gehindert gewesen, die Forderungen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der begehrten Feststellung folge daraus, dass der Beklagte der materiell-rechtlichen Begründetheit der Forderungen im Berufungsverfahren widersprochen habe. Der Antrag der Kläger sei auch in der Sache begründet. Eine wirksame vollständige Abnahme der Leistungen der Bauträgerin liege nicht vor. Die Wohnanlage sei auch nicht mangelfrei fertiggestellt gewesen. Die Ansprüche der Kläger seien nicht verjährt. II. 5 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 6 1. Zur Aufhebung des Urteils führt allerdings nicht bereits der Umstand, dass das Berufungsgericht sein Urteil in abgekürzter Form nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgefasst hat. Nach dieser Bestimmung bedarf es im erstinstanzlichen Verfahren keines Tatbestands gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO und im Berufungsverfahren keiner Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Im Streitfall lag diese Voraussetzung nicht vor, weil entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten und deshalb die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft war. In solchen Fällen ist ein Berufungsurteil regelmäßig aufzuheben, weil die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6, § 562 Abs. 1 ZPO). 7 Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage noch ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2004 - X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Berufungsgericht nimmt zu Beginn der Begründung seiner Entscheidung auf die tatsächlichen Ausführungen des Landgerichts Bezug. Es gibt die Entscheidungsformel des Landgerichts zusammenfassend wieder und teilt mit, dass der Beklagte mit der Berufung die Abweisung der Klage verfolgt. Aus der weiteren Begründung der Entscheidung wird in einem für die revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichenden Maß erkennbar, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat. 8 2. Das Berufungsgericht hätte jedoch keine Sachentscheidung treffen dürfen, weil die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Kläger nicht wirksam war. 9
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