BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 1104/20 – Schadensersatzprozess wegen Produkthaftung: Anforderungen an den Parteivortrag zu medizinischen Fragen Stellen sich in einem…
KORE303762021 ECLI:DE:BGH:2021:160221BVIZR1104.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20210216 VI ZR 1104/20 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO, § 3 ProdHaftG vorgehend OLG München, 18. Juni 2020, Az: 6 U 75/20vorgehend LG München I, 6. Dezember 2019, Az: 26 O 9657/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzprozess wegen Produkthaftung: Anforderungen an den Parteivortrag zu medizinischen Fragen Stellen sich in einem Schadensersatzprozess wegen Produkthaftung medizinische Fragen, dürfen weder an den klagebegründenden Sachvortrag einer Partei noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 30.000 € I.
1 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit einer Hüftprothese geltend.
2 Der Klägerin wurde 2007 rechtsseitig eine Durom-Oberflächenersatzprothese, deren Herstellerin die Beklagte ist, implantiert. Ab 2014 ließ sie regelmäßig Blutuntersuchungen zur Ermittlung der Chrom- und Kobaltwerte durchführen. Sie ist der Auffassung, die Prothese weise einen Produktfehler auf, weil sie zu einem ausgeprägten Metallabrieb führe; die zu erwartende Abriebmenge werde bei dem Produkt der Beklagten deutlich überschritten. Es müsse schon vor Ablauf der durchschnittlichen 15- bis 20-jährigen Standzeit einer Hüftendoprothese von der Notwendigkeit einer Revisionsoperation mit Prothesenwechsel ausgegangen werden. Die Klägerin hat daher die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für (künftige) materielle und immaterielle Schäden beantragt.
3 Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines toxikologischen Gutachtens der Sachverständigen F. abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Hüftprothese könne nicht als fehlerhaft im Sinne von § 3 ProdHaftG angesehen werden. Das Landgericht sei auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen F. zu dem Schluss gekommen, dass die im Serum der Klägerin nachgewiesenen Metallbelastungen für Chrom und Kobalt unterhalb eines Referenzwertes für Endoprothesenträger lägen. Auch eine Metallose, die auf ungewöhnlich hohen Metallabrieb zurückgeführt werden könne, habe bei der Klägerin nicht festgestellt werden können. Dem Einwand der Klägerin in der Berufung, das Gericht habe weiteren Beweis durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens erheben müssen, da sich aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.
Oktober 2019 eingereichten Attest des R. ergebe, dass "typische Symptome eines Pseudotumors" bestünden, folge das Berufungsgericht nicht. Dass sich bei der Klägerin lokale Gewebeneubildungen als Reaktion auf ungewöhnlich hohe Metallpartikelbelastungen (Metallosen) gebildet hätten, sei schon nicht substantiiert behauptet worden. Auch das Attest des R. stelle lediglich fest, die Klägerin habe "immer wieder" rezidivierende typische Symptome eines Pseudotumors mit Spannungsgefühlen, ohne näher darzulegen, worauf sich diese Feststellungen gründeten und wie sich diese Symptome konkret darstellten. Da die Sachverständige F. angesichts der weit außerhalb des Belastungswerts liegenden Metallkonzentration im Serum der Klägerin zu der Beurteilung gekommen sei, dass es an der Prothese der Klägerin nicht zu einem erhöhten Metallabrieb gekommen sei, bestehe kein Grund für die Annahme einer Metallose.
Dies habe die Klägerin, wie ausgeführt, auch nicht substantiiert behauptet, etwa unter Darstellung eines entsprechenden MRT-Untersuchungsergebnisses oder eines sonstigen belastbaren Befundes. Daher habe das Landgericht ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 rechtzeitig gewesen sei, ein orthopädisches Sachverständigengutachten nicht einholen müssen.
6 2. Mit diesen Ausführungen hat das Oberlandesgericht offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin gestellt und damit deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
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Da diese Grundsätze auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses in Fallgestaltungen Anwendung finden, in denen ein Erfolg versprechender Parteivortrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere Sachkunde erfordert (Senatsurteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 335, juris Rn. 15), gelten sie auch, wenn sich in einem Schadensersatzprozess wegen Produkthaftung medizinische Fragen stellen. Hat eine Partei nur geringe Sachkunde, dürfen somit weder an ihren klagebegründenden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 335, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 19.
Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400, juris Rn. 10). Die Partei darf sich in diesem Fall auf den Vortrag von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen beschränken (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400, juris Rn. 10).
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11 Auf dieses Gutachten hin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 das ärztliche Attest des R. vorgelegt, wonach die Klägerin "immer wieder rezidivierende typische Symptome eines Pseudotumors mit Spannungsgefühlen" habe. Hierzu hat die Klägerin, wie im Berufungsurteil festgestellt, vorgetragen, dass es möglich sei, dass der Körper Metalldepots bilde, die nicht in Blutuntersuchungen zu erkennen seien. Unter Verweis auf die laut ärztlichem Attest bestehenden typischen Symptome eines Pseudotumors hat sie in einem weiteren Schriftsatz geltend gemacht, dass es unzulässig sei, bezüglich etwaiger orthopädischer Fragestellungen (ob ein Pseudotumor vorliege oder nicht) auf ein toxikologisches Gutachten abzustellen, weshalb Beweis durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens erhoben werden müsse. Damit hat die Klägerin geltend gemacht, dass bei ihr entgegen dem Gutachten der Sachverständigen F. durchaus Anzeichen für eine Metallose in Form von Pseudotumoren vorlägen, auch wenn die Sachverständige diese aus toxikologischer Sicht nicht habe bestätigen können.
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15 3. Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit dem weiteren Vorbringen der Parteien im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen.
Seiters Offenloch Müller Allgayer Böhm Berichtigungsbeschluss vom 15. März 2021 Der Beschluss des VI. Zivilsenats wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 1 heißen muss:
Beschluss vom 16. Februar 2021 Seiters Offenloch Müller Allgayer Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303762021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public