den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung aus übergegangenem Recht nicht geltend machen. 8 II. Dies hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 9 Ein dem Reisenden zustehender Rückzahlungsanspruch ist in Höhe der erbrachten Versicherungsleistungen gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. 10 Wie der Bundesgerichtshof
Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, findet § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf eine Reiserücktrittskostenversicherung Anwendung (BGH, Urteil vom
1 Satz 2 BGB verliert der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn den Anspruch auf den Reisepreis. Ob dem Reisenden, der die Vergütung bereits gezahlt hat, hieraus lediglich ein Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB oder ein Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB erwächst, kann dahingestellt bleiben. Beide Vorschriften führen im Streitfall zu demselben Ergebnis. 14 b)
1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter in der genannten Konstellation eine angemessene Entschädigung verlangen. 15 Die Höhe der Entschädigung kann
Maßgabe von § 651h Abs. 2 Satz 1 BGB im Vertrag pauschal festgelegt werden. Anderenfalls bestimmt sich die Höhe der Entschädigung gemäß § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB
dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 16 Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände oblag schon
der früher geltenden, weitgehend inhaltsgleichen Regelung in § 651i Abs. 2 und 3 BGB aF dem Reiseveranstalter (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - X ZR 125/20, Rn. 21 ff.). Die Neuregelung in § 651h BGB hat insoweit nicht zu einer Änderung geführt (BT-Drucks. 18/10822 S. 60 und S. 75). 17 c)
3 Satz 3 BGB ist der Reiseveranstalter auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Hieraus ergibt sich für den Reisenden kein einklagbarer Anspruch auf Auskunft. 18 aa) Die in § 651h Abs. 3 Satz 3 BGB vorgesehene Begründungspflicht lehnt sich an die schon
altem Recht bestehende Darlegungs- und Beweislast an. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand soll dem Reiseveranstalter durch die Neuregelung nicht entstehen (BT-Drucks. 18/10822 S. 60). 19 Dem ist zu entnehmen, dass den Reiseveranstalter bei einem Verstoß gegen die Begründungspflicht vergleichbare, aber keine weitergehenden Rechtsfolgen treffen sollen als dann, wenn er seiner Darlegungs- und Beweislast im Rechtsstreit nicht gerecht wird. 20 Eine Verletzung der Begründungspflicht hat mithin zur Folge, dass dem Reisenden in einem Rechtsstreit der Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Reisepreises zuzusprechen ist, soweit der Reiseveranstalter seiner Begründungspflicht und seiner damit korrespondierenden Darlegungs- und Beweislast nicht
kommt. Wenn der Reiseveranstalter vorprozessual eine vom Reisenden verlangte Begründung verweigert oder diese unvollständig oder unzutreffend erteilt, ist er zudem gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Tragung von unnötig entstandenen Prozesskosten verpflichtet. 21 Weitergehende Leistungsansprüche stehen dem Reisenden hingegen auch
neuem Recht nicht zu. 22 bb) Aus dem Unionsrecht ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. 23 Die Regelung in § 651h BGB geht auf Art. 12 Abs. 1 Satz der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (ABl. L 326 S. 1) zurück. 24
Erwägungsgrund 47 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten, für den Fall eines Verstoßes gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie Sanktionen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. 27 Diesen Vorgaben wird die oben aufgezeigte Regelung gerecht. 28 Die Begründungspflicht hat den Zweck, den Reisenden in die Lage zu versetzen, die Berechtigung der vom Reiseveranstalter geltend gemachten Rücktrittsgebühr überprüfen zu können. Diesem Zweck ist angemessen Rechnung getragen, wenn der Reiseveranstalter solche Ansprüche nur insoweit mit Erfolg gerichtlich durchsetzen kann, als er seiner Begründungspflicht genügt und das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichenfalls beweist, und gegebenenfalls Mehrkosten tragen muss, die dem Reisenden aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht entstanden sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erfüllung der Begründungspflicht brächte dem Reisenden demgegenüber keine nennenswerten Vorteile. 29 d) Vor diesem Hintergrund kommt ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage von § 242 BGB ebenfalls nicht in Betracht. 30
der früheren Rechtslage steht dem Reisenden ein solcher Anspruch nicht zu (BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.