KORE303762023 ECLI:DE:BGH:2022:201222UVIZR279.21.0 BGH 6. Zivilsenat 20221220 VI ZR 279/21 Urteil § 78 Abs 1 S 1 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO vorgehend LG Berlin, 20. Juli 2021, Az: 41 S 27/20vorgehend AG Berlin-Mitte, 14. Februar 2020, Az: 101 C 3122/17 DEU Bundesrepublik Deutschland (Formanforderungen an eine Berufungsbegründung: Verdeutlichung eines Vertretungsverhältnisses) Zur Frage, wann das Handeln eines Rechtsanwalts als Vertreter des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts hinreichend deutlich erkennbar ist (hier: Verwendung des Briefkopfs des Hauptbevollmächtigten ohne zusätzlichen Hinweis auf Vertretungsverhältnis). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 41 - vom 20. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M. form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Schriftsatz, mit dem die Berufung begründet worden ist, enthält den Briefkopf des Prozessbevollmächtigten ("M. Rechtsanwaltskanzlei") und führt neben diesem den weiteren Rechtsanwalt J. auf. Unterzeichnet ist der Schriftsatz von Rechtsanwalt B. Darunter befindet sich der maschinenschriftliche Zusatz "B. Rechtsanwalt". 2 Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen und die Revision zugelassen. I. 3 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden sei. Der am Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist per Telefax eingegangene Schriftsatz sei nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt M., unterzeichnet worden. Vielmehr sei der auf dem Briefbogen des Rechtsanwalts M. verfasste Berufungsbegründungsschriftsatz ohne jeden Vertretungszusatz von Rechtsanwalt B. unterschrieben worden. Auf dem Briefbogen, überschrieben mit "M. Rechtsanwaltskanzlei", sei lediglich Rechtsanwalt J. als weiterer Rechtsanwalt genannt. Damit sei nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt B. selbst für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung Verantwortung übernehmen wolle und nicht bloßer Erklärungsbote sei. Einen Vertretungsvermerk (wie z.B. "für" oder "i.V.") habe Rechtsanwalt B. seiner Unterschrift nicht hinzugefügt. Der verwendete Briefbogen ermögliche keine Schlüsse auf ein Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt M. und Rechtsanwalt B., denn auf diesem seien allein Rechtsanwalt M. und Rechtsanwalt J. ausgewiesen. Dahinstehen könne, ob die von Rechtsanwalt M. mit späterem Schriftsatz dargestellte "Untervollmacht" für Rechtsanwalt B. wirksam sei. Denn bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei nicht erkennbar oder klargestellt gewesen, dass Rechtsanwalt B. in Vertretung des Rechtsanwalts M. unterzeichnet oder in welcher Funktion er überhaupt unter dem Briefkopf und Namen des Rechtsanwalts M. unterschrieben habe, unter dessen Namen die Berufung begründet worden sei und der als Absender der Berufungsbegründung erscheine. Es sei im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist nicht erkennbar gewesen, wer für den Inhalt der Berufungsbegründung die Verantwortung übernehme und dass der Schriftsatz mit Wissen und Willen des Rechtsanwalts B. an das Gericht gesandt worden sei. Für diesen Zeitpunkt könne nicht festgestellt werden, dass die Berufungsbegründungsschrift vom Prozessbevollmächtigten des Klägers oder einem allgemein bestellten Vertreter oder nur unterbevollmächtigten Anwalt eigenhändig unterschrieben worden sei. Die Heilung eines solchen, die wirksame Begründung des Rechtsmittels betreffenden Mangels sei nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht mehr möglich. II. 4 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. 5 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Berufungsbegründung den Formanforderungen nicht genügt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.