(2)Im Ergebnis schließt sich der Senat der zuletzt genannten Auffassung an. Der Geschädigte kann nur die Kosten ersetzt verlangen, die für die erfolgte Fahrzeuganmietung erforderlich waren. Es kommt nicht darauf an, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen wären. 28 Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (vgl. Senat, Urteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 26; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, NJW 1982, 1518, juris Rn. 10; vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, NJW 1970, 1120, juris Rn. 12). Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch, wenn der Tatrichter deshalb keinen Abzug für Eigenersparnisse vornimmt, weil der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmietet. Denn die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters und die Grenzen des Ermessens sind nicht überschritten (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 26). 29 Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, NJW 1975, 255, juris Rn. 8, 14). Die Gegenauffassung unterstellt demgegenüber, dass dem Geschädigten unabhängig davon, welches Ersatzfahrzeug er anmietet, ein bestimmtes Budget zur Verfügung steht, dessen Höhe sich nach dem beschädigten Fahrzeug richtet. Dies entspräche im Ergebnis einer Schadensberechnung auf der Grundlage einer fiktiven Anmietung, die bei Mietwagenkosten nicht möglich ist. Der Geschädigte kann keine Mietwagenkosten ersetzt verlangen, wenn er ein Ersatzfahrzeug nicht in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, NJW 1975, 255, juris Rn. 8). Dann hat er Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (siehe weiter zum Alternativverhältnis von Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung Senat, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149 Rn. 20 ff.). Mietet der Geschädigte ein im Vergleich zum Unfallwagen billigeres Fahrzeug, so kann er Ersatz der Mietwagenkosten nur nach diesem Fahrzeug beanspruchen (vgl. Senat, Urteile vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, NJW 1975, 255, juris Rn. 8; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552, juris Rn. 15). 30 Der Geschädigte kann auch nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, NJW 1975, 255, juris Rn. 15). Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, NJW 1975, 255, juris Rn. 7, 9, 14). Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (oben II.1.). 31
- c)Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senat, Urteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 Rn. 10; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, NJW 2010, 2569 Rn. 13; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 Rn. 14; jew. mwN). 32 Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, die Besonderheiten des Tarifs, der vorliegend teurer als der Normaltarif sei, seien nicht auf die Unfallsituation (Eil- oder Notsituation, Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. Ä.) zurückzuführen. Sie beruhten nicht auf besonderen Leistungen des Vermieters, sondern stellten einen weit überhöhten Preis dar. Aus den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich nicht, dass der Kläger dazu Abweichendes vorgetragen hätte, und die Revisionsbegründung macht auch nicht geltend, dass Vortrag übergangen worden sei. Darüber hinaus ist bereits die Differenz zwischen dem vom Berufungsgericht geschätzten Normaltarif (955,33 €) und dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 €) auffällig. Das Fahrzeug des Klägers wurde am 11. Februar 2022 beschädigt. Die Reparatur begann erst am 28. Februar 2022. Aus der Mietwagenpreisliste in den Schreiben der Beklagten vom 14. und 23. Februar 2022 ergaben sich deutliche Hinweise darauf, dass der Kläger am 28. Februar 2022 das Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis anmietete. Zudem heißt es in diesen Schreiben: "Sie ersparen sich aufwendige Preisvergleiche und Probleme bei der Abrechnung. Denn viele Autovermieter berechnen überhöhte Preise, die wir nicht vollständig regulieren können." 33 All dies legt nahe, dass der Kläger gegen die Angemessenheit des ihm vom Mietwagenunternehmen angebotenen Tarifs hätte Bedenken haben müssen (vgl. dazu etwa Senat, Urteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 Rn. 15; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106 Rn. 12 f.). 34
- d)Die Ersatzfähigkeit der den Normaltarif übersteigenden Mietwagenkosten kann vorliegend auch nicht aus den vom Senat entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden (siehe dazu weiter Moser, DAR 2026, 170; Almeroth, NZV 2025, 481 Rn. 36). 35
- aa)Diese Rechtsprechung beruht im Ausgangspunkt auf dem Umstand, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig und vor allem Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten und damit in eine fremde, von ihm nicht kontrollierbare Einflusssphäre übergibt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 15). Ungeachtet dessen führen auch die Grundsätze des Werkstattrisikos nicht dazu, dass sich - letztlich zum Schaden der Allgemeinheit - mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 19, 34). Entsprechendes gilt für die Beauftragung eines Sachverständigen. Auch hier dürfen an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung des Sachverständigen den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Schadensermittlungsaufwandes Rechnung getragen hat, nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. So trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden). Ein Überwachungsverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung - für den Geschädigten erkennbar - von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22, NJW 2024, 2035 Rn. 15). 36
- bb)Die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen (vgl. Moser, DAR 2026, 170, 172 f.). Dazu bedarf es keines Einblicks in die Kalkulationsgrundlagen der Mietwagenunternehmen (siehe dagegen Moser, DAR 2026, 170, 171 f.). Daher trifft den Geschädigten grundsätzlich eine Erkundigungspflicht (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693 Rn. 12). Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Mietwagenunternehmen angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Tarife zu akzeptieren (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, NJW 2007, 1124, juris Rn. 12). 37 Zudem muss das Mietwagenunternehmen den Mieter zwar nicht über einen gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären. Es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass der Haftpflichtversicherer nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05, NJW-RR 2008, 470 Rn. 9; vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101 Rn. 11 ff.; jew. mwN). 38 Auch der Senatsrechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko liegt der Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zugrunde (vgl. Senat, Urteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 12, 14; vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22, NJW 2024, 2035 Rn. 9, 12 ff.). Diesem Grundsatz wird hinsichtlich geltend gemachter Mietwagenkosten dadurch Rechnung getragen, dass der Geschädigte geltend machen kann, ihm sei unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif nicht zugänglich gewesen (oben II.3.c.). Insbesondere eine Eil- oder Notsituation des Geschädigten kann zu berücksichtigen sein (vgl. dazu die Übersicht bei Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 149 m.N.). 39 Weiter ist die tatrichterliche Schätzung des Normaltarifs auf Grundlage von Listen oder Tabellen (oben II.3.b.aa.) keine "feste", vom Geschädigten nicht beeinflussbare Größe. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, ist zu klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. So kann die Anwendung der Listen durch den Tatrichter Bedenken begegnen, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (oben II.3.b.aa.). 40 Solche Feststellungen sind jedoch nicht getroffen worden. Die Revision macht auch nicht geltend, dass dazu Vortrag übergangen worden ist. 41
- e)Schließlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht Nebenkosten für Winterreifen nicht berücksichtigt hat. 42 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Zusatzkosten für Winterreifen zu erstatten sein können (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 24 f.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das angemietete Fahrzeug jedoch nicht mit Winterreifen ausgestattet. 43 Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Ersatzfähigkeit nicht aus den zum Werkstattrisiko entwickelten Grundsätzen. Denn die Grundsätze des Werkstattrisikos gelten für Rechnungspositionen, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen, nur, wenn deren Unterbleiben für den Geschädigten nicht erkennbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 16; entsprechend zum Sachverständigenrisiko Senat, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22, NJW 2024, 2035 Rn. 13). Demgegenüber ist die nach § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO erforderliche Bereifung leicht überprüfbar und jeder Fahrerlaubnisinhaber ist ausreichend sachkundig. Deshalb ist nicht ersichtlich, warum sich der Kläger insoweit allein auf die Rechnungsstellung des Mietwagenunternehmens sollte beziehen können. Abweichendes ergibt sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Vortrag des Klägers. Seiters von Pentz Klein Allgayer Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303762026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public