(2011)Art. 1 Rom I - VO Rn. 87; Christandl, FamRZ 2012, 1692, 1694 f.; Hausmann in: Festschrift für Erik Jayme, 305, 319 f.). Für eine derartige akzessorische Anknüpfung der Ehegatteninnengesellschaft an das maßgebliche Güterrechtsstatut hat sich auch das Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht in seinen Gutachten vom
- März 2012 und vom
- Juni 2013 ausgesprochen. Hierfür spricht insbesondere, dass nur so der erforderliche Gleichklang zwischen Güterrechtsstatut und Statut der Ehegatteninnengesellschaft erreicht wird, während bei unterschiedlicher Anknüpfung der funktionale Zusammenhang zwischen beiden gestört würde. Da sich das Güterrechtsstatut des Erblassers und der Beklagten, die beide deutsche Staatsangehörige sind, gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, findet dieses gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. auch auf die Ehegatteninnengesellschaft Anwendung. Hiervon gehen auch in der Revisionsinstanz beide Parteien übereinstimmend aus. 18 c) Auf der Grundlage des mithin gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. anzuwendenden deutschen Rechts wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache erneut zu beurteilen haben, ob der Erblasser und die Beklagte bezüglich der beiden in C. F. belegenen Grundstücke eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben. Hierfür ist erforderlich, dass die Eheleute durch ihre beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit üblichen hinaus, scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus. Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus. Zusätzlich ist erforderlich, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln muss, wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (BGH, Urteile vom
- September 2012 - XII ZR 136/10, ZEV 2013, 403 Rn. 17 f.; vom
- Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 144 f.; vom
- Juli 1982 - IX ZR 99/80, BGHZ 86, 361, 366 f.; OLG Hamm vom
- Juli 2012 - 8 U 192/08, juris Rn. 36; OLG München ErbR 2010, 59 Rn. 72-74). 19 Hierbei wird das Berufungsgericht nicht nur zu berücksichtigen haben, dass der Erblasser und die Beklagte zunächst gemeinsam auf dem Grundstück C. C. H. wohnten und auch ein gemeinsamer Umzug in das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück C. C. geplant war. Vor allem wird es in Rechnung zu stellen haben, dass die Beklagte trotz vereinbarter Gütertrennung gemäß § 1931 Abs. 4 BGB neben dem Kläger zur Hälfte als Erbin berufen ist. Der Zweck des § 1931 Abs. 4 BGB besteht darin, den überlebenden Ehegatten besser zu stellen, als dieser nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Erbquote von 1/4 stünde, um zu verhindern, dass er einen geringeren gesetzlichen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Der Gesetzgeber wollte damit berücksichtigen, dass auch bei Gütertrennung die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers beigetragen hat, und einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur den Abkömmlingen durch § 2057a BGB, nicht dagegen dem Ehegatten, ein besonderer Ausgleichsanspruch zusteht (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold,
- Aufl. § 1931 Rn. 35; Staudinger/Werner, BGB
(2008)§ 1931 Rn. 44, je m.w.N.). Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, sind auf dieser Grundlage strenge Anforderungen an das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft zu stellen. 20
- d)Da das Berufungsgericht zunächst über den weiter verfolgten Hauptantrag des Klägers zu befinden hat, festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft geltend zu machen, muss der Senat über die hilfsweise hierzu gestellten Anträge der Revisionsbegründung zu Nr. 2b bis e nicht entscheiden. 21
- e)Unbegründet ist die Revision, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des im Nachlass befindlichen Grundstücks C. C. H. in C. F. auch für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010 anrechnen zu lassen. Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Miterbe, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Eine Nutzungsentschädigung für einen Nachlassgegenstand steht dem weichenden Teilhaber gegen den nutzenden frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und dies auch tut (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 unter B I 1 a; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 745 Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss sich die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Grundstücks ab Februar 2009 bis zu ihrem Auszug anrechnen lassen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat die Beklagte mitgeteilt, im August 2009 in das neue Haus C. C. umgezogen zu sein. Über den Zeitpunkt des Auszugs hinaus kann der Kläger von ihr keine Nutzungsentschädigung verlangen. Er hat auch nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Beklagte noch in der Zeit von August 2009 bis Januar 2010 auf dem Grundstück C. C. H. gewohnt hat. Da der Kläger Nutzungsentschädigung verlangt, ist er für den gesamten geltend gemachten Zeitraum darlegungs- und beweispflichtig. 22 2. Die Anschlussrevision der Beklagten ist nur teilweise begründet. 23
- a)Ohne Erfolg erstrebt sie zunächst eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie wendet sich namentlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, sie sei lediglich berechtigt, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft bezüglich der beiden Grundstücke in C. F. geltend zu machen. Sie macht geltend, zusammen mit dem Erblasser bereits 1996 eine Ehegatteninnengesellschaft zwecks Erwerb, Vermietung und Verkauf von Immobilien in Spanien gegründet zu haben, so dass sämtliche Grundstücke, auch diejenigen auf T. , Teil der Ehegatteninnengesellschaft seien. Das Berufungsgericht hat sich demgegenüber bezüglich der Grundstücke auf T. auf der Grundlage der Anwendung deutschen Rechts nicht die Überzeugung bilden können, dass die Beklagte und der Erblasser auch insoweit eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet hatten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Voraussetzungen für den Abschluss einer Ehegatteninnengesellschaft nicht von den Anforderungen abgewichen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen einer derartigen Gesellschaft aufgestellt wurden (vgl. hierzu im Einzelnen oben unter II. 1. c)). Insbesondere geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass wegen der Regelung des § 1931 Abs. 4 BGB an das Vorliegen einer derartigen Ehegatteninnengesellschaft strenge Anforderungen zu stellen sind. Soweit die Anschlussrevision darüber hinaus Verfahrensfehler geltend macht, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 24
- b)Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision demgegenüber die Feststellung des Berufungsgerichts zu Ziff. 4 des Tenors, der Beklagten stehe hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft gemäß Ziff. 3 des Tenors keinerlei Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft zu, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung erfolgt sei. Bei der Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft wegen Fehlens eines gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Vielmehr steht dem Innengesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft ein schuldrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch auf Abrechnung und Auszahlung zu (BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88, NJW 1990, 573 unter I 1 b; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 705 Rn. 35). Ob ein derartiger Ausgleichsanspruch besteht, hängt davon ab, ob nach den vom Berufungsgericht noch zu treffenden Feststellungen der Erblasser und die Beklagte eine Innengesellschaft gegründet haben. 25
- c)Nicht zu entscheiden hat der Senat über den weiteren Antrag der Anschlussrevision, für den Fall der Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagten an dem Grundstück C. C. ein lebenslanges Erbbaurecht entsprechend dem spanischen Zivilrecht, Codigo Civil, zusteht, hilfsweise festzustellen, dass ihr ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 361, 453 des spanischen Zivilrechts, Codigo Civil, gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe der Wertsteigerung zusteht, die das Grundstück C. C. durch die auf ihm befindlichen Baulichkeiten erfahren hat. Diese Anträge kommen nur für den Fall einer Ablehnung der Ehegatteninnengesellschaft für das Grundstück C. C. zum Tragen. Hierüber wird das Berufungsgericht mithin für den Fall zu befinden haben, dass es auf der Grundlage der Anwendung deutschen Rechts keine Ehegatteninnengesellschaft für das Grundstück C. C. annimmt. 26
- d)Zurückzuweisen ist die Anschlussrevision, soweit sie unter Abänderung des Urteils des Landgerichts eine Abweisung der Klage hinsichtlich der tenorierten Ziffern 4a bis c begehrt. Die Anschlussrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen zu Ziffer 4 des landgerichtlichen Urteils durch Ziffer 5 des Berufungsurteils teilweise überholt sind. Insoweit fehlt es auch bereits an einer - über die Ausführungen zu II 2 c hinausgehenden - Begründung für diesen Antrag, insbesondere bezüglich der Feststellung, dass die aufstehenden Baulichkeiten nicht im Alleineigentum der Beklagten stehen. 27 Ebenso hat die Anschlussrevision keinen Erfolg, soweit sie sich mit ihrem Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C. C. ab April 2009 bis zu einem Auszug anrechnen zu lassen. Auch insoweit fehlt es gegenüber der Feststellung des Landgerichts, dass sich die Beklagte Gebrauchsvorteile erst ab August 2009 anrechnen lassen muss, an einer Begründung. III. 28 Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Revision: Antrag zu 2a): 208.589,80 € (1/4 des Grundstückswerts C. C. in Höhe von 500.000 € und H. in Höhe von 334.359,20 €) Hilfsanträge zu
- b)- e): 0,00 € (da hierüber nicht entschieden wird, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) Antrag zu 3): 2.880,00 € (Jahresnutzungswert 7.200 € x 0,5 x 0,8 wegen Feststellungsabschlag) Zwischensumme 211.469,80 € Anschlussrevision: Antrag zu 1): 126.565,90 € (1/4 der Grundstückswerte ohne C. C. und H. in Höhe von 506.263,62 €, Anl. K 2) Antrag zu 2): 1.600,00 € (Jahresnutzungswert 6.000 € x 4/12 x 0,8 wegen Feststellungsabschlag C. C. ) Antrag zu 3): 0,00 € (da hierüber nicht entschieden wird, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) Antrag zu 4): 352.000,00 € (80% des Wertes der Baulichkeiten des Grundstücks C. C. in Höhe von 440.000 €) Zwischensumme 480.165,90 € Gesamt 691.635,70 € Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303772015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public