BGH, Urteil vom 13.04.2016 – XII ZR 146/14 – Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Mieters zum Eintritt in eine Werbegemeinschaft; Beachtung des…
KORE303772016 ECLI:DE:BGH:2016:130416UXIIZR146.14.0 BGH 12. Zivilsenat 20160413 XII ZR 146/14 Urteil § 305c Abs 1 BGB, § 306a BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB vorgehend LG Dresden, 17. Oktober 2014, Az: 8 S 205/14vorgehend AG Dresden, 6. März 2014, Az: 101 C 6311/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Mieters zum Eintritt in eine Werbegemeinschaft; Beachtung des Transparenzgebots bei der Festsetzung der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge 1. Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer bestehenden Werbegemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins beizutreten, verstößt weder gegen § 305c Abs. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17. Oktober 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an einen Werbegemeinschaftsverein.
2 Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck die Bewerbung und Förderung eines Einkaufszentrums ist, in dem der Beklagte seit März 2003 eine Ladenfläche von 126 m² zum Betrieb einer Apotheke gemietet hat. § 20 Nr. 2 des Formularmietvertrags lautet: "Die Mieterin verpflichtet sich, der vorgenannten Werbegemeinschaft beizutreten und die Mitgliedschaft während des Bestandes des Mietverhältnisses ununterbrochen beizubehalten (Anlage 2). Die Mieterin erkennt die Satzung der Werbegemeinschaft als Bestandteil des vorliegenden Mietvertrages an. Beschlüsse des Werbevorstandes und der Vollversammlung der Werbegemeinschaft sind für alle Mieter verbindlich."
3 Dem Mietvertrag ist als Anlage 1 die Satzung des Klägers beigefügt. § 6.1 der Satzung sieht einen nach Größe der Mietfläche gestaffelten Mitgliedsbeitrag vor, der "von 101 - 300 qm Mietfläche € 77 pro Monat" beträgt. In § 5.4 Satz 1 der Satzung ist bestimmt, dass ein Mieter mit der Beendigung seines Mietvertrags aus dem Verein ausscheidet. Nach § 5.4 Satz 2 der Satzung kann ein Mitglied mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aus dem Verein ausscheiden. Als Anlage 2 ist dem Mietvertrag die Beitrittserklärung des Beklagten beigefügt, die dieser zeitgleich mit dem Mietvertrag unterzeichnete.
4 In der Mitgliederversammlung vom 29. April 2009 beschloss der Kläger bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig, § 6.1 der Satzung dahingehend zu ändern, dass der Mitgliedsbeitrag nunmehr "von 101 - 300 qm Mietfläche € 105 pro Monat" beträgt. Außerdem wies der Kläger seine Mitglieder darauf hin, dass der Verein seit Januar 2009 umsatzsteuerpflichtig sei und daher zu den in der Satzung festgelegten Beiträgen noch 19 % Mehrwertsteuer hinzukomme.
5 Der Beklagte zahlte den Mitgliedsbeitrag einschließlich Mehrwertsteuer bis Juni 2012. Mit Schreiben vom 28. März 2013 kündigte er seine Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
6 Mit der Klage macht der Kläger die Mitgliedsbeiträge für Juli 2012 und Oktober 2012 bis August 2013 geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
7 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der streitgegenständlichen Mitgliedsbeiträge bejaht und zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:
9 Vereinsrechtlich sei § 6.1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009, wonach der Mitgliedsbeitrag "von 101 - 300 qm Mietfläche € 105 pro Monat" betrage, nicht zu beanstanden. Aus der Satzung eines Vereins müsse sich nur ergeben, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten seien. Die Höhe der Beiträge brauche die Satzung dagegen grundsätzlich nicht betragsmäßig festzulegen, da das Vereinsrecht keine Festschreibung einer Höchstgrenze der Beiträge in der Satzung verlange. Daher entspreche § 6.1 der Satzung des Klägers in der geänderten Fassung vom 29. April 2009 den vereinsrechtlichen Anforderungen.
10 Mietrechtlich sei § 6.1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 jedoch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
11 Die in § 310 Abs. 4 BGB normierte Bereichsausnahme stehe einer Klauselkontrolle bei gegenseitigen (Austausch-) Verträgen zwischen einem Verein und dessen Mitgliedern nicht entgegen. Die Klauselkontrolle sei auch dann möglich, wenn die Satzung in Verträge des Mitglieds einbezogen sei. So liege der Fall hier. Die Satzung des Klägers sei in den Mietvertrag des Beklagten als dessen Bestandteil (vergleiche § 20 Abs. 2 des Mietvertrags) einbezogen.
12 § 6.1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es erforderlich, dass die Höhe der Beiträge zu einer Werbegemeinschaft für den Mieter bestimmbar sei, zum Beispiel durch die Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz der Miete. Mindestens müsse vertraglich jedoch eine Höchstgrenze festgeschrieben werden. Diesen Anforderungen entspreche die Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 nicht, weil deren § 6.1 keine Beitragsbeschränkung aufweise.
13 Der mietvertragliche Verstoß des § 6.1 der Satzung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts des Beklagten zum Kläger.
14 Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liege vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden solle, die nur den Sinn haben könne, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Soweit das Umgehungsgebot eingreife, richteten sich seine Rechtsfolgen nach der umgangenen Norm.
15 Die unmittelbare Rechtsfolge sei demnach allein die mietvertragliche Unwirksamkeit der Bestimmung der Beitragshöhe des § 6.1 der Satzung, die für sich genommen für das streitgegenständliche Mitgliedschaftsverhältnis folgenlos sei, weil § 6.1 der Satzung nicht gegen Vereinsrecht verstoße.
16 Die Rechtsfolgen des Umgehungsverbots seien nicht auf die Beitrittserklärung des Beklagten vom 21. März 2003 auszudehnen. Dadurch werde der Beklagte auch nicht schutzlos gestellt. Es bleibe ihm unbenommen, bei Vorliegen einer Einheit von Mietvertrag und Vereinsbeitritt die mietvertragliche Unwirksamkeit der Beitragsregelung in der Satzung im Rahmen des Mietvertrags seinem Vermieter entgegenzuhalten.
17 Die zum nächstmöglichen Termin erklärte Kündigung des Beklagten vom 28. März 2013 habe dessen Mitgliedschaft beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beendet. Gegen die in § 5.4 der Satzung festgeschriebene Länge der Kündigungsfrist von zwei Jahren bestünden keine Bedenken. Schließlich unterlägen die Mitgliedsbeiträge unstreitig auch der Umsatzsteuerpflicht. Diese und ihre Höhe müssten in der Vereinssatzung nicht genannt werden.
II.
18 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 6.1 und 6.2 der Satzung in der Fassung vom 29. April 2009 einen Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge für Juli 2012 und für den Zeitraum von Oktober 2012 bis August 2013.
19 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung dem Kläger wirksam beigetreten ist. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge wäre nur dann entfallen, wenn dessen Beitritt zum Kläger als Umgehungsgeschäft gemäß § 306 a BGB unwirksam wäre oder der Beklagte seine Mitgliedschaft vor dem streitgegenständlichen Zeitraum wirksam gekündigt hätte. Beides ist nicht der Fall.
20 1. Die Beitrittserklärung des Beklagten ist nicht als Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB unwirksam.
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31 Der Beklagte konnte bei Abschluss des Mietvertrags zwar nicht unmittelbar aus dem Mietvertrag und der Satzung erkennen, ob und in welcher Höhe zukünftige Beitragsänderungen zu erwarten sind. Dies allein führt jedoch nicht zur Intransparenz der mietvertraglichen Klausel. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt nicht, dass die auf den Mieter umgelegten Kosten schon bei Abschluss des Mietvertrags für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses unabänderlich aus der Klausel erkennbar sein müssen. Eine Vereinbarung, mit der weitere Kosten neben der Miete auf den Mieter übertragen werden sollen, genügt schon dann dem Transparenzgebot, wenn sich der Mieter bei Vertragsschluss zumindest ein grobes Bild davon machen kann, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen (Senatsurteil vom 6.
April 2005 - XII ZR 158/01 - NJW-RR 2006, 84, 85). Dem wird die Regelung in § 20 Nr. 2 des Mietvertrags in Verbindung mit § 6.1 der Satzung des Klägers gerecht. Im Übrigen weist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine Erhöhung der Beiträge zur Werbegemeinschaft nach § 6.3 der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, die sich aus allen Mietern des Einkaufszentrums zusammensetzt. Der Beklagte ist als Mieter Teil der Mitgliederversammlung und kann daher durch sein Stimmrecht auf die Beitragsgestaltung Einfluss nehmen. Zudem hat der Mieter nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Beitragserhöhung in der Mitgliederversammlung vom 29.
April 2009 selbst zugestimmt und den erhöhten Beitrag bis einschließlich Juni 2012 bezahlt.
32 2. Die Verpflichtung des Beklagten, die Mitgliedsbeiträge für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum zu entrichten, ist nicht durch die von ihm am 28. März 2013 erklärte Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitraum" entfallen.
33 Nach § 5.4 der Satzung des Klägers in der geänderten Fassung vom 29. April 2009 beträgt die ordentliche Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft zwei Jahre. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass gegen die Dauer dieser Frist keine rechtlichen Bedenken bestehen, weil nach § 39 Abs. 2 BGB in der Vereinssatzung eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren bestimmt werden kann. Daher wurde durch die Kündigung des Beklagten seine Mitgliedschaft beim Kläger jedenfalls nicht während des hier streitgegenständlichen Zeitraums bis August 2013 beendet.
34 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte auch verpflichtet, die auf den Mitgliedsbeitrag anfallende Umsatzsteuer zu zahlen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung von § 6.1 der Satzung des Klägers.
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39 Nach § 4.1 der Satzung des Klägers ist der Zweck des Vereins die Förderung der gemeinsamen Interessen der Mieter des Einkaufszentrums, insbesondere durch die Durchführung von Werbemaßnahmen. Eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgt der Kläger nicht (§ 4.3 Satz 2 der Satzung). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden (§ 4.4 der Satzung). Die ihm zur Erfüllung des Vereinszwecks zur Verfügung stehenden Mittel gewinnt der Kläger vornehmlich durch die in § 6.1 bestimmten Mitgliedsbeiträge. Aus diesen Regelungen wird ersichtlich, dass der Kläger die Mitgliedsbeiträge nicht nur in vollem Umfang für den Vereinszweck verwenden muss, sondern auch, dass ihm die Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben vollständig zur Verfügung stehen sollen.
Könnte der Kläger, entsprechend der Auffassung der Revision, vom Beklagten und den anderen Mitgliedern des Werbegemeinschaftsvereins die Umsatzsteuer nicht zusätzlich zu den in § 6.1 der Satzung festgelegten Beiträgen verlangen, wäre die Umsatzsteuerpflichtigkeit der von ihm an seine Mitglieder erbrachten Leistungen wirtschaftlich von ihm allein zu tragen, sofern er nicht für die von ihm bezogenen Leistungen seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Mitgliedsbeiträge stünden ihm dann zur Erfüllung des Vereinszwecks nicht mehr im vollen Umfang zur Verfügung. Dies spricht dafür, dass die Umsatzsteuerschuld von den Mitgliedern mitzutragen ist, zumal die Mieter des Einkaufszentrums ihrerseits typischerweise überwiegend nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt sein dürften und daher die zu zahlende Umsatzsteuer als ein durchlaufender Posten sie wirtschaftlich nicht belastet.
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