(2)Sofern der Reiseveranstalter seinen Entschädigungsanspruch auf eine vertragliche Pauschalierung gemäß § 651i Abs. 3 BGB aF stützt, muss er darlegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen, welche Möglichkeiten zur Ersparnis von Aufwendungen oder zur anderweiten Verwendung von Leistungen gewöhnlicherweise bestehen. 21 Nach § 651i Abs. 3 BGB aF kann vertraglich für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt hierfür Kriterien. 22 Nach der Rechtsprechung des Senats müssen gegebenenfalls die unterschiedlichen Reisearten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB aF zu zahlen wäre. Eine Klausel, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 = RRa 2015, 138 Rn. 39 ff.). 23 Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31). 24 Die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung eines pauschalen Prozentsatzes auch für die konkrete Reise dürfen hierbei nicht zu gering angesetzt werden, weil dem Reisenden der Einwand, im konkreten Fall sei die Ersparnis oder der anderweitige Erwerb höher als gewöhnlich, grundsätzlich verwehrt ist (BGH, RRa 2015, 138 Rn. 41). 25
- cc)Nach den insoweit nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte ihrer Darlegungslast im Streitfall trotz richterlichen Hinweises nicht nachgekommen. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine Entschädigung zu Recht versagt. 26
- c)Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) als unbegründet angesehen. 27 Dabei kann offenbleiben, ob eine Anwendung von § 818 Abs. 3 BGB im Streitfall schon deshalb ausscheidet, weil die Klägerin ihren Anspruch auf § 346 Abs. 1 BGB stützen kann. Selbst wenn der Klägerin lediglich ein Bereicherungsanspruch zustünde, wäre dieser in vollem Umfang begründet, weil die Beklagte eine Entreicherung nicht dargelegt hat. 28 Die Beklagte hat geltend gemacht, die zugeflossenen Zahlungen seien in den abgelaufenen Geschäftsjahren verbraucht und Aufwendungen nicht erspart worden; jedenfalls aber sei eine Entreicherung durch die erheblichen Verluste im Zuge der Corona-Pandemie eingetreten. 29 Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht schlüssig angesehen. Es lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die Beklagte aufgrund des erhaltenen Reisepreises Zahlungen getätigt oder Verbindlichkeiten getilgt hat, die ohne die Bereicherung nicht angefallen wären. 30 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Marx Crummenerl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303772022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public