KORE303792013 BGH 12. Zivilsenat 20130814 XII ZB 443/12 Beschluss § 75 Abs 2 FamFG, § 566 Abs 4 S 1 Nr 2 ZPO, § 4 Abs 2 VBVG, § 1835 Abs 3 BGB vorgehend AG München, 29. Juni 2012, Az: 706 XVII 2539/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Sprungrevision in einer Betreuungssache: Zulassung wegen fehlerhafter Subsumtion in einer amtsgerichtlichen Weisung der Rückführung einer Vergütung des anwaltlichen Betreuers in das Betreutenvermögen Die fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten Obersatz vermag die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. Juni 2012 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen. I. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem anwaltlichen Betreuer der Betroffenen die Weisung erteilt, die ihrem Vermögen entnommene Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 1.370,88 € an die Betroffene zurückzuführen. Der Betreuer begehrt die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde. II. 2 Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur - hier vom Betreuer allein geltend gemachten - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Sprungrechtsbeschwerde Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 545/11 - GuT 2012, 283 Rn. 1). 3 1. Das Amtsgericht hat in der Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, gemäß §§ 4 Abs. 2 VBVG, 1835 Abs. 3 BGB könne ein Betreuer Dienste, die zu seinem Beruf gehörten, als Aufwendungen geltend machen, wenn ein Betreuer ohne die entsprechende fachliche Qualifikation einen dafür qualifizierten Dritten vernünftigerweise hinzugezogen hätte. Nach den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb ein nichtanwaltlicher Betreuer hier einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Konkrete Umstände, die eine besondere Schwierigkeit darstellten, die über das normale Maß eines Nachlassverfahrens hinausgingen, seien nicht vorgebracht worden. 4 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt danach nicht vor, weil sich das Amtsgericht entgegen der Auffassung der Sprungrechtsbeschwerde im Rahmen der vom Senat vorgegebenen Obersätze gehalten hat. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.