G als auch auf den Lichtbildschutz
G, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (Festhaltung an BGH, Urteil vom
G.
dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den in ihrer Publikation abgebildeten Fotografien. Sie ist weiter der Ansicht, der Beklagte habe durch das Anfertigen von Fotografien der in ihrem Museum ausgestellten Kunstwerke (Anlage K 2) gegen den mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrag und das danach bestehende Fotografierverbot verstoßen; darüber hinaus habe er dadurch ihr Eigentum an den Kunstwerken verletzt. 4 Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der von ihm eingescannten Fotografien (Anlage K 1) und der von ihm im Museum angefertigten Fotografien (Anlage K 2) sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Stuttgart, ZUM-RD 2017, 161). Die Berufung des Beklagten ist - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR 2017, 905). Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. 6 A. Das Berufungsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben und ausgeführt: 7 Die Klage sei zulässig, insbesondere die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft parteifähig. Der Beklagte schulde Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil er die Bilder durch das Hochladen öffentlich zugänglich gemacht habe. Das Hochladen der aus der Publikation der Klägerin eingescannten Fotografien (Anlage K 1) verletze das der Klägerin zustehende ausschließliche Nutzungsrecht. Diese Fotografien genössen Schutz als Lichtbilder. Das Hochladen der vom Beklagten selbst angefertigten Lichtbilder (Anlage K 2) stelle eine Verletzung des Eigentums- und Hausrechts der Klägerin sowie des zwischen den Parteien zustande gekommenen Besichtigungsvertrags dar,
dem die Anfertigung von Fotos verboten gewesen sei. Die vom Beklagten diesbezüglich behauptete Erlaubnis des Museumspersonals sei nicht bewiesen. 8 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I). Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in Anlage K 1 abgebildeten Fotos aus ihrer Publikation ebenso zu (dazu B II) wie der auf die in Anlage K 2 abgebildeten Fotos bezogene Unterlassungsanspruch (dazu B III). Infolgedessen hat die Klägerin auch Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu B IV). 9 I. Die Klage ist zulässig. 10 1. Die Revision wendet sich zu Recht nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg parteifähig ist und im Rechtsstreit
des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden des Landes Baden-Württemberg ordnungsgemäß vertreten wird. 11 2. Die Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 12 a)
2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und
1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
geholt werden (BGH, Beschluss vom
dem Tod des Urhebers, das Lichtbild
G nur 50 Jahre
seinem Erscheinen geschützt. Zudem kommt mit Blick auf das Fehlen einer persönlichen geistigen Schöpfung ein gegenüber dem fotografischen Werk lediglich abgestufter Schutz des Lichtbilds in Betracht, auch wenn § 72 Abs. 1 UrhG für den Lichtbildschutz die analoge Anwendung der für Werke geltenden Vorschriften anordnet (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 72 UrhG Rn. 41; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, 4. Aufl., § 72 UrhG Rn. 22; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 724; Erdmann, Festschrift Bornkamm, 2014, S. 761, 762). 16 Allerdings lag der Schaffung des Lichtbildschutzes das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, mit Blick auf das für den Werkbegriff geltende Erfordernis einer persönlichen geistigen Schöpfung "unüberwindliche Abgrenzungsschwierigkeiten" bei der urheberrechtlichen Einordnung von Lichtbildern zu vermeiden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, S. 89; dazu Schack aaO Rn. 720). Diesem Schutzzweck liefe eine Differenzierung des Streitgegenstands zuwider. Der Senat hält daher daran fest, dass die Einordnung als Lichtbildwerk oder Lichtbild lediglich als unterschiedliche rechtliche Aspekte eines Streitgegenstands zu beurteilen sind (BGH, Urteil vom 3. November 1999 - I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2000, 203 - Werbefotos; OLG Köln, GRUR 2015, 167, 169; BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 21. Edition, § 72 UrhG Rn. 3b; Zigann/Werner in Cepl/Voß, Praxiskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rn. 102; aA Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 72 UrhG Rn. 64). 17
prüfung stand. 23
der Vorstellung des Gesetzgebers gerade auch die "rein technische Leistung" des Lichtbildners, "die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt" (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, S. 88; Talke, ZUM 2010, 846, 849; ferner BGH, Urteil vom 4. November 1966 - Ib ZR 77/65, GRUR 1967, 315, 316 [juris Rn. 25] = WRP 1967, 212 - scai-cubana). 27 Damit erreicht die Fertigung einer Fotografie eines Gemäldes regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz
G erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Dies entspricht auch der im Zusammenhang mit der Neufassung des § 51 Satz 3 UrhG geäußerten Sichtweise des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft [Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG], BT-Drucks. 18/12329, S. 32). 28 2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, Fotografien von gemeinfreien Kunstwerken seien im Wege einer teleologischen Reduktion aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszuschließen. 29
einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine solche teleologische Reduktion erforderlich, weil andernfalls der gesetzlich vorgesehene Urheberschutz faktisch über die
G vorgesehene Schutzdauer von 70 Jahren hinaus verlängert werde. Der Inhaber des Nutzungsrechts könne den Zugang zum Kunstwerk von einem Fotografierverbot abhängig machen und gleichzeitig nur eigene fotografisch angefertigte Reproduktionen in Verkehr bringen, die dann einen Lichtbildschutz von (weiteren) 50 Jahren genössen (vgl. W. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18; Graf, Kunstchronik 2008, 206, 207; Yang, ZUM 2017, 951, 953). Die Fotografie eines Kunstwerkes berühre als Vervielfältigung einer Vorlage allein die Verwertungsrechte des Urheberrechtsinhabers;
dem Ablauf der Schutzfrist solle die Vervielfältigung aber jedermann freistehen (vgl. Stang, Zeitschrift für geistiges Eigentum 2009, 168, 213 ff.; ders., Das urheberrechtliche Werk
Ablauf der Schutzfrist, Diss. Bonn 2011, 183 ff.). 30 Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Im Ausgangspunkt hindert der Lichtbildschutz
G die Allgemeinheit nicht an der geistigen Auseinandersetzung mit einem gemeinfreien Werk, weil er lediglich der Vervielfältigung des konkret betroffenen Lichtbilds entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 1967, 315, 316 [juris Rn. 25] - scai-cubana; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 UrhG Rn. 37; BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg aaO § 72 UrhG Rn. 16b; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 10; Maaßen, Festschrift Pfennig 2012, S. 135, 146). Zudem lässt nunmehr das durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft (BGBl. 2017 I, S. 3346) mit Wirkung vom 1. März 2018 eingeführte Zitatrecht
G die Nutzung einer Abbildung des zitierten Werkes zum Zwecke des Zitats
G zu, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (vgl. Schack aaO Rn. 550; ders., Festschrift Pfennig, 2012, S. 207, 212 ff.). 31 Im Streitfall wird das Hochladen der in Anlage K 1 enthaltenen Bilder in die Datenbank Wikimedia Commons allerdings nicht von der Schrankenregelung des § 51 UrhG erfasst, weil es nicht zum Zwecke des Zitats erfolgte. Hierfür muss eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt werden, weil Zitate als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden und der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen sollen. Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder I). Das Hochladen der Bilder in Wikimedia Commons sollte lediglich den Zugriff der Nutzer der Plattform Wikipedia ermöglichen, ohne dass eine Verbindung zu eigenen Gedanken des Beklagten erkennbar ist. 32 3. Die im Jahr 1992 erschienenen Fotografien der Anlage K 1 sind noch als Lichtbilder geschützt. Zwar sah § 72 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 UrhG in der im Jahr 1992 geltenden Fassung lediglich eine Schutzdauer von 25 Jahren
dem Erscheinen des Lichtbilds vor. Da der Schutz der hier in Rede stehenden Lichtbilder danach am
G 50 Jahre
dem Erscheinen des Lichtbilds. Danach ist die Schutzdauer der streitgegenständlichen Lichtbilder nicht abgelaufen. 33 4. Die Revision wendet sich zu Recht nicht dagegen, dass das Berufungsgericht auch die übrigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs
G bejaht hat. Dies gilt zum einen für die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei Inhaberin der Nutzungsrechte an den Fotografien der Anlage K 1, weil der bei ihr angestellte Fotograf der Bilder ihr diese eingeräumt habe. Zum anderen erhebt die Revision zu Recht keine Rügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Fotografien der Anlage K 1 durch Hochladen bei Wikimedia gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, so dass Wiederholungsgefahr bestehe (vgl. dazu BGH, Urteil vom
denen das Fotografieren der Bilder nur
Ausnahmegenehmigung durch die Direktion erlaubt gewesen sei. Dem stehe auch die Grundrechtsbindung der Klägerin nicht entgegen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass im Museum auch zur Zeit des Besuchs des Beklagten im Mai 2007 Schilder mit einer durchgestrichenen Kamera angebracht und eine Besuchsordnung mit einem Fotografierverbot aufgehängt gewesen sei. Der Besucher wisse, dass das Betreten eines Museums regelmäßig nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz der Ausstellungsobjekte gewährt werde. Grundrechtliche Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse der Klägerin bestünden nicht, weil die Herstellung von Fotografien eine über den Gemeingebrauch und die Zugangsmöglichkeit hinausgehende besondere Nutzung sei, die reglementiert werden dürfe. Hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, eine Aufsichtsperson habe ihm das Fotografieren gestattet, sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Das Hochladen der unberechtigt gefertigten Bilder setze die Vertragsverletzung fort und begründe daher einen Unterlassungsanspruch. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 36 2. Die Revision wendet sich zu Recht nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei konkludent ein Besichtigungsvertrag geschlossen worden, der
Ziffer I der Benutzungsordnung privatrechtlich ausgestaltet ist. 37 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnende Fotografierverbot wirksam in den Besichtigungsvertrag einbezogen worden ist. 38
zusuchen,
deren Erteilung fotografiert werden darf. Dass die Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht genannt werden, führt nicht zur Unklarheit der Klausel. Die Benutzungsordnung weist mit dieser Formulierung lediglich auf die - gemäß § 305b BGB stets gegebene - Möglichkeit einer individualvertraglichen Aufhebung des Fotografierverbots hin. 44 4. Ohne Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts an, das Fotografierverbot halte der Inhaltskontrolle
45 a) Das Fotografierverbot unterliegt der Inhaltskontrolle
1 BGB. 46 aa)
3 Satz 1 BGB sind die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift ebenso wie § 308 und § 309 BGB nur auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hingegen unterfallen Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrags, seinen Leistungsinhalt oder das Entgelt nicht der Inhaltskontrolle (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB,
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). 49 Voraussetzung ist zunächst eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 66 - VBL-Gegenwert I). Eine solche Benachteiligung ist im Sinne von § 307 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 58 Rn. 17; Urteil vom 7. Juni 2018 - III ZR 351/17, NJW 2018, 2788 Rn. 23; jeweils mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 33 mwN). Bei der Interessenabwägung können auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, NJW-RR 2005, 1161 Rn. 21 mwN). 50
teil im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Diese Benachteiligung ist jedoch nicht unangemessen, wie eine umfassende Würdigung der relevanten Umstände ergibt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche das Verbot rechtfertigenden Interessen die Klägerin geltend gemacht oder das Berufungsgericht festgestellt hat. Im Rahmen der Inhaltskontrolle
1 BGB ist vielmehr im Wege einer objektivierten Betrachtungsweise auf die typische Interessenlage abzustellen. 55 bb) Es besteht ein berechtigtes Interesse der Betreiber von Museen, Regeln für das Verhalten der Besucher während des Museumsbesuchs aufzustellen, zu denen auch ein Fotografierverbot zählen kann. Ein solches Verbot kann dem Schutz der Kunstwerke, dem ordnungsgemäßen Ablauf des Museumsbetriebs, der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen des Museums gegenüber Dritten oder eigenen Interessen des Museums dienen (vgl. Stang, Das urheberrechtliche Werk
Ablauf der Schutzfrist, S. 325; Stieper, Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts, 2009, S. 413 f., 419; Bullinger in Festschrift Raue, 2006, S. 379, 395; Schack, JZ 2011, 375, 376; ders., JZ 2013, 743, 744). Dies gilt nicht nur dann, wenn sich der Betreiber des Museums gegenüber Leihgebern verpflichtet hat, urheberrechtswidrige Vervielfältigungen geliehener Werke zu unterbinden, oder Werke vor der Beschädigung durch Lichtblitze oder dem Hantieren mit Stativen geschützt werden sollen. Die allgemeine Freigabe des Fotografierens ist - nicht zuletzt angesichts der großen Beliebtheit von Mobiltelefonen und der mit ihnen angefertigten Fotos - geeignet, den geordneten Museumsbetrieb zu beeinträchtigen. 56 cc) Das Interesse der Besucher eines Museums ist jedenfalls in erster Linie auf die unmittelbare Wahrnehmung der dargebotenen Ausstellungsstücke gerichtet. Darüber hinaus ist aber auch das Interesse der Besucher anzuerkennen, den Wahrnehmungseindruck in geeigneter Weise zu perpetuieren. Dieses Interesse kann durch die Anfertigung eigener Fotografien, aber auch durch den Erwerb von Bildmaterial befriedigt werden, soweit solches etwa im Museumsgeschäft verfügbar ist. Zugunsten der Revision kann unterstellt werden, dass auch solche Personen Interesse an Fotografien von Ausstellungsstücken haben, die das Museum nicht selbst aufsuchen, sondern seine Exponate über das Internet wahrnehmen möchten. 57 Grundrechtlich ist das Interesse, in einem von der öffentlichen Hand unterhaltenen Museum nicht durch ein Verbot an der Anfertigung von Fotografien gehindert zu werden, jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht durch die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder aufgrund der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), sondern allenfalls durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt. 58 Es trifft zwar zu, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die ein Museum betreibt, sich ihrer Grundrechtsbindung nicht durch eine - im Streitfall gegebene - privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses entziehen kann (vgl. [zur Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen in Privatrechtsform] BVerfGE 128, 226 245 f. [juris Rn. 50]; BVerwGE 113, 208, 211 [juris Rn. 11]; BVerwG, NVwZ 1991, 59 [juris Rn. 5] mwN). Jedoch ist weder mit Blick auf die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) im Streitfall eine allgemeine Freigabe des Fotografierens im Museum der Klägerin zu verlangen. 59
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erst
Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang betroffen sein, soweit der so hergestellte Zugang hoheitlich beeinträchtigt wird. Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dieses Grundrecht gewährleistet aber nur das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es hingegen an dieser Bestimmung, fällt die Informationsbeschaffung nicht in den Schutzbereich der Informationsfreiheit (BVerfGE 103, 44, 60 [juris Rn. 56] mwN). 61 Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wem die Rechtsordnung ein entsprechendes Bestimmungsrecht zuweist. Die Ausübung dieses Rechts stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich dar. Das Bestimmungsrecht ist
den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen, richtet sich für Privatpersonen insbesondere
denen des bürgerlichen Rechts, für den Staat vornehmlich
denen des öffentlichen Rechts. Der Bestimmungsberechtigte kann sein Bestimmungsrecht in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen, indem etwa die Zahlung von Eintritt oder eine Einwilligung in Fotoaufnahmen bei Zutritt zu einem Konzert verlangt wird. Dies gilt auch für den Staat. Soweit er bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen (BVerfGE 103, 44, 60 f. [juris Rn. 57]). Durch die Festlegung der Zugänglichkeit und des Ausmaßes der Öffnung einer Informationsquelle wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (BVerfGE 103, 44, 61 [juris Rn. 58]; kritisch hierzu Stieper aaO S. 423 f.). 62
bürgerlichem Recht steht die Befugnis über die Entscheidung, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet oder verweigert wird, dem Inhaber des aus dem Grundeigentum oder -besitz folgenden Hausrechts zu. Sie schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Dem Hausrecht unterfällt danach auch die Gestattung, Hörfunk-, Film- oder Fotoaufnahmen in den Räumlichkeiten des Hausrechtsinhabers vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom
den vorstehenden Grundsätzen ebenfalls nicht die Informationsfreiheit von Personen, die an der Wahrnehmung von Ausstellungsstücken über das Internet interessiert sind. Die Revision macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass im Streitfall ein solcher Zugang über das Internet besteht. 64
3 der Betriebssatzung "die Pflege und Förderung der Kunst- und Kulturgeschichte, der Photographie, der Archäologie und der Denkmalpflege, der Kulturen der Welt und der Umwelt- und Naturkunde, der Theater- und Musikgeschichte sowie der Stadt- und Regionalgeschichte in Form von Sammeln, Bewahren, Forschen, Präsentieren und Vermitteln" ist. 68 Die Widmung legt als hoheitliche Zweckbestimmung zwar den zulässigen Gebrauch einer öffentlichen Einrichtung fest (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Bd. II, 7. Aufl., § 75 Rn. 1; Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., § 30 Rn. 9; Stang aaO S. 319), so dass sie ein im Rahmen der Inhaltskontrolle
1 BGB zu berücksichtigender Umstand ist. Es kann aber im Streitfall nicht festgestellt werden, dass das Fotografierverbot gegen den Widmungszweck verstößt. 69 Das in der Widmung niedergelegte Ziel der Präsentation und Vermittlung von Kunst und Kultur erfolgt in hergebrachter Weise dadurch, dass Besuchern die Wahrnehmung von Ausstellungsobjekten in den Räumlichkeiten eines Museums ermöglicht wird. Das Fotografierverbot steht im Einklang mit diesem Zweck, weil es dazu dient, das Interesse des Betreibers am Schutz der Exponate und an der störungsfreien Durchführung von Ausstellungen sicherzustellen. Sofern im Einzelfall dieses berechtigte Interesse des Museumsbetreibers hinreichend gewahrt werden kann, besteht
der Benutzungsordnung die Möglichkeit einer Ausnahme vom Fotografierverbot. Soweit im Zeitalter des Internets durch veränderte, über den herkömmlichen Museumsbesuch hinausgehende Rezeptionsgewohnheiten der Allgemeinheit das Bedürfnis
fotografischer Dokumentation von Ausstellungsobjekten steigt (dazu Stang, aaO S. 322), kann auch diesem Interesse durch Anwendung des in der Benutzungsordnung niedergelegten Erlaubnistatbestands Rechnung getragen werden. 70 ee) Insgesamt ist das Fotografierverbot danach nicht als unangemessene Benachteiligung der Museumsbesucher im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB anzusehen. Angesichts berechtigter Interessen der Klägerin am Schutz der ausgestellten Kunstwerke und der ordnungsgemäßen Durchführung von Ausstellungen und des Umstands, dass besonderen Interessen der Besucher durch die ausnahmsweise Erteilung einer Erlaubnis Rechnung getragen werden kann, handelt es sich hierbei nicht um eine missbräuchliche einseitige Vertragsgestaltung des Verwenders auf Kosten der anderen Vertragspartei. 71 5. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs. Dieser folgt aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. 72
1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, sofern es nicht am Verschulden fehlt. Der im Falle der Verletzung des § 280 Abs. 1 BGB zu leistende Schadensersatz ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den vor Eintritt der Verletzungshandlung bestehenden Zustand wiederherzustellen. Ausgenommen sind lediglich Folgeschäden, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Pflicht liegen. Bei wertender Betrachtung muss sich ergeben, dass der geltend gemachte Schaden in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 47/14, GRUR 2016, 526 Rn. 31 = WRP 2016, 489 - Irreführende Lieferantenangabe, mwN). 73 Im Streitfall stellt das öffentliche Zugänglichmachen der unter Verletzung des vertraglichen Fotografierverbots hergestellten Bildaufnahmen ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist. Auf die Annahme des Verschuldens des Beklagten bezogene Rügen erhebt die Revision nicht. Das Bereitstellen im Museum gefertigter Bildaufnahmen im Internet ist mit Blick auf die Bedeutung und verbreitete Nutzung der durch das Internet eröffneten Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten als typische Folge des Verstoßes gegen das Fotografierverbot anzusehen. Ein solches Geschehen zählt bei wertender Betrachtung zu den
teiligen Folgen, vor denen das Fotografierverbot die Klägerin bewahren soll. 74 IV. Die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hat ebenfalls Bestand. 75 Hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens der eingescannten Fotos (Anlage K 1) aus der Publikation der Klägerin folgt der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens der in Anlage K 2 abgebildeten Fotos ergibt sich die Ersatzpflicht des Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Aus Sicht der Klägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlich und zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.