KORE303792024 ECLI:DE:BGH:2024:170124UIVZR19.23.0 BGH 4. Zivilsenat 20240117 IV ZR 19/23 Urteil § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001 vorgehend OLG Frankfurt, 21. Dezember 2022, Az: 7 U 188/21vorgehend LG Frankfurt, 28. Oktober 2021, Az: 2-23 O 245/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags: wirksame Ausübung des Widerrufsrechts Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht die Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. versagt, wenn - bei gleichzeitiger Übersendung von und Hinweis auf Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen - in der im Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerspruchsbelehrung auf den "Zugang dieses Schreibens" als den Umstand verwiesen wird, der den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst (Fortführung des Senatsurteils vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 3.981,07 € Von Rechts wegen 1 Die Klägerin macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - aus behauptet abgetretenem Recht Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von zwei Rentenversicherungsverträgen geltend. 2 Die Versicherungsnehmerin unterhielt bei der Beklagten zwei Rentenversicherungsverträge; die Verträge wurden nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In zwei Begleitschreiben vom 31. Januar 2003 heißt es auf der jeweils ersten von zwei Seiten: "Zusammen mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihren Versicherungsschein, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Bitte nehmen Sie sich die Zeit zum Durchlesen und Überprüfen der Angaben im Versicherungsschein auf Vollständigkeit und bewahren Sie die Unterlagen bitte sorgfältig auf." 3 Auf der zweiten Seite ist in den Begleitschreiben folgende - drucktechnisch hinreichend hervorgehobene - Belehrung enthalten: "Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten." 4 Mit den Begleitschreiben wurden der Versicherungsnehmerin jeweils der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übersandt. Nachdem die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen an eine GmbH abgetreten hatte, kündigte diese Gesellschaft im Jahr 2015 die Verträge und erhielt anschließend die von der Beklagten errechneten Rückkaufswerte ausgezahlt. Mit Schreiben vom 2. September 2019 zeigte die Klägerin die weitere Abtretung etwaig noch bestehender Rechte aus den beiden Versicherungsverträgen an sich an und erklärte den Widerspruch. 5 Mit der Klage verlangt die Klägerin im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Rückzahlung der eingezahlten Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen abzüglich der Risikokosten und bereits ausgezahlter Rückkaufswerte. 6 Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 7 Die Revision hat keinen Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin verneint. Die Klägerin habe den im Jahr 2003 geschlossenen Verträgen im Jahr 2019 nicht mehr widersprechen können, weil die Versicherungsnehmerin jeweils ordnungsgemäß über das ihr nach § 5a VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Zu einem fortdauernden Widerspruchsrecht führe insbesondere nicht, dass nach dem Inhalt des Policenbegleitschreibens die Widerspruchsfrist "nach Zugang dieses Schreibens" beginne, auch wenn diese Formulierung nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entspreche. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union komme es für ein Fortbestehen des Widerspruchsrechts darauf an, ob die erteilten Informationen derart unrichtig seien, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen werde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Diese Erwägungen führten im vorliegenden Falle dazu, ein fortbestehendes Lösungsrecht zu verneinen. Die von der Beklagten verwendete Formulierung sei sprachlich nicht unklar. Zu einem Auseinanderfallen zwischen Erhalt der maßgeblichen Schriftstücke und dem Policenbegleitschreiben habe es aufgrund der gebündelten Versendung aller für den Fristablauf erforderlichen Dokumente, die zudem eingangs des Schreibens ausdrücklich aufgeführt seien, nicht kommen können. 9 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Klägerin stehe kein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch zu, weil die Versicherungsnehmerin die Prämienzahlungen hinsichtlich beider Versicherungsverträge nicht ohne Rechtsgrund vorgenommen hat. Die Klägerin konnte den Widerspruch nicht noch im Jahr 2019 wirksam ausüben. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, kommt es hier deshalb nicht entscheidungserheblich an. 10 1. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Widerspruchsbelehrung zwar jeweils eine unrichtige Information über die Voraussetzungen des Beginns der Frist für den Widerspruch, indem dort auf den Zugang des Policenbegleitschreibens als fristauslösenden Umstand verwiesen wurde. 11 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, aus dieser Unrichtigkeit der der Versicherungsnehmerin erteilten Informationen über den Beginn der Widerspruchsfrist folge hier allerdings nicht, dass die Klägerin den im Jahr 2003 geschlossenen Verträgen noch im Jahr 2019 widersprechen könne, hält aber revisionsrechtlicher Prüfung stand. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.