BGH, Urteil vom 23.02.2021 – II ZR 184/19 – Kommanditgesellschaft: Vorliegen einer rückständigen Einlage im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten; Änderung des…
KORE303802021 ECLI:DE:BGH:2021:230221UIIZR184.19.0 BGH 2. Zivilsenat 20210223 II ZR 184/19 Urteil § 167 Abs 3 HGB vorgehend OLG München, 31. Juli 2019, Az: 7 U 649/19vorgehend LG München II, 18. Dezember 2018, Az: 8 O 2380/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Kommanditgesellschaft: Vorliegen einer rückständigen Einlage im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten; Änderung des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der Fälligkeit der noch offenen Pflichteinlage 1. Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten noch offene Einlageverpflichtung ist grundsätzlich unabhängig von ihrer Fälligkeit eine rückständige Einlage im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB. Daran ändert sich nichts, wenn der Gesellschaftsvertrag, nach dem ein Teil der Pflichteinlage bar geleistet und der andere Teil mit ausschüttungsfähigen Gewinnen verrechnet werden sollte, dahin geändert wird, dass ein Teil der noch offenen Pflichteinlage fällig wird, wenn sie durch die Geschäftsführung schriftlich eingefordert wird, und der Rest der Pflichteinlage eingefordert werden kann, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2019 wird, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Hilfsantrags auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter zu ermittelnden negativen Abfindungsguthabens richtet, als unzulässig verworfen. Die weitergehende Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 7.340 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt die Beklagte als ehemalige Kommanditistin auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.
2 Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 25. November 2003 als Direktkommanditistin mit einer Zeichnungssumme von 50.000 € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: GV aF) leistete sie zunächst nur 54 % der Zeichnungssumme zuzüglich Agio; die restlichen 46 % sollten in einem Betrag durch Verrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden. § 4 Nr. 3 GV aF lautete: "3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:
Die Pflichteinlage eines Treugebers oder Direktkommanditisten beträgt mindestens EUR 15.000,00 zuzüglich eines Agio in Höhe von 3 % der Pflichteinlage und muss durch 5.000 teilbar sein. Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 54 % der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3 % nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Bareinlage zu leisten. 46 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile. Direktkommanditisten werden jeweils mit 103 % der Pflichteinlage … als Haftsumme im Handelsregister eingetragen. … Eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen oder sonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigenden Zahlungen oder zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen, die die übrigen Gesellschafter und Treugeber beschließen, besteht nicht. Dies gilt auch im Fall vorheriger vertragsgemäßer Entnahmen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, so daß in dieser Weise zurückbezahlte Kapitaleinlagen nicht als Pflichteinlagen wieder einzulegen sind."
3 Am 24. Juli 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung, § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu ersetzen: "6 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird."
4 Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 stellte die Klägerin 6 % der Pflichteinlage fällig und forderte die Beklagte zur Einzahlung von 3.000 € auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach und schied nach ordentlicher Kündigung ihrer Beteiligung zum 31. Dezember 2014 aus der Klägerin aus.
5 Die Klägerin hat die Beklagte mit der Behauptung, der unter Einbezug der Nachforderung von 3.000 € auf den 31. Dezember 2014 ermittelte Abfindungsfehlbetrag der Beklagten betrage 7.340 €, auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass die gegenüber der Beklagten geltend gemachte Einlageforderung in Höhe von 3.000 € im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens der Beklagten als unselbständiger Rechnungsposten zu ihren - der Klägerin - Gunsten zu berücksichtigen ist. Für den Fall, dass das Gericht von der Anwendbarkeit der in § 23 Nr. 6 GV enthaltenen Schiedsgutachterklausel zur Ermittlung der Höhe des Abfindungsguthabens ausgehen sollte, hat sie außerdem hilfsweise beantragt, entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Einholung des Gutachtens zu setzen.
6 Das Landgericht hat den Zahlungsantrag wegen der von der Beklagten erhobenen Schiedsgutachtereinrede unter Ablehnung der von der Klägerin hilfsweise beantragten Fristsetzung als derzeit unbegründet und den Hilfsfeststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Schlussanträge weiterverfolgt sowie außerdem hilfsweise die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie das durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter zu ermittelnde negative Abfindungsguthaben zu zahlen. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag auf Feststellung einer Einlageforderung von 3.000 € als Rechnungsposten in die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens stattgegeben und die Berufung der Klägerin im Übrigen mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen bleibt.
7 Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihre Berufungsanträge weiter.
8 Beide Revisionen sind aufgrund der unbeschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich ihres Hilfsantrags auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des durcheinen Schiedsgutachter ermittelten Abfindungsguthabens unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
9 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10 Der Zahlungsantrag der Klägerin sei derzeit unbegründet, weil es entscheidungserheblich auf die Höhe des Abfindungsguthabens ankomme und die Klägerin deshalb vor Klageerhebung nach § 23 Nr. 6 GV ein Schiedsgutachten zur Höhe dieses Guthabens habe einholen müssen.
11 Die Beklagte habe ein möglicherweise negatives Abfindungsguthaben nach der am 24. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV nur bis zu einem Betrag von 3.000 € auszugleichen, da nur noch in dieser Höhe eine gemäß § 167 Abs. 3 HGB "rückständige Einlage" der Beklagten bestehe. Bei der Verrechnungsregel in § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 GV aF habe es sich lediglich um eine Fälligkeitsregelung gehandelt, mit der 46 % der Pflichteinlage bis zur Erwirtschaftung ausschüttungsfähiger Gewinne in entsprechender Höhe gestundet worden seien. Nach der Zahlung von 54 % der Pflichteinlage habe daher eine noch offene Einlageforderung in Höhe von 46 %, d.h. 23.000 € bestanden. Mit der am 24. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV seien weitere 6 % der Pflichteinlage, d.h. 3.000 € fällig gestellt worden, so dass es sich auch in dieser Höhe um eine "rückständige Einlage" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB handele. Anderes gelte jedoch hinsichtlich der restlichen 40 % der Pflichteinlage. Mit der Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV sei § 167 Abs. 3 HGB dahingehend abbedungen worden, dass Rückständigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur insoweit gegeben sein solle, als die Zahlung des noch ausstehenden Teils der Pflichteinlage durch einen Gesellschafterbeschluss verlangt, d.h. fällig gestellt werde.
12 Über die demnach entscheidungserhebliche Höhe des Abfindungsguthabens habe nach § 23 Nr. 6 GV ein Schiedsgutachten eingeholt werden müssen. Dass die Beklagte die Schiedsgutachtereinrede erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe, sei nicht treuwidrig.
13 Der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines durch einen Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter ermittelten negativen Abfindungsguthabens sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, ihr weiterer Hilfsfeststellungsantrag auf Berücksichtigung einer Einlageforderung der Klägerin in Höhe von 3.000 € in der Berechnung des Abfindungsguthabens der Beklagten nach den obigen Ausführungen dagegen zulässig und begründet.
14 Die Entscheidung des Landgerichts sei danach hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags abzuändern. Im Übrigen sei die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und bleibe die Klage insgesamt als derzeit unbegründet abgewiesen, da einer teilweisen Abweisung als endgültig unbegründet § 528 Satz 2 ZPO entgegenstehe.
15 II. Die Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
16 1. Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Zulässigkeit der Berufung. Ihre Rüge, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO), weil die die Begründungsschrift unterzeichnende Rechtsanwältin M. keine Prozessvollmacht besessen habe, greift nicht durch, da die Klägerin die Einreichung der Berufungsbegründung durch die Rechtsanwältin M. jedenfalls rückwirkend genehmigt hat.
17 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin die bisherige Prozessführung der für die Klägerin handelnden Rechtsanwälte in der Berufungsverhandlung ausdrücklich genehmigt. Diese tatbestandliche Feststellung in den Gründen der angefochtenen Entscheidung liefert gemäß § 314 Satz 1 ZPO Beweis für die Erteilung einer rückwirkenden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 329/89, NJW 1991, 1175, 1176) mündlichen Genehmigung gemäß § 89 Abs. 2 ZPO. Dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung hierzu keine Angaben enthält, nimmt der tatbestandlichen Beurkundung in der angefochtenen Entscheidung nicht die Beweiskraft. Eine Entkräftung der tatbestandlichen Beweiskraft durch das Sitzungsprotokoll (§ 314 Satz 2 ZPO) setzt voraus, dass die Feststellungen im Protokoll ausdrücklich oder doch unzweideutig dem Tatbestand widersprechen; Lücken des Protokolls oder sein Schweigen über bestimmte Vorgänge reichen hierfür nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 208/12, NJW-RR 2013, 1335 Rn. 5 mwN).
18 Die erteilte Genehmigung erstreckt sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts uneingeschränkt auf die bisherige Prozessführung sämtlicher für die Klägerin handelnden Rechtsanwälte. Sie erfasst damit auch die Unterzeichnung und Einreichung der Berufungsbegründungsschrift durch die Rechtsanwältin M. . Dass sich die vom Geschäftsführer der Komplementärin in der mündlichen Verhandlung außerdem zu Protokoll erteilte Prozessvollmacht laut Protokoll nur auf die in der Verhandlung anwesenden Rechtsanwälte, d.h. die Rechtsanwälte Ma. und H. , bezog, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Anhaltspunkte dafür, dass die - von der Vollmachtserteilung zu unterscheidende - rückwirkende Genehmigung bisheriger Prozesshandlungen für die Klägerin nur für die Tätigkeit der Rechtsanwälte Ma. und H. gelten sollte, werden von der Beklagten nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
19 2. Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung ihres Hauptantrags auf Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens in Höhe von 7.340 € nebst Zinsen als derzeit unbegründet hat keinen Erfolg. Die Klägerin wendet sich zwar zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, sie könne die Beklagte nur noch bis zur Höhe eines Betrags von 3.000 € auf Ausgleich eines negativen Kapitalkontos in Anspruch nehmen. Das verhilft ihrer Revision aber nicht zum Erfolg, da das Berufungsgericht den Zahlungsantrag - trotz seiner gegenteiligen Auffassung - im Ergebnis zutreffend in voller Höhe, d.h. auch hinsichtlich des 3.000 € übersteigenden Betrags, als derzeit unbegründet abgewiesen belassen hat.
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21 Der Einwand der Klägerin, die Beschränkung des § 167 Abs. 3 HGB sei nicht anwendbar, weil in § 8 Nr. 3 GV eine weitergehende Verlustbeteiligung der Gesellschafter vereinbart worden sei, trifft nicht zu. § 167 Abs. 3 HGB ist zwar dispositiv (vgl. Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 167 Rn. 28 mwN). § 8 GV enthält jedoch keine Erweiterung der Verlustbeteiligung über § 167 Abs. 3 HGB hinaus. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13; Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 13; Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 17; jeweils mwN). § 8 GV lautet: "§ 8 Gesellschafterkonten 1. Die Gesellschaft unterhält für jeden Gesellschafter ein festes Kapitalkonto (Kapitalkonto I) und ein variables Beteiligungskonto (Kapitalkonto II). … 2. Das Kommanditkapital jedes Gesellschafters und Treugebers (Nominalbetrag der Pflichteinlage) wird auf dem festen Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters und Treugebers(Kapitalkonto I) gebucht. … 3. Die Gesellschafter und Treugeber sind am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis der Kapitalkonten I unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen dieses Vertrages beteiligt."
22 Aus § 8 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 1 GV folgt zwar, dass sich die Verlustbeteiligung der Gesellschafter nach dem auf dem Kapitalkonto I eingebuchten Nominalbetrag der Pflichteinlage richtet, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit noch eine rückständige Einlage im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB besteht. Diese Regelung betrifft jedoch nur das Verhältnis der internen Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter. Dass die Kommanditisten darüber hinaus entgegen § 167 Abs. 3 HGB auch verpflichtet sein sollten, ein aufgrund von Verlustzuschreibungen nach § 8 Nr. 3 GV negatives Kapitalkonto durch Nachzahlungen während der bestehenden Gesellschaft oder nach ihrer Beendigung auszugleichen, ergibt sich daraus nicht. Eine solche Nachschussverpflichtung bedürfte einer klaren und eindeutigen Regelung, um nicht gegen § 707 BGB zu verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1982 - II ZR 241/81, NJW 1983, 164; Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 240/93, NJW-RR 1995, 226, 227). Die hier vorliegende bloße Verlustbeteiligungsklausel entsprechend fester Kapitalkonten reicht dafür nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 1986, 916, 917 ff.). Zudem widerspräche die Annahme einer Nachschussverpflichtung der ausdrücklichen Regelung in § 4 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 GV, der zufolge eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen oder sonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigender Zahlungen nicht besteht.
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25 Dass die Gesellschafter nach § 4 Nr. 3 Satz 2 bis 4 GV aF nur 54 % des Zeichnungsbetrags als Geldeinlage zu leisten hatten und die restlichen 46 % erst fällig werden sollten, wenn dieser Betrag aus erwirtschafteten und ausschüttungsfähigen Gewinnen geleistet werden konnte, ändert nichts an ihrer Gesamtverpflichtung in Höhe des vollen Zeichnungsbetrags. Wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, handelte es sich bei § 4 Nr. 3 Satz 2 bis 4 GV aF lediglich um eine Fälligkeitsregelung, mit der der nicht als Geldeinlage zu leistende Anteil von 46 % des Zeichnungsbetrags zunächst gestundet wurde. Das ergibt sich bei objektiver Auslegung aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18) bereits aus dem Wortlaut der Klausel, wonach die restlichen "46 % der Pflichteinlage … fällig" werden sollten, wenn die Gesellschafter diesen Betrag aus erwirtschafteten und ausschüttungsfähigen Gewinnen leisten konnten, die dann mit dem "ausstehenden Teil der Pflichteinlage" verrechnet werden sollten. Eine Auslegung der Regelung im Sinne einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) dahingehend, dass eine weitere Einlageverpflichtung hinsichtlich 46 % des Zeichnungsbetrags nur bei Erzielung entsprechender ausschüttungsfähiger Gewinne entstehen sollte, kommt angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung der restlichen 46 % als ausstehender Teil der Pflichteinlage nicht in Betracht.
26 Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter - wie hier - vor Erwirtschaftung ausreichender ausschüttungsfähiger Gewinne und damit vor Fälligkeit der restlichen 46 % der Pflichteinlage aus der Gesellschaft ausscheiden sollte. Eine Unterscheidung zwischen in der Gesellschaft verbleibenden und aus ihr ausscheidenden Gesellschaftern ist dem Wortlaut von § 4 Nr. 3 GV aF nicht zu entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus den übrigen gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Zwar bestimmt § 23 Nr. 3 GV, dass der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden den übrigen Gesellschaftern oder Treugebern im Verhältnis ihrer Beteiligungen anwächst, so dass die nicht als Bareinlage zu leistende Pflichteinlage für diesen Anteil weiterhin durch Verrechnung mit Gewinnen (der übrigen Gesellschafter) erbracht werden könnte.
Das rechtfertigt bei interessengerechter Auslegung aber nicht die Annahme, dass der Ausscheidende nicht mehr zur Leistung dieses Teils der Pflichteinlage verpflichtet sein sollte. Mit dem Ansatz des Verkehrswerts seiner Beteiligung in der Auseinandersetzungsrechnung gemäß § 23 Nr. 6 GV erhält der Ausscheidende von der Gesellschaft einen Ausgleich für den in diesem Anteil verkörperten Wert des Anspruchs auf mögliche künftige Gewinnausschüttungen, für den er sich im Gegenzug mit seinem Beitritt zur Leistung der gesamten Pflichteinlage verpflichtet hat und bei einem Verbleib in der Gesellschaft auch noch die restliche Pflichteinlage mittels zu verrechnender Gewinne erbringen müsste. Ein Grund, warum ihm die Gesellschaft diesen Wert bei seinem Ausscheiden unter Verzicht auf die dafür ursprünglich vereinbarte Gegenleistung zukommen lassen sollte, ist nicht ersichtlich.
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28 Der Einwand der Beklagten, ihre Einlageverpflichtung sei bereits vor dem Beschluss vom 24. Juli 2012 vollständig erfüllt worden, weil die Klägerin Fremddarlehen in Höhe von 46 % des gesamten Fondskapitals aufgenommen und mit ausschüttungsfähigen Gewinnen zurückgeführt habe, trifft nicht zu.
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34 (a) Der Beschluss vom 24. Juli 2012 ist allerdings wirksam, auch wenn die Beklagte - wie sie im Rahmen ihrer Revision geltend macht - ihm nicht zugestimmt hat. Der Beschluss bedurfte keiner Zustimmung der Beklagten. Ob sie, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auch wegen Versäumung der vertraglichen Anfechtungsfrist an der Geltendmachung einer etwaigen Unwirksamkeit gehindert gewesen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.
35 (aa) Nach § 6 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 a) GV konnten Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrags mit der Zustimmung von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung der Komplementärin gefasst werden. Dass dieses Quorum bei der Beschlussfassung am 24. Juli 2012 nicht erreicht wurde, ist nicht geltend gemacht.
36 (bb) § 7 Satz 1 GV, der für bestimmte Änderungen des Gesellschaftsvertrags die Zustimmung aller Gesellschafter vorsah, ist nicht einschlägig. Nach § 7 Satz 1 GV bedurften Beschlüsse der Zustimmung aller Gesellschafter, wenn sie den Inhalt des Gesellschaftsvertrags änderten und nicht alle Gesellschafter und Treugeber formell und materiell gleich behandelten, allen Gesellschaftern und Treugebern zusätzliche Pflichten auferlegten oder die Rechtsstellung des Komplementärs zu dessen Nachteil veränderten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
37 Die beschlossene Änderung führte weder zu einer Ungleichbehandlung von Gesellschaftern und Treugebern noch zu einer nachteiligen Änderung der Rechtsstellung des Komplementärs. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde den Gesellschaftern und Treugebern auch keine zusätzliche Pflicht auferlegt. Die ursprünglich vereinbarte Höhe der Einlage wurde durch die Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV nicht verändert. Geändert wurde lediglich die Fälligkeit des noch offenen Restbetrags (durch teilweise Beendigung der bisherigen Stundung) und die Art der Leistung (durch Ersetzung der bisher vorgesehenen Verrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen durch eine Zahlungspflicht für zunächst weitere 6 % der Pflichteinlage auf schriftliches Anfordern durch die Geschäftsführung sowie für die restlichen 40 % der Pflichteinlage bei entsprechender Beschlussfassung durch die Gesellschafter). Hierdurch wurde die ursprünglich vereinbarte Einlagepflicht indes nicht derart verändert, dass dies der Auferlegung einer neuen, zusätzlichen Pflicht gleichzustellen wäre. Die beschlossenen Änderungen der Leistungsmodalitäten mögen den einzelnen Gesellschafter ungünstig getroffen haben, wenn er sich auf eine Verrechnungsmöglichkeit mit ausschüttungsfähigen Gewinnen eingestellt hatte. Eine zusätzliche Leistungspflicht über die von Beginn an bedungene Einlage hinaus wurde ihm damit aber nicht auferlegt.
38 (cc) Aus den vorgenannten Gründen hatte der Beschluss vom 24. Juli 2012 auch keine Beitragserhöhung zum Gegenstand, die nach § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB einer Zustimmung des betroffenen Gesellschafters, d.h. auch der Beklagten, bedurft hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, WM 2013, 31 Rn. 36; Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 21).
39 (b) Die Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV ändert nichts daran, dass der gesamte noch offene Betrag der Einlage der Beklagten von 23.000 € als "rückständige Einlage" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB anzusehen ist. Die Auslegung des § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV durch das Berufungsgericht beruht auf einer rechtsfehlerhaften Gewichtung der Interessen der Beteiligten.
40 (aa) Dem Wortlaut von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV ist kein Anhaltspunkt für eine Einschränkung des Haftungsumfangs zu entnehmen.
41 Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut keine Änderung der Höhe der noch zu erbringenden Pflichteinlage. Vielmehr ist dort weiterhin von 6 % "der Pflichteinlage" sowie hinsichtlich der weiteren noch offenen 40 %, die aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses eingefordert werden können sollten, ausdrücklich von dem "Rest der ausstehenden Pflichteinlage" die Rede. Dass mit der Vertragsänderung eine Reduzierung der geschuldeten Pflichteinlage beabsichtigt gewesen sein könnte, ist danach auszuschließen. Dagegen spricht auch, dass die weiteren 6 % der Pflichteinlage "zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft" fällig gestellt wurden. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist kaum anzunehmen, dass die Gesellschaft vor diesem Hintergrund - etwa als Ausgleich für die nun zahlbar gestellten weiteren 6 % der Pflichteinlage - auf die restlichen 40 % der Einlageforderung verzichten wollte.
42 Dass für ausgeschiedene Gesellschafter etwas anderes gelten sollte, mit der Folge, dass auch der Umfang ihrer Verlusthaftung nach § 167 Abs. 3 HGB entsprechend reduziert wäre, ist dem Wortlaut der Neuregelung nicht zu entnehmen.
43 (bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus den Interessen der Beteiligten und dem Zweck der Neuregelung keine Einschränkung des § 167 Abs. 3 HGB.
44 Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass mit der in § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GV vorausgesetzten Beschlussfassung der Gesellschafter über die Einforderung der restlichen Einlageforderung ein Schutz der Gesellschafter bezweckt ist. Diese sollten nicht allein aufgrund einer weiteren Zahlungsaufforderung durch die Geschäftsführung auf Leistung ihrer restlichen Pflichteinlage in Anspruch genommen werden können, sondern nur dann, wenn die Gesellschafter dies zuvor durch einen Beschluss für notwendig erachtet hatten. Zutreffend ist auch, dass dieser Schutz bei einem ausscheidenden Gesellschafter nicht mehr zum Tragen kommt, wenn seine gesamte noch offene Pflichteinlage auch ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss in die Berechnung seines Abfindungsguthabens zu Gunsten der Gesellschaft eingestellt wird und er bis zur Höhe dieser noch offenen Einlageforderung nach § 167 Abs. 3 HGB haftet, obwohl sie durch die Gesellschafter noch nicht eingefordert worden ist.
45 Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung jedoch fehlerhaft die Interessen der Klägerin und der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter außer Betracht gelassen. Diesen widerspräche es, wenn der Ausscheidende durch die vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung von § 167 Abs. 3 HGB mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens von seiner gesamten restlichen, noch nicht durch Gesellschafterbeschluss fällig gestellten Einlageverpflichtung befreit würde. Weshalb ihn die verbleibenden Gesellschafter derart von seiner ursprünglichen Leistungszusage entbinden sollten, ist, wie oben bereits zu § 4 Nr. 3 GV aF ausgeführt, nicht ersichtlich, zumal der Ausscheidende sich selbst dafür entschieden hat, am weiteren Schicksal der Gesellschaft nicht teilzunehmen und stattdessen eine Abrechnung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu verlangen. Dies führt auch zu keiner Schlechterstellung des Ausscheidenden gegenüber den in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern, da diese ebenfalls grundsätzlich weiterhin zur Leistung der restlichen Einlage verpflichtet sind und der entsprechende Betrag auch bei ihnen im Fall der Liquidation der Gesellschaft oder bei ihrem Ausscheiden ohne vorherige Beschlussfassung in der noch offenen Höhe zu ihren Lasten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist.
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51 Der Einwand der Klägerin, es könne nicht im Interesse der Gesellschafter liegen, bei einem Fehlbetrag ein Gutachten einzuholen und damit über den Kostenvorschuss das Insolvenzrisiko des Ausscheidenden zu übernehmen, trägt nicht. Zum einen enthält § 23 Nr. 6 GV keine Regelung dazu, wer den Kostenvorschuss zu tragen hat. Zum anderen verkennt die Klägerin, dass bei der Auslegung auch das Interesse des Ausscheidenden an einer neutralen Klärung der Abfindungshöhe zu berücksichtigen ist und es überdies auch im Interesse der Gesellschaft liegt, einen von ihr errechneten Fehlbetrag gutachterlich verbindlich bestätigt zu erhalten.
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56 Da die Beklagte bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 24. August 2016 Einwendungen gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderung erhoben hat, war bereits zu diesem Zeitpunkt die Einholung eines Gutachtens nach § 23 Nr. 6 Satz 2 GV geboten. Dass die Beklagte hierauf in den anschließenden vorgerichtlichen Vergleichsgesprächen und nach deren Scheitern nicht von sich aus auf die Einholung eines Gutachtens hingewirkt oder zu erkennen gegeben hat, dass sie ein solches Gutachten für erforderlich halte, hat das Berufungsgericht in Anbetracht der der Klägerin obliegenden Initiative zur Einholung eines Gutachtens zu Recht als für die Annahme treuwidrigen Verhaltens nicht ausreichend erachtet.
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65 (a) Das Berufungsgericht hat eine eigene Ermessensentscheidung getroffen. Seine einleitende Formulierung, das Landgericht sei nicht gehalten gewesen, eine Fristsetzung nach §§ 356, 431 ZPO vorzunehmen, könnte zwar dafür sprechen, dass es sich auf eine bloße Überprüfung der Ermessenentscheidung des Landgerichts beschränkt hat. Aus seinen anschließenden Ausführungen ergibt sich aber, dass es eine eigene Abwägung der für und gegen eine Fristsetzung sprechenden Gründe vorgenommen und auf dieser Grundlage eine eigene Entscheidung zur Abweisung der Klage ohne Fristsetzung getroffen hat.
66 (b) Es liegt auch kein Ermessensfehler des Berufungsgerichts vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin wäre nicht allein die Entscheidung, eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens zu setzen, ermessensfehlerfrei gewesen. Die von der Klägerin dagegen angeführten prozessökonomischen Gründe hat das Berufungsgericht mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung zurückgewiesen.
67 Soweit die Klägerin dagegen einwendet, es sei aus prozessökonomischer Sicht nicht vertretbar, die Parteien nach einem Prozess über mehrere Instanzen auf die Einholung eines kostspieligen Gutachtens mit einem anschließenden Folgeprozess nebst den damit verbundenen Kosten zu verweisen, weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es der Klägerin unbenommen gewesen wäre, vor Klageerhebung die Einholung eines Gutachtens in die Wege zu leiten.
68 3. Bezüglich der Abweisung ihres Hilfsantrags auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des noch durch einen Wirtschaftsprüfer zu ermittelnden negativen Abfindungsguthabens ist die Revision der Klägerin mangels Begründung (§ 551 Abs. 3 ZPO) unzulässig.
69 4. Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrages der Klägerin auf Feststellung, dass bei Erstellung der Abfindungsbilanz zu ihren Gunsten eine noch offene Einlageforderung gegen die Beklagte in Höhe von 3.000 € einzustellen ist, hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg.
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71 Abgesehen davon wäre aber auch das Feststellungsinteresse der Klägerin für eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) zu bejahen. In Anbetracht der vorzunehmenden Abfindungsabrechnung und des Bestreitens jeglicher rückständiger Einlage durch die Beklagte hatte die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer diesbezüglichen verbindlichen gerichtlichen Klärung (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 243/16, juris Rn. 79 für den Fall der Liquidation der Gesellschaft).
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Drescher Born B. Grüneberg V. Sander v. Selle http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303802021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public