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BGH 9. Zivilsenat, IX ZB 1/25

KORE303802026 ECLI:DE:BGH:2026:110626BIXZB1.25.0 BGH 9. Zivilsenat 20260611 IX ZB 1/25 Beschluss § 36 Abs 1 S 2 InsO, § 850i ZPO, § 1373 BGB, §§ 1373ff BGB vorgehend LG Ingolstadt, 17. Dezember 2024,

§ 850iZPO dar.

Solche Einkünfte, welche ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO Rn. 11; vom 29. April 2021, aaO Rn. 20). 15

(3)Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Schuldnerin den an sie abgetretenen Anspruch auf die hälftige Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung eigenständig erwirtschaftet hat. 16 (a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts reicht das "Führen einer Ehe" für sich genommen nicht aus, um den Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung unter den Begriff der

§ 850iZPO zu fassen.

Allein die Eingehung einer Ehe führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet gilt. Insbesondere hat ein Ehegatte ein Geschenk des anderen an ihn nicht deshalb selbst erzielt, weil eine Ehe besteht. Auch das Erbrecht aus § 1931 BGB ist nicht deshalb eigenständig erwirtschaftet, weil es an die bestehende Ehe anknüpft. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet anzusehen ist, ist vielmehr auf den Anspruch und dessen Entstehung abzustellen. 17 (

  1. b)Auch der vom Beschwerdegericht angenommene Bezug der Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung zu dem zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann vorgenommenen Versorgungsausgleich führt nicht zu einer Anwendbarkeit von § 850i ZPO. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Anspruch auf die hälftige Ablaufleistung kein auszugleichendes Anrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes und kann damit nicht Gegenstand des zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann vorgenommenen Versorgungsausgleichs sein. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass die Abtretung des Anspruchs auf die Ablaufleistung als Gegenleistung für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer nach § 6 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich möglichen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich sein könnte. Es muss daher nicht entschieden werden, ob auszugleichende Anrechte, die nicht anderweitig dem Pfändungsschutz unterliegen, in den Anwendungsbereich des § 850i ZPO fallen können. Der Senat muss auch nicht darüber befinden, ob eine Gegenleistung für den (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO unterliegt. 18 (
  2. aa)Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind Anrechte grundsätzlich nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass weder private Kapitallebensversicherungen noch private Rentenversicherungen nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts dieser Ausnahmeregelung unterfallen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931 Rn. 15 ff; vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039 Rn. 14 ff). 19 Die Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung kann folglich nur dann Gegenstand des Versorgungsausgleichs gewesen sein, wenn es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt. Das ist nicht festgestellt. 20 (
  3. bb)Dass der Ehemann den Anspruch auf die Ablaufleistung im Rahmen einer Vereinbarung nach den §§ 6 ff VersAusglG an die Schuldnerin abgetreten hat, führt für sich genommen zu keiner abweichenden Betrachtung. Zwar können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbezogen werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG). Das beseitigt die rechtliche Trennung zwischen Versorgungs- und Vermögensausgleich jedoch nicht (vgl. MünchKomm-BGB/Weber, 10. Aufl., § 6 VersAusglG Rn. 8; BeckOGK-VersAusglG/Reetz, 2022, § 6 Rn. 38). Insbesondere verbleibt es bei der § 2 Abs. 4 VersAusglG zu entnehmenden Abgrenzung des Versorgungsausgleichs zum Güterrecht. Ein Anrecht kann entweder dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegen, niemals aber beiden Ausgleichssystemen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90, FamRZ 1992, 790, 791 zu § 1587 Abs. 3 BGB aF; vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11, FamRZ 2012, 434 Rn. 9). Dass die Abtretung des hälftigen Anspruchs aus der Kapitallebensversicherung zum Ausgleich eines ansonsten vorzunehmenden weitergehenden Versorgungsausgleichs vorgenommen worden ist, ist nicht festgestellt. III. 21 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 und 5 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen zu dem Anspruch und dessen Entstehung fehlen, der zur Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung geführt hat. 22 Sollte die Abtretung des Anspruchs aus der Versicherung dem Zugewinnausgleich unterfallen, wäre § 850i ZPO nicht anwendbar. Offenbleiben kann, ob eine Anwendung von § 850i ZPO schon deshalb ausscheidet, weil der durch § 852 Abs. 2 ZPO vermittelte Pfändungsschutz der Ausgleichsforderung abschließend ist (vgl. Meller-Hannich, WM 2011, 529, 532). Jedenfalls fiele eine Ausgleichsforderung nicht unter den Begriff der

§ 850iZPO.

23 Nach den §§ 1373 ff BGB wird der überschießende Zugewinn im Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgeglichen. Das Vermögen an sich unterliegt nicht dem Schutz des § 850i ZPO, sondern allenfalls Einkünfte aus seinem kapitalistischen Einsatz (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 10; vom
  2. April 2021 - IX ZB 25/20, NZI 2021, 923 Rn. 20). Unterliegt das Vermögen, an dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte über die Ausgleichsforderung teilhat, nicht dem Schutz des § 850i ZPO, kann für die Ausgleichsforderung selbst nichts anderes gelten. Schultz Röhl Selbmann Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303802026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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