KORE303812020 ECLI:DE:BGH:2020:200720UNOTZ.BRFG.4.19.0 BGH Senat für Notarsachen 20200720 NotZ (Brfg) 4/19 Urteil § 111b Abs 1 S 1 BNotO, § 44a S 1 VwGO, Art 19 Abs 4 GG vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Oktober 2019, Az: Not 2/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsmittel gegen Stellungnahme einer Notarkammer zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle Die von einer Notarkammer im Rahmen ihrer Anhörung abgegebene Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert gerichtlich angreif- und einklagbar. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Verfahrenswert: 5.000 € 1 1. Der Kläger wendet sich gegen Stellungnahmen, die die beklagte Notarkammer zur Wiederbesetzung einer Notarstelle gegenüber dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Justizministerium) abgegeben hat, und begehrt die Verurteilung zur Abgabe einer neuen Stellungnahme. 2 Der Kläger ist Notar mit Amtssitz in W. Zum 30. November 2017 wurde im dortigen Amtsgerichtsbezirk eine Notarstelle frei. Das Justizministerium prüfte deren Wiederbesetzung und holte in Vorbereitung der ihm obliegenden Bedürfnisprüfung sowohl Berichte des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg und des Präsidenten des Landgerichts Dessau-Roßlau als auch anlassbezogene fachliche Stellungnahmen der Ländernotarkasse und der beklagten Notarkammer ein. Nach Stellungnahmen vom 6. März 2017 und 20. April 2017 befürwortete die Beklagte erstmals unter dem 24. April 2018 eine Wiederbesetzung der Amtsstelle. Das Justizministerium schrieb die Notarstelle im Juli 2018 neu aus. Auf Aufforderung des Ministeriums gab die Beklagte am 15. August 2018 eine ergänzende Stellungnahme ab, in der sie ihr Votum für die Wiederbesetzung verteidigte. 3 2. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Abgabe einer neuen fachlichen Stellungnahme zu verpflichten. Die Stellungnahmen vom 24. April und 15. August 2018 seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 4 3. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Zulässigkeit der Leistungsklage stehe § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a VwGO entgegen. Die von der Beklagten abgegebenen Stellungnahmen seien weder isoliert gerichtlich angreifbar noch könne der Kläger von der Beklagten eine inhaltlich abgeänderte neue Stellungnahme verlangen. Auch Art. 19 Abs. 4 GG gebiete nicht, die Leistungsklage ausnahmsweise als statthaft anzusehen, da der Kläger nicht gehindert sei, seine Einwendungen in dem bereits von ihm angestrengten Prozess gegen das Justizministerium, in welchem er sich gegen die Ausschreibung der Notarstelle gewandt habe, vorzubringen. Dem Kläger fehle zudem die Klagebefugnis, da die angegriffenen fachlichen Stellungnahmen der Beklagten allein dem öffentlichen Interesse aller in der Notarkammer zusammengeschlossenen Notare und nicht dem Schutz von Individualinteressen einzelner Notare dienten. 5 4. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner von der Vorinstanz zugelassenen Berufung. 6 Zur Zulässigkeit der Klage führt er aus, dass sich seine Klagebefugnis aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe, weil die Beklagte nur für den Amtsgerichtsbezirk W. von ihren üblichen Kriterien abweichende Kriterien anwende und damit gegen ihre Verwaltungspraxis verstoße. Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfolgten Ausführungen zu § 44a VwGO seien zwar "ausführlich und auch überzeugend", hätten aber einen versteckten Nebeneffekt. Denn das Oberlandesgericht mache in den dortigen Verfahren Not 1/18 und 2/18, in welchen es um seine Klage und diejenige einer weiteren ortsansässigen Notarin gegen die Ausschreibung der Notarstelle gehe, keine Anstalten, die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme der Beklagten als Vorfrage zu untersuchen und die Berufung zuzulassen. Vielmehr habe es im Verfahren Not 1/18 die Auffassung vertreten, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Stellungnahme der Beklagten nicht automatisch auf die nach freiem Organisationsermessen zu treffende Wiederbesetzungsentscheidung des Justizministeriums durchschlage. Tatsächlich sei die Stellungnahme der Beklagten ursächlich für die Ausschreibung der Notarstelle gewesen. Wenn die Stellungnahme aber wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig gewesen sei, könne dies die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung zur Wiederbesetzung am Ende doch beeinflussen. Wenn das Oberlandesgericht die inzidente Überprüfung der Stellungnahme der Beklagten in den Verfahren gegen die Sachentscheidung des Justizministeriums nicht vornehme, entstehe ein rechtsfreier Raum, was mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar sei. 7 Er beantragt, das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Naumburg aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Stellungnahme gegenüber dem Ministerium der Justiz und für Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt zu der Frage, ob die Notarstelle (vormals Dr. R.) in W. einzuziehen oder wieder zu besetzen sei, unter Anwendung der Entscheidungskriterien zur Einrichtung, Aufhebung und Besetzung von Notarstellen im Bundesland Sachsen-Anhalt (Beschluss des Vorstandes der Notarkammer Sachsen-Anhalt vom 24. März 2001) neu abzugeben, hilfsweise, die beiden Berufungsverfahren miteinander zu verbinden und sodann unter Aufhebung der erstinstanzlichen Urteile an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, damit dort beide Verfahren wiederum mit dem anhängigen Verfahren Not 1/18 (Verfahren gegen die Sachentscheidung) verbunden und verhandelt werden können. Den Hilfsantrag begründet der Kläger damit, dass das Vorgehen dem Zweck des § 44a VwGO entspreche und dem Aufreißen eines rechtsfreien Raums vorbeuge. 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen und den Hilfsantrag zurückzuweisen. 9 Sie meint, die Berufungsbegründung entspreche nicht den Anforderungen des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, weil sie sich nicht hinreichend mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetze. Vorsorglich schließt sie sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Unzulässigkeit der Klage an. I. 10 Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass und warum er - anders als das Oberlandesgericht - der Meinung ist, durch die Anwendung des § 44a VwGO auf den vorliegenden Fall entstünde eine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke. Aus seinen Ausführungen zur Klagebefugnis ergibt sich weiter, dass er, anders als die Vorinstanz, sein Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG bereits dann als verletzt ansieht, wenn die Beklagte, wie von ihm behauptet, bei Abgabe ihrer Stellungnahme gegenüber dem Justizministerium nur für den Amtsgerichtsbezirk W. von ihren üblichen Kriterien abweicht. II. 11 Die Berufung ist aber unbegründet, da die Klage unzulässig ist. 12 1. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, steht der Zulässigkeit der Klage § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a VwGO entgegen. Die von der Beklagten im Rahmen ihres Anhörungs- und Beteiligungsrechts abgegebenen Stellungnahmen zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung der Notarstelle dienten ausschließlich der Vorbereitung der diesbezüglich vom Justizministerium in eigener Verantwortung zu treffenden Sachentscheidung und sind daher gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert gerichtlich angreif- und einklagbar. Der Senat teilt die diesbezügliche Auffassung des Oberlandesgerichts und macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die ausführliche Begründung (Nr. II. der Entscheidungsgründe), gegen die auch die Berufung im Grundsatz keine Einwände erhebt, zu eigen. 13 Entgegen der Ansicht der Berufung entsteht durch die Anwendung des § 44a VwGO auf den vorliegenden Fall keine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.