BGH, Beschluss vom 09.01.2023 – VI ZB 82/20 – Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen einen für ihn tätigen Durchgangsarzt Zum Rechtsweg beim Rückgriff…
KORE303812023 ECLI:DE:BGH:2023:090123BVIZB82.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20230109 VI ZB 82/20 Beschluss § 280 Abs 1 BGB, § 839 BGB, Art 34 S 3 GG, § 13 GVG, § 51 Abs 1 Nr 3 SGG vorgehend OLG Bamberg, 30. September 2020, Az: 4 W 46/20vorgehend LG Aschaffenburg, 27. Mai 2020, Az: 33 O 9/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen einen für ihn tätigen Durchgangsarzt Zum Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den für ihn tätigen Durchgangsarzt bezüglich einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen eines Arbeitsunfalls.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
I.
1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.
2 Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, der Beklagte ein für sie tätiger Durchgangsarzt. Zwischen den Parteien gilt ein gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII geschlossener Vertrag über die Behandlung von bei der Klägerin versicherten Patienten.
3 Am 18. Oktober 2010 erlitt ein Versicherter der Klägerin einen Arbeitsunfall. Die durchgangsärztliche Behandlung des Versicherten erfolgte auf Veranlassung des Beklagten durch einen Assistenzarzt. Der Versicherte erhob den Vorwurf ärztlicher Fehlbehandlung und verlangte in einem Vorprozess Schadensersatz und Schmerzensgeld von der hiesigen Klägerin. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Mai 2017 verurteilte das Landgericht Aschaffenburg, das von einem Befunderhebungsfehler ausging, die Klägerin zur Zahlung von 40.120,72 € (40.000 € Schmerzensgeld und 120,72 € Attestkosten) nebst Zinsen an den Versicherten und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen. Zudem stellte es die Ersatzpflicht der Klägerin für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden des Versicherten aus der fehlerhaften Behandlung vom 18. Oktober 2010 fest.
4 Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin geltend, dem Beklagten, dem sie im Vorprozess den Streit verkündet hatte, sei das Verschulden des Assistenzarztes zuzurechnen. Sie begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 133.956,55 € (Klageanträge zu I bis III) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle weiteren aus dem Behandlungsfehler vom 18. Oktober 2010 resultierenden Aufwendungen (Klageantrag zu IV). Mit den Klageanträgen zu I und II verlangt die Klägerin dabei Ersatz für Zahlungen, die sie aufgrund des Urteils vom 17. Mai 2017 an den Versicherten geleistet habe, mit dem Klageantrag zu III Ersatz für Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 78.984,07 €, die ihr aufgrund der fehlerhaften Behandlung entstanden seien (13.440,11 € Heilbehandlungsmehrkosten, 33.616,27 € Verletztengeld, 31.927,69 € Verletztenrente bis zur Klageeinreichung).
5 Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Würzburg verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses begehrt hat, hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts abgeändert. Es hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nur hinsichtlich des Klageantrags zu III für unzulässig erklärt, den Rechtsstreit insoweit an das Sozialgericht Würzburg verwiesen und ausgesprochen, dass im Übrigen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Die weitergehende sofortige Beschwerde hat es zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Klägerin, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch hinsichtlich des Klageantrags zu III für zulässig zu erklären.
II.
6 Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, hinsichtlich der Klageanträge zu I und II (Erstattung von Zahlungen an den Versicherten aufgrund des Urteils vom 17. Mai 2017) sei gemäß Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg eröffnet, da die Klägerin insoweit einen Regress aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG verfolge. Entsprechendes gelte für den Klageantrag zu IV (Feststellungsantrag), da dieser auch etwaige künftige Aufwendungen aus Amtshaftung erfasse. Hingegen seien gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG die Sozialgerichte für die Entscheidung über den mit dem Klageantrag zu III verfolgten Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres "Eigenschadens" in Höhe von 78.984,07 € zuständig. Dieser Schaden sei der Klägerin ausschließlich aufgrund sozialrechtlicher Bestimmungen entstanden. Art. 34 Satz 3 GG sei aber nur für Schadensersatzansprüche unmittelbar aus und wegen Amtshaftung einschlägig. Die resultierende Aufspaltung des Rechtswegs sei der Klägerin zuzumuten. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG stehe der Aufspaltung nicht entgegen.
8 2. Das hält der rechtlichen Prüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Sozialgerichte für die Entscheidung über die mit dem Klageantrag zu III begehrte Erstattung von Heilbehandlungsmehrkosten, Verletztengeld und Verletztenrente zuständig sind und insoweit eine Verweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu erfolgen hat.
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12 Dass die Klägerin ihre Ansprüche auf § 280 Abs. 1 BGB stützt, also auf eine Norm des bürgerlichen Rechts, ist unerheblich. Ob es sich um eine bürgerliche Rechtstreitigkeit handelt, hängt nicht von der geltend gemachten Anspruchsgrundlage ab, sondern - wie bereits dargelegt - von der Rechtsnatur der Pflichten, aus deren Verletzung der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BSGE 105, 210 Rn. 9 mwN). Im Übrigen gelten für öffentlich-rechtliche Verträge aus dem Bereich des Sozialrechts die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit auch § 280 BGB entsprechend (§ 61 SGB X); es bleibt damit aber auch bei Anwendung des § 280 BGB bei dem Charakter einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.
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19 Die von der Rechtsbeschwerde zur Untermauerung ihrer Ansicht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (BGH, Urteile vom 21. Dezember 1964 - III ZR 70/63, BGHZ 43, 34; vom 3. Oktober 1985 - III ZR 60/84, NJW 1986, 1109; BVerwGE 37, 231; BVerwG NJW 2002, 2894) sind nicht auf den Streitfall übertragbar. Zum einen betrafen sie jeweils nicht den Rückgriff des Dienstherrn gegen den Amtsträger, sondern die Inanspruchnahme der öffentlichen Hand durch einen Dritten. Zum anderen ging es jeweils um die Frage, ob Ansprüche aus der Verletzung bestimmter, insbesondere vorvertraglicher öffentlich-rechtlicher Pflichten im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind, während der Streitfall die Frage aufwirft, hinsichtlich welcher Schäden - bei identischer Pflichtverletzung - der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.
20 Im Streitfall besteht kein Grund, den Klageantrag zu III aufgrund eines Sachzusammenhangs zur Amtshaftung, der darin besteht, dass der gesamte Schaden auf einer fehlerhaften durchgangsärztlichen Behandlung beruhen soll, den ordentlichen Gerichten zuzuweisen. Der mit dem Antrag geltend gemachte, durch die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung entstandene Schaden lässt sich ohne Weiteres von dem auf dem Zivilrechtsweg zu regressierenden Schaden aus der Erfüllung der Amtshaftungsansprüche des Versicherten trennen. Nicht jeder Sachzusammenhang zur Amtshaftung rechtfertigt eine Ausdehnung der auf der Sonderzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG beruhenden Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 60/84, NJW 1986, 1109 f., juris Rn. 16).
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22 Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommen Gesichtspunkten. Die hierdurch begründete rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen, da andernfalls eine Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagehäufungen möglich wäre (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 Rn. 23; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13, BGHZ 199, 159 Rn. 13 f. mwN; Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 2, juris Rn. 6). Ist der beschrittene Rechtsweg für einen der prozessualen Ansprüche nicht eröffnet, hat eine Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO mit anschließender Teilverweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 19/08, BGHZ 183, 35 Rn. 17; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 17 GVG Rn. 6; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 17 GVG Rn. 39; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 17 GVG Rn. 16).
23 Im Streitfall bilden die mit dem Klageantrag zu III geltend gemachten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und die auf das Urteil vom 17. Mai 2017 an den Versicherten gezahlten Beträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständige Schadenspositionen und damit entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347, juris Rn. 16 f.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., Einl. Rn. 73). Dass sämtliche Schäden nach dem Vortrag der Klägerin auf demselben schädigenden Ereignis beruhen, begründet noch keinen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, juris Rn. 8).
24 Dass die Teilverweisung zu einer Rechtswegspaltung führt und die Gefahr begründet, dass die durchgangsärztliche Behandlung des Versicherten von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, ist als Konsequenz der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung hinzunehmen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde setzt eine Teilverweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht voraus, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit, dass ein und derselbe Sachverhalt auseinandergerissen und in den sich aus ihm ergebenden Ansprüchen auf verschiedene Rechtswege verteilt wird, ist durch Art. 34 Satz 3 GG verfassungsrechtlich vorgegeben (vgl. BVerwGE 37, 231, 237, juris Rn. 22; Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 97. EL, Art. 34 Rn. 307 ff.).
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