KORE303832013 BGH 1. Zivilsenat 20130815 I ZB 68/12 Beschluss § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 93 ZPO, Nr 3101 Nr 1 RVG-VV vorgehend OLG München, 14. September 2012, Az: 11 W 1552/12, Beschlussvorgehend LG München I, 6. Juli 2012, Az: 4 HKO 19033/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenerstattung nach erfolgreichem Kostenwiderspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren: Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 RVG-VV aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003, I ZB 38/02, WRP 2003, 1000 und Beschluss vom 26. Juni 2003, I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115). Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 11. Zivilsenat - vom 14. September 2012 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht München I vom 6. Juli 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden unter Zurückweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin auf 581,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30. Mai 2012 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.268 € festgesetzt. 1 I. Die Antragstellerin hat wegen einer von ihr als wettbewerbswidrig angesehenen Behauptung gegen die Antragsgegnerin ohne deren vorherige Anhörung eine Beschlussverfügung erwirkt. Die Antragsgegnerin hat diese bis auf die Kostenentscheidung als endgültige Regelung anerkannt. Auf ihren zugleich eingelegten Kostenwiderspruch hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt. Deren dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 2 Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.849,80 € festgesetzt. Sie hat dabei eine 1,3-Verfahrensgebühr in nach dem Wert der Kosten berechneter Höhe und zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, JurBüro 2013, 33 = Rpfleger 2013, 116). Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen die Festsetzung einer nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens berechneten 0,8-Verfahrensgebühr der Antragsgegnerin. 3 II. Das Beschwerdegericht hat neben der Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert auch eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen, weil die Antragsgegnerin ihrem Verfahrensbevollmächtigten einen umfassenden, nicht auf die Kostenfrage beschränkten Verfahrensauftrag erteilt habe. Ein Kostenwiderspruch stehe einem sofortigen Anerkenntnis nahe, das ebenfalls eine zu erstattende 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert auslöse. In beiden Fällen werde der Antragsgegner in unberechtigter Weise mit einer prozessualen Maßnahme überzogen. Er habe daher in beiden Fällen auch das Recht, die Maßnahme anwaltlich überprüfen zu lassen, selbst wenn er sie letztlich als begründet anerkenne. 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr in nach dem Wert der Kosten berechneter Höhe zu erstatten. 5 1. Der Senat hat unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entschieden, dass mit dem Kostenwiderspruch auf Seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt, weil der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, allein auf die Abänderung der Kostenentscheidung abzielt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGH-Rep. 2003, 1115). 6 2. An dieser Sichtweise hält der Senat auch unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes fest. Weder die Begründung des Beschwerdegerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts geben Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG Hamburg, AGS 2011, 621, 622; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 Fn. 171; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 50; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Kostenwiderspruch"; aA Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.