r vorläufigen Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung. 2.
r Frage, ob Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats eines Oberlandesgerichts bestehen können, wenn es um die Anfechtung eines Bescheides geht, den die Präsidentin desselben Oberlandesgerichts erlassen hat. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Dezember 2019
zulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des
lassungsverfahrens
tragen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde 1992
m Notar bestellt. 2 Durch Bescheid vom 26. April 2019 enthob die Beklagte ihn vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe dafür sprächen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten.
r Begründung führte sie an: Der Kläger habe hohe Steuerrückstände verspätet beglichen, so dass es deswegen
einer Kontopfändung bei ihm gekommen sei. Er habe umfangreiche Privatdarlehen aufgenommen, die er in einer von der Beklagten eingeforderten Vermögensauskunft vom 14. März 2016 nicht erwähnt habe, aus eigenen Mitteln nicht habe tilgen können und Zivilprozesse mit Pfändungsmaßnahmen nach sich gezogen hätten. Ferner habe der Kläger im Jahre 2018 im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt mehrfach Fremdgelder deutlich verzögert an seine Mandanten weitergeleitet, zahlreiche Auszahlungen und Überweisungen
eigenen Zwecken von seinem Sammelanderkonto veranlasst sowie Baraus- und -einzahlungen auf beziehungsweise von seinen Konten in einer Größenordnung vorgenommen, die einem üblichen Geschäftsgebaren nicht entspreche. 3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Die Berufung hat es nicht
gelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf
lassung der Berufung, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen möchte. II. 4 1. Der Antrag auf
lassung der Berufung ist
lässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Ein Grund
r
lassung der Berufung (§ 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor. 5 a) Der
lassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) ist nur gegeben, wenn der Antragsteller im
lassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (s. zB Senat, Beschlüsse vom
Recht abgewiesen. Die dagegen vom Kläger vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 6 aa) Die vorläufige Amtsenthebung eines Notars kommt nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO in Betracht, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Bei der Bestimmung über die Amtsenthebung wegen Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung handelt es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand;
konkreten Missständen bei der notariellen Amtstätigkeit muss es noch nicht gekommen sein (Senat, Beschlüsse vom
ergreifen, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen. Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 95 f [
O aF]; vom
r Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder
rückgreift (s. Senat, Beschlüsse vom
Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die
grundeliegenden Ansprüche
vor befriedigt hat (s. Senat, Beschlüsse vom
verlässigkeit und Integrität wahrt (Senat, Beschlüsse vom
ziehen, ob der Notar etwa falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat; wenn er Auskunft gibt, muss diese richtig und vollständig sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom
verlässigkeit begründet (Senat, Urteil vom
erheblichen Bedenken gegen seine
verlässigkeit führt (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 94 [
O aF]; vom
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und beträchtlichen Steuerrückständen hat kommen lassen. Im Dezember 2015 waren Steuerrückstände von 169.670,48 € aufgelaufen, die er erst nach Einleitung von Pfändungsmaßnahmen und einem Hinweis der Beklagten auf eine drohende Amtsenthebung beglich. In der Folgezeit kam es zwar, abgesehen von geringeren Rückständen im Jahre 2018 über einen Zeitraum von einem Monat, nicht
erheblichen weiteren Missachtungen steuerlicher Verpflichtungen. Im Jahre 2017 zahlte der Kläger jedoch eine Darlehensforderung von 84.237,84 € nebst Zinsen und Kosten, die Gegenstand eines Zivilprozesses war, erst unter dem Druck eines vorläufigen Zahlungsverbots. Dass sich dieses nicht auf geschäftliche, sondern auf private Konten bezog, ist unerheblich, weil Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unabhängig von einem Bezug auf geschäftliche Verbindlichkeiten die wirtschaftliche Integrität des Notars in schwerwiegende Zweifel ziehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es insoweit ohne Belang, dass die betreffenden Verbindlichkeiten - unter Einsatz erheblicher an ihn geschenkter Mittel seiner Ehefrau - getilgt werden konnten. 11
rückzuzahlen sei; denn das Bestehen der Forderung bliebe hiervon unberührt. Der Kläger hatte keine Vorsorge für die Rückzahlung dieses nicht unerheblichen Betrages getroffen und verfügte dementsprechend nicht über ausreichend eigene Mittel, um diese Verbindlichkeit bei Eintritt ihrer Fälligkeit
begleichen. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Oberlandesgericht nicht die Aufnahme eines Privatdarlehens solchen Umfangs an sich für bedenklich gehalten, sondern dessen Nichterwähnung in der Vermögensauskunft und die fehlende Vorsorge für seine Tilgung. 12
r Tilgung eigener Verbindlichkeiten vorgenommen. Dieses Vorgehen belegt, dass der Kläger das Anderkonto nicht nur
r Verwaltung von Fremdgeldern genutzt hat. Sollten auf dem Anderkonto, wie der Kläger vorbringt, auch ihm selbst
stehende Honorare eingegangen sein, so wäre er als Rechtsanwalt verpflichtet gewesen, Eigengelder unverzüglich auszusondern und auf ein anderes Konto
übertragen, denn ein Anderkonto darf als offenes Treuhandkonto mit treuhänderischer Bindung
gunsten der wirtschaftlichen Inhaber der verwahrten Beträge ausschließlich für fremde und nicht auch für eigene Gelder des Rechtsanwalts genutzt werden (s. dazu etwa Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 4 BORA Rn. 10; Träger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 43a Rn. 92;
ck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 4 BORA Rn. 8; vgl. auch Ziffer 4 der "Bedingungen für Anwaltskonten und Anwaltsdepots von Rechtsanwälten und Gesellschaften von Rechtsanwälten" in der Fassung 9/2018 bei
ck aaO Rn. 9 mit dortiger Fn. 14). Verstößt der Rechtsanwalt gegen diese Pflicht, indem er eigene Gelder auf dem Anderkonto belässt, gefährdet er die Absicherung der Fremdgeldgläubiger. Denn ein Anderkonto, auf dem neben Fremdgeldern auch eigene Gelder verwaltet werden, verliert seine Eigenschaft als (offenes) Treuhandkonto und den damit verbundenen Schutz der Gläubiger (s. dazu bspw. BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, WM 2003, 1641 f und vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317, 320 ff Rn. 13 ff; Brandenburgisches OLG, WM 1999, 267, 269; Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch I, 5. Aufl., § 37 Rn. 39;
ck aaO Rn. 8). Entgegen der Meinung des Klägers können Mängel in der anwaltlichen Geschäftsführung auch die Art der Wirtschaftsführung des Notars im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO in Zweifel ziehen (Senat, Beschluss vom
O - weder eine Überschuldung noch gar einen Vermögensverfall des Notars, sondern sieht dessen Amtsenthebung bei objektiven Umständen vor, die eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung belegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 95 f; vom 15. November 2010 aaO S. 642 Rn. 8 und vom 17. März 2014 aaO S. 551 Rn. 16). 15
rückliegenden Zeitraums. Die
Bedenken Anlass gebende Wirtschaftsführung hat nicht nur in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Klägers bestanden (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom
mindest teilweise stabilisieren. Hierzu war er aber nicht aus eigener Kraft, sondern nur durch Schenkungen seiner Ehefrau in der Lage. Dies begründet Zweifel, ob der Kläger imstande sein wird, eine künftige finanzielle Schieflage abzuwenden. Eine der Beurteilung durch einen Sachverständigen vorbehaltene Unternehmensbewertung hat das Oberlandesgericht - entgegen der Rüge des Klägers - nicht vorgenommen; es hat lediglich die Angaben
seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in die Gesamtwürdigung einbezogen, ohne aus ihnen Schlüsse
ziehen, für die es besonderen wirtschaftlichen Sachverstandes bedürfte. Hierauf kommt es indes ebenso wie auf die Ertragslage der Kanzlei des Klägers letztlich nicht entscheidend an. Denn auch bei einer etwaigen langfristigeren Stabilisierung der Finanzen des Klägers wären die - insbesondere durch die Führung des Sammelanderkontos begründeten - Zweifel an seiner Art der Wirtschaftsführung nicht ausgeräumt. 16
mal dann, wenn der Notar - wie auch hier - weiterhin als Rechtsanwalt
gelassen und tätig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 1985 - NotSt(B) 3/85, DNotZ 1986, 310, 313). Besondere Umstände, die die vorläufige Amtsenthebung im hier vorliegenden konkreten Fall als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. 17 b) Auch der
lassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr
grundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (s. zB Senat, Beschlüsse vom
den diesbezüglichen Anforderungen s. Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13, BeckRS 2013, 22411 Rn. 11 [insoweit in DNotZ 2014, 311 nicht mit abgedruckt]) und sind - wie sich aus den obigen Ausführungen (
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (Senat, Beschlüsse vom
betreiben und abzuschließen ist (BVerfG, NJW 1977, 1959, 1960; Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 54 Rn. 5). Auf die Voraussetzungen des Vermögensverfalls kommt es für den Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO nicht an. Für die Entscheidung des Falles unerheblich ist auch die Frage, ob ein Notar private Darlehen oder
wendungen aus einer Lebensgemeinschaft entgegennehmen darf. 19 d) Auch der
lassungsgrund eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor. 20 aa) Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Er macht unter Bezugnahme auf ein Urteil der V. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof) vom 30. Januar 2020 (Rs. 29295/16, BeckRS 2020, 759 [engl.], NLMR 2020, 28 [dt. Übers.]) geltend, die Doppelrolle der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle als Vorstand der Justizbehörde, welche die vorläufige Amtsenthebung ausgesprochen hat, und als Präsidentin des Gerichts, das über die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage entscheidet, könne geeignet sein, begründete Befürchtungen hinsichtlich der Unabhängigkeit und objektiven Unparteilichkeit der Richter des dortigen Notarsenats hervorzurufen. Die
lassung der Berufung sei geboten, weil andernfalls eine nachträgliche umfassende Kontrolle durch den Bundesgerichtshof nicht eröffnet werde. 21 bb) Mit dieser Rüge gelangt der
lassungsantrag bereits deshalb nicht
m Erfolg, weil der Kläger im Verfahren vor dem Oberlandesgericht davon abgesehen hat, ein Befangenheitsgesuch anzubringen, und deshalb mit einem - etwaigen - Rügerecht ausgeschlossen ist. Hat ein Verfahrensbeteiligter in Kenntnis der aus seiner Sicht die Befangenheit begründenden Umstände
r Sache verhandelt, ohne ein Ablehnungsgesuch gestellt
haben, kann die Ablehnung nicht im Berufungszulassungsverfahren nachgeholt werden (Senat, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17, NJW 2018, 1607, 1609 Rn. 12 f mwN). So verhält es sich hier. Die Umstände, die der Kläger nunmehr für eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts vorbringt, lagen bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vor und waren dem Kläger auch bekannt. 22 cc) Unbeschadet dessen sieht der erkennende Senat im Gegensatz
den Überlegungen des Gerichtshofs (aaO Rn. 65 ff, 79) allein darin, dass die Oberlandesgerichtspräsidentin als Justizbehörde die angefochtene vorläufige Amtsenthebung angeordnet hat, keinen hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts (vgl. dazu auch Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, WM 2014, 805, 806 Rn. 4; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14, DNotZ 2015, 475, 476 Rn. 12 und vom 13. November 2017 aaO Rn. 14 ff). 23
als den anderen Präsidiumsmitgliedern (§ 21e Abs. 7 Satz 1 GVG; vgl. Kissel/Mayer aaO § 21e Rn. 71). Außerdem werden die Mitglieder des Notarsenats vorab für einen längeren Zeitraum, nämlich für die Dauer von fünf Jahren, fest bestellt (§ 102 Satz 1, § 103 Abs. 5 Satz 1 BNotO). 25
rechtfertigen. Wie auch der Gerichtshof nicht verkennt (aaO Rn. 78), sind disziplinarische Maßnahmen gegen Richter ihrerseits der gerichtlichen Überprüfung unterstellt und unzulässig, wenn und soweit hierdurch die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 DRiG). Die theoretische Möglichkeit, Richter könnten
r Förderung ihrer Aufstiegschancen bestrebt sein, in ihrer Entscheidungspraxis denjenigen Amtsträgern, die über Beförderungen
entscheiden haben,
gefallen, erfährt ein Gegengewicht durch die Gesetzesbindung und die verfassungsrechtliche Garantie der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit jedes Richters sowie die diese absichernden Rechtsschutzmöglichkeiten. Ohnedies sichern § 196 Abs. 1 GVG und das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG), dass die
ordnung des Entscheidungsergebnisses
m einzelnen Richter nicht möglich ist. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.