(7)Bankgeschäfte Rn. A10; Schwintowski/Schantz Bankrecht 6. Aufl. Kap. 4 Rn. 34 ff.; Pabst Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht im Kreditgewerbe 2010 S. 24 ff.). So sieht bereits das Gesetz selbst Durchbrechungen vor (vgl. etwa § 840 ZPO und Langenbucher/Bliesener/Spindler/Müller-Christmann Bankrechts-Kommentar 3. Aufl. Kap. 1 Rn. 73 mwN). Darüber hinaus kann es zu einer Kollision des Bankgeheimnisses mit Aufklärungs- oder Auskunftsansprüchen eines anderen Kunden oder eines Dritten kommen, die im Einzelfall durch eine Interessen- und Güterabwägung zu lösen ist (vgl. BGHZ 107, 104 = FamRZ 1989, 608, 609; BGH Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 308/89 - NJW 1991, 693, 694). Insbesondere in Fällen von Kreditsicherheiten eines Dritten für eine fremde Darlehensschuld wie bei einer Bürgschaft oder Grundschuld kann im Einzelfall eine Aufklärungs- oder Informationspflicht bestehen, die dem Bankgeheimnis vorgeht (vgl. Ellenberger/Bunte/Krepold/Zahrte Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 8 Rn. 115 ff. und Ellenberger/Bunte/Nobbe/Derstadt Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 70 Rn. 223 ff.; Schwintowski/Schantz Bankrecht 6. Aufl. Kap. 4 Rn. 55 mwN; Pabst Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht im Kreditgewerbe 2010 S. 30 f. mwN). 12
- b)Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Bausparkasse nicht berechtigt ist, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Vorlage der Originale der Bürgschaftsurkunde und der Eigentümererklärung zu verweigern. Denn dem als Drittsicherungsgeber in Anspruch genommenen Ehemann steht gegenüber der Bausparkasse ein Einsichtsrecht nach § 810 Alt. 2 BGB zu, hinter dem im vorliegenden Fall das Bankgeheimnis zurücktreten muss. 13
- aa)Nach § 810 Alt. 2 BGB kann jeder die Gestattung der Einsicht in eine Urkunde von deren Besitzer verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse - nämlich zumindest auch für ihn als Beweismittel (vgl. Grüneberg/Sprau BGB 82. Aufl. § 810 Rn. 3) - errichtet wurde und in dieser ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes - gegebenenfalls unwirksames (vgl. hierzu Grüneberg/Sprau BGB 82. Aufl. § 810 Rn. 6 f.) - Rechtsverhältnis beurkundet ist. Auf ein rechtliches Interesse kann sich jeder berufen, der - wie hier der Ehemann - die Einsichtnahme in eine Urkunde zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt (vgl. BGH Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13 - NJW 2014, 3312 Rn. 21 mwN). So steht etwa dem Bürgen gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner betreffenden Urkunden zu (vgl. BGH Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13 - NJW 2014, 3312 Rn. 20 ff.). Nichts Anderes kann für denjenigen gelten, der seiner Inanspruchnahme als Bürge mit der substantiierten Behauptung entgegentritt, die Bürgschaftserklärung sei gefälscht, und der die Einsichtnahme in die Bürgschaftsurkunde benötigt, um diese Behauptung zu beweisen. 14 Im vorliegenden Fall hat der Ehemann ein solches schützenswertes rechtliches Interesse an der Einsichtnahme und damit an der Vorlage der Originale der beiden Urkunden im gerichtlichen Verfahren, da sie zur Einholung des schriftvergleichenden Gutachtens und damit zur Aufklärung seiner Behauptung, seine Ehefrau habe die Unterschriften gefälscht, notwendig sind. 15
- bb)Hinter diesem rechtlichen Interesse des Ehemanns muss unter den hier maßgeblichen Umständen das durch das Bankgeheimnis geschützte Geheimhaltungsinteresse der Bausparkasse zurücktreten. Dabei ist bei der erforderlichen Abwägung auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die aufklärungspflichtige Bank gezwungen wäre, Einzelheiten ihrer Geschäftsverbindung mit einem anderen Kunden und über dessen Vermögenslage zu offenbaren (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 308/89 - NJW 1991, 693, 694). Die beiden Urkunden, insbesondere die Eigentümererklärung, enthalten nur wenige Einzelheiten über die Geschäftsverbindung zwischen der Bausparkasse und ihrem Kunden. Die Bürgschaftsurkunde benennt neben der Bausparvertrag-Nummer den Darlehensnehmer, den Darlehensbetrag sowie die Konditionen des Darlehens. Die Eigentümererklärung beschränkt sich demgegenüber auf die Mitteilung der Darlehensgewährung, des Darlehensnehmers und der Bausparvertrag-Nummer. Diese Umstände sind aber, wie das Beschwerdegericht zu Recht ausführt, aufgrund der Kopien der Urkunden, die die Bausparkasse zur Realisierung ihrer eigenen Ansprüche übersandt hat, bereits offenbart und bekannt. Soweit - abgesehen vom Inhalt - weitere Einzelheiten der Urkunden wie ihr Material und ihre Beschaffenheit bislang nicht bekannt sind, ändert dies entgegen der Rechtsbeschwerde nichts daran, dass vorliegend das Geheimhaltungsinteresse der Bank gegenüber dem Informationsinteresse des Ehemanns als geringer zu gewichtigen ist. 16 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303832024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public