BGH, Beschluss vom 29.11.2023 – XII ZB 141/22 – Bankgeheimnis vs. Vorlage einer Originalurkunde der Bausparkasse Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis…
KORE303832024 ECLI:DE:BGH:2023:291123BXIIZB141.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20231129 XII ZB 141/22 Beschluss § 142 Abs 2 ZPO, § 383 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 387 ZPO, § 30 Abs 1 FamFG, § 810 Alt 2 BGB vorgehend OLG Bamberg, 28. März 2022, Az: 2 WF 119/21, Beschlussvorgehend AG Kulmbach, 15. Juni 2021, Az: 1 F 59/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Bankgeheimnis vs. Vorlage einer Originalurkunde der Bausparkasse Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist (hier: zum Beweis der Unechtheit der Urkunden).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. März 2022 wird auf Kosten der sonstigen Beteiligten zurückgewiesen.
I.
1 Das Verfahren betrifft den Zwischenstreit über ein von der sonstigen Beteiligten (im Folgenden: Bausparkasse) geltend gemachtes Zeugnisverweigerungsrecht. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.
2 Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) sind getrennt lebende Eheleute. Gemeinsam mit der Mutter des Ehemanns sind sie Miteigentümer eines von ihnen bewohnten Anwesens. Auf Antrag der Ehefrau ist das Scheidungsverfahren anhängig.
3 Der Ehemann hat beantragt, von der Durchführung des von Amts wegen als Folgesache eingeleiteten Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG abzusehen. Dazu hat er vorgetragen, die Ehefrau habe unberechtigt seine Unterschriften auf einer Bürgschaftsurkunde und einer Eigentümererklärung vom 3. Februar 2011 angebracht.Hiervon habe er erstmals erfahren, als die Bausparkasse ihn im März 2019 auf Zahlung von rund 19.500 € für ein Darlehen des volljährigen Sohnes in Anspruch genommen habe.
4 Zum Beweis der behaupteten Fälschung seiner Unterschriften hat der Ehemann die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens beantragt sowie zu diesem Zweck die an die Bausparkasse gerichtete gerichtliche Anordnung, die in ihrem Besitz befindlichen Originale der in Kopie vorliegenden Bürgschaftsurkunde und Eigentümererklärung vorzulegen, begehrt. Die Bausparkasse hat die Vorlage der beiden Original-Urkunden unter Bezugnahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigert, da die Unterlagen ein Darlehensverhältnis zwischen ihr und einer dritten, am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligten Person beträfen, die ihr ausdrücklich die Herausgabe der Unterlagen untersagt habe. Das Amtsgericht hat sich aufgrund des aus seiner Sicht bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts gehindert gesehen, die Vorlage der Urkunden anzuordnen.
5 Mit Zwischenbeschluss hat es den Antrag des Ehemanns, zu erkennen, dass die Weigerung unberechtigt sei, hilfsweise, dass die Bausparkasse die Vorlegung nach § 142 Abs. 2 ZPO nicht verweigern könne, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Bausparkasse nicht berechtigt sei, die Vorlage der beiden Original-Urkunden zu verweigern. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Bausparkasse.
II.
6 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 124/22 - FamRZ 2023, 1380 Rn. 4 mwN) hat in der Sache keinen Erfolg.
7 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2022, 1115 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
8 Die Bausparkasse sei nicht berechtigt, die Vorlage der beiden Original-Urkunden zu verweigern. Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO stehe ihr nicht aufgrund des Bankgeheimnisses zu. Dieses beziehe sich auf kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden seien und die der Kunde geheimzuhalten wünsche. Kundenbezogene Tatsachen, also Informationen in Bezug auf den Sohn der Beteiligten als Darlehensnehmer, enthielten die Bürgschaftsurkunde und Eigentümererklärung jedoch nicht bzw. lediglich insoweit, als in der Bürgschaftsurkunde das gewährte Darlehen betragsmäßig samt Konditionen und Darlehensnehmer bezeichnet werde. Diese Informationen seien aber ohnehin bereits durch Übermittlung von Kopien der Urkunden offenbart und im Verfahren bekannt. Dem Ehemann gehe es mit seinem Beweisantrag um die von ihm bestrittene Echtheit und nicht um den Inhalt der Urkunde. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Tatsache in Bezug auf den Darlehensnehmer als Kunden der Bausparkasse.
9 2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
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11 Dieses Bankgeheimnis gilt jedoch nicht grenzenlos (vgl. Ellenberger/Bunte/Krepold/Zahrte Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 8 Rn. 87 ff.; Hopt/Hopt HGB 42. Aufl. (7) Bankgeschäfte Rn. A10; Schwintowski/Schantz Bankrecht 6. Aufl. Kap. 4 Rn. 34 ff.; Pabst Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht im Kreditgewerbe 2010 S. 24 ff.). So sieht bereits das Gesetz selbst Durchbrechungen vor (vgl. etwa § 840 ZPO und Langenbucher/Bliesener/Spindler/Müller-Christmann Bankrechts-Kommentar 3. Aufl. Kap. 1 Rn. 73 mwN). Darüber hinaus kann es zu einer Kollision des Bankgeheimnisses mit Aufklärungs- oder Auskunftsansprüchen eines anderen Kunden oder eines Dritten kommen, die im Einzelfall durch eine Interessen- und Güterabwägung zu lösen ist (vgl. BGHZ 107, 104 = FamRZ 1989, 608, 609; BGH Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 308/89 - NJW 1991, 693, 694). Insbesondere in Fällen von Kreditsicherheiten eines Dritten für eine fremde Darlehensschuld wie bei einer Bürgschaft oder Grundschuld kann im Einzelfall eine Aufklärungs- oder Informationspflicht bestehen, die dem Bankgeheimnis vorgeht (vgl. Ellenberger/Bunte/Krepold/Zahrte Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 8 Rn. 115 ff. und Ellenberger/Bunte/Nobbe/Derstadt Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 70 Rn. 223 ff.; Schwintowski/Schantz Bankrecht 6. Aufl. Kap. 4 Rn. 55 mwN; Pabst Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht im Kreditgewerbe 2010 S. 30 f. mwN).
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14 Im vorliegenden Fall hat der Ehemann ein solches schützenswertes rechtliches Interesse an der Einsichtnahme und damit an der Vorlage der Originale der beiden Urkunden im gerichtlichen Verfahren, da sie zur Einholung des schriftvergleichenden Gutachtens und damit zur Aufklärung seiner Behauptung, seine Ehefrau habe die Unterschriften gefälscht, notwendig sind.
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Die Eigentümererklärung beschränkt sich demgegenüber auf die Mitteilung der Darlehensgewährung, des Darlehensnehmers und der Bausparvertrag-Nummer. Diese Umstände sind aber, wie das Beschwerdegericht zu Recht ausführt, aufgrund der Kopien der Urkunden, die die Bausparkasse zur Realisierung ihrer eigenen Ansprüche übersandt hat, bereits offenbart und bekannt. Soweit - abgesehen vom Inhalt - weitere Einzelheiten der Urkunden wie ihr Material und ihre Beschaffenheit bislang nicht bekannt sind, ändert dies entgegen der Rechtsbeschwerde nichts daran, dass vorliegend das Geheimhaltungsinteresse der Bank gegenüber dem Informationsinteresse des Ehemanns als geringer zu gewichtigen ist.
16 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303832024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public