über bestimmte Beschlussgegenstände nicht die Mehrheit der abgegebenen, sondern die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet, und ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrags,
die Mehrheit der anwesenden Stimmen als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein stimmenden Gesellschafter zu verstehen ist, sind bei schriftlicher Beschlussfassung mit den „anwesenden“ Gesellschaftern im Regelfall nicht alle, sondern nur die Gesellschafter gemeint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juli 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger zu 3 ist unmittelbarer Kommanditist der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, an der sich ursprünglich mehr als 2000 Anleger als unmittelbare Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligt hatten. Die Nebenintervenientin ist als geschäftsführende Kommanditistin der Beklagten ebenso wie die beiden Komplementäre jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten berechtigt und verpflichtet. 2 Der Gesellschaftsvertrag enthält in §§ 16, 17 zur Beschlussfassung unter anderem folgende Regelungen: § 16 Gegenstand der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere für folgende Beschlussfassungen zuständig: …
2 Satz 2 und 3 GV ersatzlos aufgehoben werden. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 teilte die Streithelferin den Gesellschaftern mit,
die Beschlussanträge mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden seien; an der Abstimmung hätten sich 80,38 % der Gesellschafter beteiligt, die Beschlüsse seien mit einer Mehrheit von 76,83 % und von 77,53 % gefasst worden. Die Kläger haben beantragt, die Beschlüsse wegen formeller und materieller Beschlussmängel für nichtig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen. Das Landgericht hat zunächst dem Hauptantrag durch Versäumnisurteil entsprochen, jedoch auf den Einspruch der Beklagten dieses aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers zu 3 (im Folgenden: Kläger) unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung festgestellt,
die gefassten Beschlüsse nichtig sind. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. 4 Die Revision hat Erfolg und führt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 6 Die Änderungsbeschlüsse seien unwirksam, weil sie nicht mit der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst worden seien. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 GV müssten bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterworfenen Beschlussgegenständen sowohl bei Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung als auch bei schriftlicher Beschlussfassung 75 % der anwesenden Gesellschafter mit Ja stimmen. Dies seien bei einer Versammlung 75 % der Erschienenen, bei schriftlicher Abstimmung 75 % aller Gesellschafter, da bei schriftlicher Abstimmung alle Gesellschafter als „anwesend“ anzusehen seien. 7 II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die angefochtenen Änderungsbeschlüsse sind mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV festgelegten Stimmenmehrheit gefasst worden. 8 1. Die Klage ist zu Recht gegen die Gesellschaft erhoben worden. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt,
der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom
eine Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung über die Beschlussgegenstände des § 16 Abs. 2 GV ausgeschlossen sein soll, die nicht unter § 16 Abs. 3 GV fallen. Der Begriff „Gesellschafterversammlung“ im Sinn von § 16 GV meint - ebenso wie in § 17 Abs. 3 GV - nicht die Versammlung der erschienenen Gesellschafter, sondern die Gesellschafter als Organ der Gesellschaft. Andernfalls wäre § 17 Abs. 1 GV weitgehend bedeutungslos, da § 16 Abs. 1 GV auch Beschlüsse über Rechtsgeschäfte umfasst, für die der Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorschreibt. 10
die Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinn von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bei Beschlussfassung in der Versammlung ebenso wie bei schriftlicher Abstimmung als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein abstimmenden Gesellschafter zu verstehen ist. Diese Auslegung ist entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb fehlerhaft, weil nach der Rechtsprechung des Senats in einer eher körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl von Mitgliedern nicht nur personengesellschaftsrechtliche, sondern auch kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden können, so auch § 47 Abs. 1 GmbHG. Nach dieser Vorschrift ist die Mehrheit nicht nach der Zahl der stimmberechtigten Gesellschafter, sondern ausschließlich nach der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen unter Außerachtlassung der Enthaltungen zu bestimmen (BGH, Urteil vom
die abgegebenen Stimmen maßgeblich und Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind (BGH, Urteil vom
es sich bei der Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV lediglich um eine Ungenauigkeit des Ausdrucks handelt. Vielmehr spricht alles dafür,
den unterschiedlichen Formulierungen in § 17 Abs. 3 Satz 1 GV und § 16 Abs. 2 Satz 1 GV eine gewollte inhaltliche Unterscheidung zugrunde liegt. Abgesehen davon,
3 Satz 1 GV darauf hinweist,
der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen kann und damit eine abweichende Regelung ausdrücklich zulässt, handelt es sich bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterfallenden Beschlussgegenständen für die Gesellschafter um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, für die der Gesellschaftsvertrag in § 16 Abs. 2 Satz 1 ein höheres Mehrheitserfordernis aufstellt als für weniger einschneidende Beschlussgegenstände. 13 b) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind jedoch bei schriftlicher Beschlussfassung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV nicht alle, sondern nur die Gesellschafter gemeint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Gegen die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung spricht schon,
2 Satz 2 GV für die Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung ausdrücklich eine Teilnahme von mindestens 10 % aller Gesellschafter verlangt. Hätte der Gesellschaftsvertrag auch bei schriftlichen Abstimmungen über die in § 16 Abs. 2 genannten Beschlussgegenstände eine bestimmte Mehrheit aller - und nicht nur der teilnehmenden - Gesellschafter fordern wollen, wäre zu erwarten,
dieser Wille in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV ebenso unmissverständlich Ausdruck gefunden hätte wie in dem folgenden § 17 Abs. 2 Satz 2 GV. 14 Insbesondere steht der vom Berufungsgericht befürworteten Auslegung entgegen,
für die in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände im schriftlichen Verfahren ein wesentlich höheres Maß an Zustimmung gefordert würde als bei Abstimmung in der Versammlung. Während es bei der Abstimmung über einen unter § 16 Abs. 2 GV fallenden Gegenstand in der Versammlung für eine positive Beschlussfassung schon genügte,
3 von 4 erschienenen Gesellschaftern mit Ja stimmten, fehlte es bei schriftlicher Abstimmung selbst dann an der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderlichen Mehrheit, wenn sich - wie hier - mehr als 80 % aller Gesellschafter an der Abstimmung beteiligen und der Beschluss eine Mehrheit von über 76 % der teilnehmenden Gesellschafter findet. 15 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die aus seinem Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV folgenden gesteigerten Anforderungen an eine positive Beschlussfassung bei schriftlicher Abstimmung gegenüber der Beschlussfassung in der Versammlung weder mit den Risiken einer schriftlichen Abstimmung noch mit der Bedeutung der in § 16 Abs. 2 GV genannten Gegenstände rechtfertigen. Vielmehr läge ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch vor. Der mit jeder schriftlichen Beschlussfassung verbundenen Besonderheit,
anders als bei einer Abstimmung in der Versammlung die Gesellschafter hier regelmäßig keine Gelegenheit haben, das Für und Wider zu erörtern und so auf den Willensbildungsprozess in der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, trägt der Gesellschaftsvertrag dadurch Rechnung,
er für die Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung ein Teilnahmequorum von 10 % aller Gesellschafter bestimmt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GV).
2 GV Beschlussgegenstände von besonderer Bedeutung betrifft, erklärt nicht, warum über dieses Quorum hinaus für die schriftliche Beschlussfassung eine breitere Zustimmung erforderlich sein sollte als bei Beschlussfassung in der Versammlung. Für einen solchen Willen ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine hinreichenden Anhaltspunkte. Anders als das Berufungsgericht meint, besteht auch bei schriftlicher Abstimmung zwischen der Mehrheit der anwesenden (= teilnehmenden) und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Unterschied. Auch derjenige, der an der schriftlichen Abstimmung teilnimmt, kann sich der Stimme enthalten.
Gesellschafter, die weder mit Ja noch mit Nein stimmen wollen, möglicherweise schon nicht an der schriftlichen Abstimmung teilnehmen und sich in diesem Fall die Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen annäherte, genügt hierfür nicht. 16 III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - die weiter geltend gemachten Beschlussmängel prüfen und die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 17 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen,
die Beschlüsse mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit gefasst worden und auch im Übrigen formell wirksam sind, wird es auf der zweiten Stufe den Einwand der Kläger zu prüfen haben, die Mehrheit habe sich mit den beanstandeten Beschlüssen treuwidrig über die Rechte der Minderheit hinweggesetzt (vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.