gleich verwirklichter allgemeiner Straftatbestände wie gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch ein inländisches Gericht nicht wegen des Verfahrenshindernisses der funktionellen Immunität ausgeschlossen, wenn die Taten von einem ausländischen nachrangigen Hoheitsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit im Ausland
m Nachteil von nicht inländischen Personen begangen wurden. 2.
den Voraussetzungen des Kriegsverbrechens der Folter. 1. Auf die Revision des Generalbundesanwalts wird das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2019
gehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Generalbundesanwalts, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts
rückverwiesen.
tragen. Von Rechts wegen 1 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es
r Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte und
dessen Lasten der Generalbundesanwalt wenden sich mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen das Urteil. Das Rechtsmittel des Generalbundesanwalts, der eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen des Kriegsverbrechens der Folter und die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erstrebt, hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Angeklagten unbegründet. A. 2 Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 I. Der Angeklagte war als Oberleutnant der afghanischen Armee auf einem ihrer Stützpunkte tätig. Er bemerkte Ende 2013/Anfang 2014, dass drei Gefangene, deren Hände gefesselt und deren Augen mit Tüchern verbunden waren,
der Kaserne gebracht wurden. In deren Nähe hatten Aufständische am Vortag eine Gruppe von Soldaten beschossen. Der Angeklagte hörte Schreie aus dem Büro des stellvertretenden Kommandeurs, in das die Gefangenen geleitet worden waren, und begab sich dorthin. Als er eintrat, schlug der stellvertretende Kommandeur mit einem etwa ein Meter langen, zolldicken Stück eines Wasserschlauchs auf die in landestypischer Weise auf dem Boden sitzenden - weiterhin mit Fesseln und Augenbinden versehenen - Gefangenen ein. Auf dessen Bitten schrieb der Angeklagte die folgende, durch einen weiteren Soldaten gefilmte Vernehmung mit. Ihr Ziel war es, Informationen über einen Anführer und Waffenverstecke der Taliban
erhalten. Bei der Befragung wirkten der Angeklagte und der stellvertretende Kommandeur aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses
sammen, mittels Drohungen und leichter bis mittelgradiger Gewaltanwendung Aussagen der Gefangenen
erlangen. 4 Der Mittäter drohte dem ersten Gefangenen, er werde ihn "zerreißen". Der Angeklagte sagte
diesem auf Dari, er werde ihn "an Strom anschließen", was der Mittäter den Paschtu sprechenden Gefangenen übersetzte. Der Angeklagte zog dem an die Zimmerwand gelehnten Gefangenen an den Haaren und schlug dessen Kopf in schneller Folge vier Mal gegen die Holzwand. Der andere Offizier versetzte ihm mit den losen Enden eines mittig gefalteten Wasserschlauchs zwei Schläge von oben auf den Kopf. 5 Dem zweiten Gefangenen zog der Angeklagte darauf rund dreißig Sekunden an den Haaren und forderte ihn
einem Eingeständnis auf. Als ein weiterer im Raum befindlicher Soldat erklärte, er habe den Gefangenen in dem Haus festgenommen, von dem die Raketen abgeschossen worden seien, schluchzte der Gefangene. Der Angeklagte versetzte diesem einen leichten Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht und wies ihn an, das Weinen
beenden. 6 Der stellvertretende Kommandeur schlug sodann dem dritten Gefangenen jeweils zwei Mal mit dem Handrücken gegen den Stirnbereich, zog ihn an der Schulter
Boden und schlug ihm mit der Faust von oben auf den Kopf. Nachdem der Angegangene eine Frage beantwortet und sich wiederaufgerichtet hatte, wurde er schließlich mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Anders als die beiden anderen Gefangenen machte er daraufhin wegen der Misshandlungen Angaben
m Aufenthaltsort von Taliban und Waffen. 7 Als ein Sicherheitsoffizier hinzukam und die Gefangenen abholte, endete die über vierminütige Befragung. Die Schläge wurden insgesamt mit leichter bis mittlerer Intensität ausgeführt und waren geeignet, leichte bis mittelgradige Schmerzen hervorzurufen. Die Misshandlungen mit dem Wasserschlauch waren allenfalls geeignet, Hautrötungen auf der Kopfoberseite und leichte Schmerzen
erzeugen. Äußere Verletzungen oder psychische Folgeschäden waren nicht festzustellen. 8 II. Im ersten Quartal des Jahres 2014 fand der Angeklagte nach einem Feuergefecht den Leichnam eines gesuchten, hochrangigen Talibankommandeurs. Er sollte den Körper auf Befehl seines Vorgesetzten
einem Metzger bringen und ordnete den Abtransport mit einem Militärfahrzeug an. Dabei wurde die Leiche so auf das Heck des Fahrzeugs vom Typ Humvee gelegt, dass Arme und Beine nach unten baumelten. Die anschließende Fahrt wurde in Kenntnis des Angeklagten gefilmt. Vor Fahrtbeginn versetzte ein Polizist dem Toten drei Faustschläge; mit dessen Arm führte der Angeklagte eine winkende Geste aus. Während der Fahrt schlugen der Polizist und ein auf dem Fahrzeugdach sitzender Soldat mehrfach mit einem Sturmgewehr auf die Leiche ein. Bei einem kurzen Stopp hielt der Angeklagte einen Fleischerhaken an die Leiche. 9 Letztlich ließ er sie
einem rund drei Meter hohen Schutzwall fahren und zog ihr eine Seilschlinge um den Hals, an der sie auf sein Geheiß sowie mit seiner Unterstützung hinaufgezogen und an einem Metallgitter befestigt wurde. Sodann erklärte er in einer gefilmten Ansprache, sie hätten die Leiche "wie die von einem Esel mitgenommen und hier erhängt"; wenn sie wieder solche Leute ertappten, die ihre Leute attackierten, würden sie sie töten. Bei dem Aufhängen an dem Schutzwall kam es ihm und den von ihm Befehligten darauf an, den Getöteten wie eine Trophäe
präsentieren und in seiner über den Tod hinausreichenden Ehre herabzuwürdigen sowie durch die unzutreffende Behauptung, er habe den Talibanführer selbst getötet, sein berufliches Fortkommen
fördern. 10 III. In Afghanistan bestand
den Tatzeitpunkten ein "seit Jahresende 2001 andauernder Krieg in Form eines nichtinternationalen bewaffneten Konfliktes" zwischen den durch internationale Truppen unterstützten afghanischen Regierungsstreitkräften einerseits sowie Taliban und weiteren nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen andererseits. B. 11 Einer Entscheidung in der Sache steht nicht das von Amts wegen
prüfende (dazu unter I.) Verfahrenshindernis der funktionellen Immunität entgegen. Nach dem Völkergewohnheitsrecht sind - frühere - militärische Hoheitsträger wie der Angeklagte in Bezug auf Kriegsverbrechen nicht von der deutschen Strafgerichtsbarkeit befreit (II.). Da insofern keine ernstzunehmenden Zweifel bestehen, kann der Senat hierüber befinden, ohne
vor eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (III.). Folglich bedarf es keiner Klärung, ob eine funktionelle Immunität aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre (IV.). Auch im Übrigen ist die deutsche Strafgerichtsbarkeit eröffnet (V.). 12 I. Der Senat hat über das Vorliegen einer etwaigen Immunität
entscheiden, obwohl sie im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden ist. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung; ihr Bestehen sowie ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
prüfen und
berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
F BGH, Urteil vom
gleich verwirklichter allgemeiner Straftatbestände wie gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch ein inländisches Gericht nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Taten durch einen ausländischen nachrangigen Hoheitsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit im Ausland
m Nachteil von nicht inländischen Personen begangen wurden. Im Einzelnen: 14
m Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen
stellen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 824/15 u.a., aaO Rn. 31 mwN). 15
r Ermittlung der Staatenpraxis kann auf das Verhalten der für den völkerrechtlichen Verkehr nach internationalem oder nationalem Recht
ständigen Staatsorgane, regelmäßig die Regierung oder das Staatsoberhaupt, abzustellen sein. Die Staatenpraxis kann sich daneben aber auch aus den Akten anderer Staatsorgane wie solchen des Gesetzgebers oder der Gerichte ergeben, soweit ihr Verhalten unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1506/03, BVerfGE 109, 38, 54 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt zwar weiter, dass richterliche Entscheidungen, wie auch völkerrechtliche Lehrmeinungen, nur als Hilfsmittel für die Klärung von Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen sind. Allerdings ist bei der Ermittlung der Staatenpraxis den neueren Rechtsentwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung
tragen, die durch fortschreitende Differenzierung und eine
nahme der anerkannten Völkerrechtssubjekte gekennzeichnet sind. Deshalb verdienen die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und vor allem internationaler Gerichte besondere Aufmerksamkeit (BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1506/03, aaO).
dem können die Entscheidungen nationaler Gerichte insbesondere dort berücksichtigt werden, wo, wie im Bereich der gerichtlichen Immunität fremder Staaten, das innerstaatliche Recht den nationalen Gerichten die unmittelbare Anwendung von Völkerrecht gestattet (vgl. BVerfG, Beschluss vom
mindest in Bezug auf Hoheitsakte (acta iure imperii) grundsätzlich keiner fremden staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
erwägende funktionelle Immunität ist von anderen Immunitäten, insbesondere der personellen (ratione personae),
unterscheiden. Gleiches gilt für den Ausschluss der zivilrechtlichen Haftung. 18 b) Es besteht eine allgemeine Staatenpraxis dahin, dass bei der aufgezeigten Sachlage eine Strafverfolgung durch ein nationales Gericht möglich ist. Staatliche Organe und Gerichte haben vielfach fremde Hoheitsträger wegen Kriegsverbrechen, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafrechtlich verfolgt und verurteilt. 19 Da diese eine Immunität ablehnenden Entscheidungen von großer Anzahl und erheblicher Bedeutung sind, fällt es im Ergebnis nicht ins Gewicht, dass der Nachweis einer Immunität gewährenden und mithin regelmäßig
keinen Gerichtsverfahren führenden Übung unter Umständen schwerer fallen kann als das Auffinden solcher Erkenntnisse, die ein Strafverfolgungshindernis verneinen und
einer Verurteilung gelangen. Im Übrigen wäre selbst bei einer von Immunität ausgehenden Praxis damit
rechnen, dass es wegen deren Nichtbeachtung oder Anwendungszweifeln im Einzelfall
Gerichtsentscheidungen kommt, die sie bestätigen. Solche Aussprüche sind indes nicht ersichtlich. Im Gegenteil wurde die innerstaatliche Gerichtsbarkeit regelmäßig als gegeben erachtet. 20
m Völkermord sowie weiterer Delikte verurteilt (s. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732; BayObLG, Urteile vom 23. Mai 1997 - 3 St 20/96, NJW 1998, 392; vom 15. Dezember 1999 - 6 St 1/99). Im Übrigen stand der Verurteilung eines ruandischen Bürgermeisters wegen Völkermords dessen frühere Position ebenfalls nicht entgegen (s. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, JZ 2016, 103; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Dezember 2015 - 4 - 3 StE 4/10 - 4 - 1/15, juris). 22
einzelnen Beispielen Barthe, Journal of International Criminal Justice 16 [2018], 663, 665 ff.). 23 c) Neben der entsprechenden einhelligen Staatenpraxis existiert eine allgemeine Überzeugung, dass nach dem Völkerrecht - sofern eine funktionelle Immunität fremder Hoheitsträger gleich welchen Ranges für hoheitliches Handeln anzunehmen sein sollte - jedenfalls die Strafverfolgung niederrangiger Hoheitsträger wegen Kriegsverbrechen oder bestimmter anderer die Weltgemeinschaft als Ganzes betreffender Delikte durch nationale Gerichte
lässig ist (vgl. allgemein
r Inanspruchnahme des Einzelnen durch das Völkerstrafrecht BVerfG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17, JZ 2021, 142 Rn. 18). 24 aa) Der
den "Nürnberger Prinzipien" gezählte Art. 7 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs vom 8. August 1945 sah ausdrücklich vor, dass die amtliche Stellung eines Angeklagten, sei es als Oberhaupt eines Staates oder als verantwortlicher Beamter in einer Regierungsabteilung, nicht als Strafausschließungsgrund oder Strafmilderungsgrund gelten solle. Er setzte damit ersichtlich die Gerichtsbarkeit über die genannten Personen in Bezug auf die der
ständigkeit des Gerichtshofs unterfallenden Verbrechen - Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 6 des Statuts) - voraus. Wenngleich der Gerichtshof ausschließlich
r Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse gebildet wurde (Art. 1 des Statuts;
r besonderen staatsrechtlichen Situation Deutschlands nach dem Krieg BVerfG, Urteil vom
r Unbeachtlichkeit der staatlichen Funktion bei Kriegsverbrechen auch US Department of the Army, Field Manual FM 27-10, The Law of Land Warfare vom 18. Juli 1956, Nr. 510). Beispielsweise sind sie bei der Schaffung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs mit bedacht worden (s. BT-Drucks. 14/2682 S. 100, 101; Kirsch, Wash. U. Global Stud. Law Review 6 [2007], 501;
m Ausgangspunkt für die Herausbildung einer internationalen Strafjustiz für Verbrechen gegen die Humanität auch BVerfG, Urteil vom
sammenhang mit Immunitätsfragen internationale Gerichte, die im Interesse der internationalen Gemeinschaft als Ganzes handelten, von nationaler Rechtsprechung im Interesse eines einzelnen Staates abgegrenzt hat (daran anschließend Sondergerichtshof für Sierra Leone, Entscheidung vom
entscheiden. 27
sammenhang nicht explizit die Immunität fremder Hoheitsträger erörtert hat (vgl.
r "act of state doctrine" BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94 u.a., BVerfGE 95, 96, 129 mwN), wird aus seiner Entscheidung und deren Begründung deutlich, dass im Ergebnis das Handeln als Hoheitsträger ein Strafverfahren vor einem fremden nationalen Gericht nicht hindert. 28
erkannt (Cour de cassation de Belgium, Beschluss vom 12. Februar 2003 - P.02.1139.F, Journal Tribunaux 2003, 243, 246 f. [International Legal Materials 42 <2003>, 596]; s. dazu Rau, HuV-I 2003, 92; d’Argent, Journal Tribunaux 2003, 247, 250 ff.). 30
m Gegenstand hatte, nicht mit dem Problem der Immunität, sondern mit der Frage der nationalen Gerichtsbarkeit befasst und diese - anders als die beanstandete Entscheidung - im konkreten Fall
mindest teilweise angenommen (Tribunal Constitutional, Urteil vom 26. September 2005 - 237/2005, Boletin Oficial del Estado 2005 Nr. 258 - 17753 -, 45 [International Law in Domestic Courts 137 <ES 2005>];
r vorangehenden Entscheidung des Tribunal Supremo s. Benavides, International Legal Materials 42 [2003], 683, 684 f.). 31
dem Schluss gekommen, dass eine einhellige klare Antwort auf die Frage, ob sich die Immunität ratione materiae auf alle in hoheitlicher Funktion begangenen Handlungen beziehe und dabei die vorgeworfenen schweren Verletzungen humanitären Rechts
beachten seien, zwar nicht möglich sei. Allerdings scheide es in solchen Konstellationen aus, sich auf eine funktionelle Immunität
berufen (Bundesgericht, Beschluss vom 25. Juli 2012 - BB.2011.140, Arrêts du Tribunal Pénal Fédéral Suisse 2012, 97, 113 f.). 33
grunde gelegt, dass prinzipiell eine Immunität für Handlungen von Hoheitsträgern in Ausübung staatlicher, nicht privatwirtschaftlicher Gewalt bestehe, davon aber Ausnahmen nach den Regeln zwingenden Völkerrechts bestehen könnten (Cour de cassation, Entscheidung vom
nächst auf sich beruhen lassen, ob der Grundsatz der Staatenimmunität mit gleicher Geltungskraft wie im Zivilprozessrecht "für die Strafverfolgung Bedeutung hat und fremde Staatsorgane über den Kreis der sogenannte persönliche Immunität genießenden Personen (Staatsoberhäupter, Diplomaten) hinaus schützt" (BGH, Urteil vom
vor nach § 220a StGB aF ohne weiteres unbeanstandet gelassen (s. BGH, Urteil vom
m Völkermord durch den Leiter einer örtlichen Polizeistation in Bosnien-Herzegowina]; vom
r strafrechtlichen Immunität sind noch nicht abgeschlossen (
r Bedeutung der Völkerrechtskommission BVerfG, Beschluss vom
mindest eine funktionelle Immunität auch bei Kriegsverbrechen gewährende völkerrechtliche Regel nicht herleiten. Sie ändern daher nicht die durch einheitliche Übung und Überzeugung belegte allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts, dass jedenfalls die Strafverfolgung fremder niederrangiger Hoheitsträger wegen Kriegsverbrechen oder bestimmter anderer die Völkergemeinschaft als Ganzes betreffender Delikte durch nationale Gerichte
lässig ist. 36 Die Völkerrechtskommission hat im Juli 2007 das Thema der Immunität staatlicher Hoheitsträger von ausländischer Strafgerichtsbarkeit in ihr Arbeitsprogramm aufgenommen (s. Yearbook of the International Law Commission 2007, Volume II Part 2 Rn. 376; grundlegend auch Memorandum des Sekretariats der Generalversammlung vom 31. März 2008, UN Doc. A/CN.4/596) und sich im Folgenden ebenso wie das Sechste Komitee der Generalversammlung der Vereinten Nationen regelmäßig damit befasst. Der
nächst hierzu bestimmte Sonderberichterstatter hat die Meinung vertreten, dass die für Ausnahmen von der Immunität herangezogenen Gründe nicht überzeugten und eine einheitliche Staatenpraxis dazu fehle (s. etwa Kolodkin, Second report on immunity of State officials from foreign criminal jurisdiction, UN Doc. A/CN.4/631, 425). Demgegenüber hat die anschließend betraute Sonderberichterstatterin der Völkerrechtskommission nach einer Untersuchung der Rechtspraxis eine klare Entwicklung dahin erkannt, die Begehung internationaler Verbrechen als Grenze für die Annahme der Immunität staatlicher Hoheitsträger
bewerten (Escobar Hernández, Fifth report on immunity of State officials from foreign criminal jurisdiction, UN Doc. A/CN.4/701, 73 f.), und in Betracht gezogen, dies als Regel des Völkergewohnheitsrechts anzusehen (aaO S. 78). In ihrem folgenden Bericht hat sie jedoch festgehalten, dass die Frage von Begrenzungen oder Ausnahmen von der Immunität der kontroverseste und politisch sensibelste Gesichtspunkt sei (Escobar Hernández, Sixth report on immunity of State officials from foreign criminal jurisdiction, UN Doc. A/CN.4/722, 5; vgl. kritisch etwa Nolte, A/CN.4/SR.3365, 3 ff.). Die im Sechsten Komitee der Generalversammlung dazu geäußerten Meinungen der Staatenvertreter hat sie dahin
sammengefasst, dass nach der Ansicht zweier Staaten internationale Verbrechen niemals als Ausübung staatlicher Hoheitsmacht gewertet werden könnten, ein Staat eine Immunitätsbeschränkung als bereits bestehendes Völkergewohnheitsrecht annehme, zehn Staaten eine Entwicklung dahin sähen, während elf Staaten das Bestehen entsprechenden Völkergewohnheitsrechts verneinten und acht weitere - darunter auch Deutschland - nicht einmal eine Tendenz dahin bejahten (UN Doc. A/CN.4/722, 6 f.; vgl.
r weiteren Entwicklung die anschließenden beiden Berichte UN Doc. A/CN.4/729, 4 f., 7; A/CN.4/739;
sammenfassend Kittichaisaree, The Obligation to Extradite or Prosecute, 2018, 254 ff.; Ascensio/Bonafe, RGDIP 122 [2018], 821 ff.; s. auch Ambos/Kreß, Rome Statute of the International Criminal Court, 4. Aufl., Art. 98 Rn. 65 ff.). 37 Obwohl dies vordergründig darauf hindeuten könnte, dass die Mehrheit der sich äußernden Staaten eine funktionelle Immunität selbst bei Kriegsverbrechen für gegeben erachtet, ist dies bei näherer Betrachtung nicht allgemein der Fall. Beispielhaft ist insoweit die Auffassung herauszugreifen, die Deutschland offiziell im Sechsten Komitee der Generalversammlung im Oktober 2017 vertreten hat. Zwar werden dort dem fünften Bericht der zweiten Sonderberichterstatterin erhebliche methodologische Fehler vorgehalten. Allerdings hat die Vertreterin Deutschlands
dem darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der individuellen Verantwortlichkeit für internationale Verbrechen eine große Errungenschaft sei und Deutschland Bemühungen
verlässig unterstütze, Straftäter wegen internationaler Verbrechen vor Gericht
bringen (s. General Assembly, Official Records, UN Doc. A/C.6/72/SR.24, 13). Die alsdann im Einzelnen geäußerte Kritik richtet sich etwa gegen die in dem Entwurf vorgesehene Liste bestimmter Verbrechen, bei denen keine Immunität bestehe; während das im Römischen Statut genannte Verbrechen der Aggression nicht aufgeführt sei, sei das Verbrechen der Apartheid enthalten. Angesichts solcher Vorbehalte kann aus der Ablehnung des Entwurfs nicht der Schluss gezogen werden, aus Sicht Deutschlands sei keine der in ihm enthaltenen Regelungen völkergewohnheitsrechtlich anerkannt,
mal bereits die im Vorjahr abgegebene Stellungnahme Ausnahmen von der Immunität in festumrissenen Fällen befürwortete (vgl. General Assembly, Official Records, UN Doc. A/C.6/71/SR.29, 4). Für ein solches Verständnis sprechen ebenfalls anschließende Äußerungen des Bundespräsidenten (vgl. Rede
m
mindest mit Blick auf nachgeordnete Hoheitsträger - wenn auch mit teils unterschiedlichen Begründungsansätzen und Differenzierungen - ab (vgl. etwa MüKoStGB/Ambos,
sammenhängen eine Immunität für den Staat handelnder Personen angenommen wurde, betrifft nicht die hier entscheidungserhebliche Frage der funktionellen Immunität nachrangiger Hoheitsträger. Eine gegebenenfalls auch in Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen bestehende Immunität bestimmter herausgehobener staatlicher Repräsentanten berührt die gegen den Angeklagten erhobenen Anklagevorwürfe ebenso wenig wie eine etwaige Immunität in Zivilverfahren. 40 aa) Zwar ist anerkannt, dass bestimmte Inhaber hochrangiger Staatsämter wie Staatsoberhäupter, Regierungschefs oder Außenminister Immunität von der Strafgerichtsbarkeit anderer Staaten genießen (vgl. etwa IGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 837 - Kongo / Belgien - I.C.J. Reports 2002, 3 Rn. 51 [s. auch EuGRZ 2003, 563]; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1984 - 2 ARs 252/84, BGHSt 33, 97, 98). Allerdings handelt es sich hierbei
nächst um die sogenannte persönliche Immunität (s. BGH, Urteil vom
prüfende funktionelle Immunität eines Militärangehörigen
. 41 bb) Ähnliches gilt für Entscheidungen
r Immunität in Zivilverfahren. 42 Soweit etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen von Beschwerden, die sich gegen die Erfolglosigkeit von Schadensersatzklagen wegen Folter richteten, die Gewährung von Immunität ratione materiae für dienstliche Handlungen staatlicher Hoheitsträger in Zivilverfahren wegen Foltervorwürfen hingenommen hat, hat er
m einen ausdrücklich bedacht, dass es nicht um die strafrechtliche Verantwortung für Folter, sondern um die Staatenimmunität in einem zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren gehe (EGMR, Urteil vom 21. November 2001 - 35763/97 - Al-Adsani / Vereinigtes Königreich - ECHR 2001-XI, 79 Rn. 61 [EuGRZ 2002, 403]).
m anderen hat er darauf hingewiesen, dass die Sache angesichts der gegenwärtigen Entwicklungen im Völkerrecht weiter beobachtet werden müsse (EGMR, Urteil vom 14. Januar 2014 - 34356/06 u.a. - Jones u.a. / Vereinigtes Königreich - ECHR 2014-I, 1 Rn. 215; vgl. dazu Kloth, AVR 52 [2014], 256, 278). 43 Der Internationale Gerichtshof hat im
sammenhang mit der Immunität des Staates in Schadensersatzverfahren ebenfalls nachdrücklich hervorgehoben, nicht über die Frage
entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Immunität in Strafverfahren gegen einen staatlichen Hoheitsträger
beachten sein kann (IGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - 1031 - Deutschland / Italien -, I.C.J. Reports 2012, 99 Rn. 91). Seine grundlegenden Erwägungen dazu, dass weder der Vorwurf schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts und des Rechts im bewaffneten Konflikt noch der Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht (ius cogens)
m Verlust der Immunität führe, sind mithin nicht ohne Weiteres auf Strafverfahren anwendbar. 44 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (s. beispielsweise BVerfG, Beschlüsse vom
r Immunität in Zivilverfahren enthalten ebenfalls keine Ausführungen
r Reichweite der funktionellen Immunität in Strafverfahren. 45 cc) Auch sonst hat das Bundesverfassungsgericht
einer solchen Immunität noch keine Entscheidung getroffen. 46 Soweit es allgemein darauf hingewiesen hat, dass "Ausnahmen von der Immunität für Fälle von Kriegsverbrechen, völkerrechtlichen Verbrechen und Verstöße gegen völkerrechtliches ius cogens diskutiert" würden, hat es sich damit nicht weiter befasst, da die Entscheidung nicht die aus der Staatenimmunität "fließende Immunität von staatlichen Organen, insbesondere von Regierungsmitgliedern," sondern die davon
unterscheidende diplomatische Immunität
m Gegenstand hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom
r Last gelegten Taten betreffen Kriegsverbrechen nach § 8 VStGB, und entsprechende völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Verbrechen liegen tatsächlich vor (dazu im Einzelnen unten
C. I. 1 und D. I). 49 Da mithin das Verfahrenshindernis der Immunität nicht besteht, ist der angeklagte Lebenssachverhalt in rechtlicher Hinsicht umfassend
prüfen (vgl.
m Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener allgemeiner Straftaten BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732). Dies ergibt sich auch daraus, dass allgemeine nationalstaatliche Straftatbestände Kriegsverbrechen erfassen und diese mithin als "gewöhnliche Verbrechen" kriminalisiert sein können (vgl. dazu BT-Drucks. 14/8524 S. 12;
r Antifolterkonvention BT-Drucks. 11/5459 S. 24 f.). 50 III. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 2 GG ist nicht erforderlich, da keine Zweifel im Sinne dieser Vorschrift über die entscheidungserhebliche Frage bestehen, ob aufgrund einer als Bestandteil des Bundesrechts geltenden, unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugenden Regel des Völkerrechts eine innerstaatliche Strafverfolgung des Angeklagten als ehemaligen Hoheitsträgers eines anderen Staates für in seinem Heimatstaat begangene hoheitliche Handlungen ausgeschlossen ist, wenn es sich bei diesen Handlungen um Kriegsverbrechen handelt. 51 1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist gemäß Art. 100 Abs. 2 GG einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Art. 25 GG). 52 a) Der Begriff des Rechtsstreites im Sinne der Vorschrift ist weit auszulegen und umfasst jedes gerichtliche Verfahren. Ihrer Gewährleistungsfunktion
gunsten der allgemeinen Regeln des Völkerrechts wäre nicht Genüge getan, wenn der Begriff "Rechtsstreit" eng gefasst, beispielsweise auf kontradiktorische Verfahren begrenzt würde (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86, BVerfGE 75, 1, 11). 53 b) Vorlagen sind selbst dann
lässig, wenn die völkerrechtliche Regel ihrem Inhalt nach nicht geeignet ist, unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen
erzeugen, sondern sich nur an Staaten oder ihre Organe als Normadressaten wendet (BVerfG, Beschlüsse vom
dem dann anzunehmen, wenn es keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung
den vorgelegten Fragen gibt und die Judikatur internationaler Gerichte dazu nicht in entscheidender Weise Stellung nimmt (s. BVerfG, Beschluss vom
klärenden Zweifel in Bezug auf die entscheidungserhebliche Frage, ob der nationalen Strafverfolgung des Angeklagten eine funktionelle Immunität entgegensteht. 57 Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von der Meinung eines Verfassungsorgans noch von der Entscheidung hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte ab, sondern steht in Einklang mit solchen. Wie bereits im Einzelnen dargelegt, ist von den genannten Instanzen in keinem Fall angenommen worden, Strafverfahren gegen Militärangehörige oder sonstige nachgeordnete Hoheitsträger wegen Kriegsverbrechen durch ein nationales Gericht seien nach dem Völkergewohnheitsrecht ausgeschlossen. In den Konstellationen, in denen eine entsprechende Problemlage bestand, ist vielmehr die Möglichkeit einer Strafverfolgung als gegeben erachtet worden. 58 Ergänzend kommt hinzu, dass das Bundesverfassungsgericht jüngst mit einem vergleichbaren Sachverhalt im
sammenhang mit einem Strafverfahren gegen mutmaßliche ehemalige Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch im Syrienkonflikt befasst war. Dieses Verfahren hatte zwar im Kern nicht die hier maßgebliche Rechtsfrage, sondern einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
m Gegenstand, die es Journalisten ermöglichen sollte, das Prozessgeschehen auf Arabisch
verfolgen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht immerhin als einen Grund für die große öffentliche Aufmerksamkeit den Umstand herangezogen, dass die Bundesrepublik eine Gerichtszuständigkeit für sich beansprucht, die nach allgemeinen Grundsätzen nicht bestünde, sondern die gerade dem besonderen, die internationale Gemeinschaft als Ganze berührenden Charakter der infrage stehenden Straftaten geschuldet ist; die Problematik der Immunität hat es nicht angeführt (s. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 BvR 1918/20, NJW 2020, 3166 Rn. 11). 59 Vor dem insgesamt aufgezeigten Hintergrund reichen danach vereinzelte Stimmen im völkerrechtlichen Schrifttum, welche eine funktionelle Immunität auch im Falle der nationalen Strafverfolgung von Kriegsverbrechen für gegeben halten, nicht aus, um
r Vorlage führende Zweifel
begründen (s.
r Unbeachtlichkeit von Stimmen in der Rechtsprechung anderer Staaten und dem Schrifttum auch BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 BvR 331/18, NJW 2020, 3647 Rn. 30). 60 IV. Weil aus den
vor dargelegten Gründen unter den gegebenen Umständen ein Verfahrenshindernis der funktionellen Immunität aufgrund Völkergewohnheitsrechts zweifelsfrei nicht besteht, kann offenbleiben, ob die Ratifikation des VN-Übereinkommens vom
treffend näher dargelegt, bereits nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Mithin bedarf es keiner Ausführungen dazu, dass darüber hinaus das in § 1 Satz 1 VStGB niedergelegte Weltrechtsprinzip Anwendung findet, das sich an § 5 des auch für Afghanistan geltenden Römischen Statuts des Internationalen Gerichtshofs anlehnt (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 14; BGBl. II 2003 S. 422), und sich daraus eine Annexkompetenz für weitere Delikte ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f.; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 71). C. 62 Auf die Revision des Generalbundesanwalts ist der Schuldspruch
ändern. Dies hat die Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe
r Folge. Die Festsetzung der verbleibenden Einzelstrafe ist dagegen rechtsfehlerfrei. 63 I. Der Schuldspruch weist in Bezug auf die Misshandlung der drei Gefangenen Rechtsfehler
gunsten des Angeklagten auf. Dieser hat sich im
sammenhang mit dem Verhör der Gefangenen wegen des Kriegsverbrechens der Folter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Nötigung und mit versuchter Nötigung strafbar gemacht. 64 1. Die Behandlung der Gefangenen ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts als Folter im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, mithin
gleich als Kriegsverbrechen in völkerrechtlichem Sinne,
werten. Bei der von der Vorinstanz verneinten Frage, ob die Behandlung erheblich im Sinne der Vorschrift ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der Senat aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entscheiden kann. Nach dem
grunde
legenden Sachverhalt kommt den den drei Gefangenen
gefügten körperlichen oder seelischen Schäden oder Leiden aufgrund einer Gesamtschau die erforderliche Erheblichkeit
, die das Kriegsverbrechen der grausamen oder unmenschlichen Behandlung einer
schützenden Person gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB voraussetzt. 65 a) Der Begriff der Erheblichkeit verlangt ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung und dient nicht allein dazu, Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 38; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 63). Die Erheblichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles
beurteilen, insbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes (s. BGH, Beschlüsse vom
nehmen. Danach muss das Ausmaß der Beeinträchtigung deutlich über dasjenige einer einfachen Körperverletzung hinausgehen (s. BGH, Beschlüsse vom
vergleichenden Schweregrad. 68
grundeliegendes Verständnis. 69 Die Tatbestände der § 7 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB beruhen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. f, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Nr. ii, Buchst. b Nr. x, Buchst. c Nr. i und Buchst. e Nr. xi des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden: IStGHSt; vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 12 f., 21, 26). Nach der in Art. 7 Abs. 2 Buchst. e IStGHSt enthaltenen Legaldefinition bedeutet Folter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 IStGHSt, "dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden
gefügt werden" (vgl. auch Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht,
1 Satz 1 Antifolterkonvention Nowak/Birk/Monina/Zach, The United Nations Convention Against Torture and its Optional Protocol, 2. Aufl., Art. 1 Rn. 81 ff.;
1 Nr. 1 Buchst. a III. Genfer Abkommen ICRC/Cameron u.a., Third Geneva Convention, 2020, Art. 3 Rn. 662 ff.). Weil der Begriff der Folter in § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB laut der Begründung des Gesetzentwurfs wie bei - dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. f IStGHSt umsetzenden - § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB
verstehen sein soll (BT-Drucks. 14/8524 S. 26), sind demnach erhebliche Schäden mit großen körperlichen oder seelischen Schmerzen vergleichbar. Die Gesetzesbegründung stellt in diesem
sammenhang auf die "
fügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden" (BT-Drucks. 14/8524 aaO) ab. 70
m IStGHSt - "die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren," betreffen (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 14). Dies hebt die besondere Bedeutung der Straftatbestände, gerade auch im Vergleich
nationalstaatlich geregelten Taten, heraus.
gleich gibt es Anlass, auf eine Auslegung im Einklang mit einem internationalen Rechtsverständnis Bedacht
nehmen. 71
den Körperverletzungsdelikten nach §§ 223 ff. StGB und
r Aussageerpressung nach § 343 StGB, eine eher restriktive Auslegung nicht fern (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 48). Indes ist
gleich
berücksichtigen, dass § 8 Abs. 5 VStGB eine Strafmilderung in minder schweren Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB vorsieht. Demnach bleibt Raum für abgestufte Rechtsfolgenentscheidungen, gerade auch, wenn die Schwelle der Erheblichkeit nur geringfügig überschritten ist.
dem wird das völkerstrafrechtliche Delikt
sätzlich dadurch geprägt, dass es einen
sammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt erfordert. 72 bb) In die Prüfung der Erheblichkeit sind die maßgeblichen Umstände einzubeziehen. 73 Da Bezugspunkt der Erheblichkeit die körperlichen oder seelischen Schäden oder Leiden sind, sind besonders die tatsächlich hervorgerufenen physischen und psychischen Auswirkungen in den Blick
nehmen. Darüber hinaus können etwa die Art der Behandlung und ihres Kontextes, ihre Dauer sowie die Verfassung der Opfer
berücksichtigen sein (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 140; s. auch
GRZ 2010, 417 Rn. 88, 101;
r Folter nach humanitärem Völkerrecht IStGHJ, Urteil vom 3. April 2007 - IT-99-36-A - Brdanin - Rn. 251 mwN). 74 b) Nach den aufgezeigten Maßstäben sind die Misshandlungen als erheblich im Sinne des Tatbestandes
bewerten. 75 Im Rahmen der Gesamtschau ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass die Situation bereits durch Aggressivität geprägt war, als der Angeklagte hinzutrat: Aus dem Vernehmungsraum drangen Schreie, der stellvertretende Kommandeur schlug mit einem Wasserschlauch auf die Gefangenen ein. Dass die Gefangenen auf dem Boden saßen, gefesselt waren und die Augen verbunden hatten, ließ sie insgesamt besonders schutzlos und empfindlich für körperliche sowie seelische Angriffe unabhängig davon erscheinen, ob es sich bei der Sitzposition um eine landestypische Weise und bei der Fesselung sowie dem Verbinden der Augen vorrangig um Maßnahmen
r Eigensicherung der Vernehmenden handelte. 76 In dieser Lage wurden sie nicht allein körperlich durch mehrere Personen und unter Einsatz eines Wasserschlauches misshandelt. Vielmehr wurde ihnen auch mit erheblichen Folgen gedroht, wie einen Gefangenen "
zerreißen" und einen anderen "an Strom anzuschließen". Die Auswirkung dieser
gleich physischen und psychischen Behandlung auf die Vernommenen wird etwa daran deutlich, dass einer von ihnen
schluchzen begann. Ein anderer machte schließlich die geforderten Angaben, nachdem er zweimal mit dem Handrücken gegen die Stirn geschlagen, sodann an der Schulter auf den Boden und dort liegend zweimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden war (vgl.
erzwungenen Angaben als Ausdruck erheblicher Angst, Qual und seelischen Leidens - in Bezug auf Art. 3 EMRK - EGMR, Urteil vom 1. Juni 2010 - 22978/05 - Gäffgen / Deutschland - EuGRZ 2010, 417 Rn. 89, 103). 77 Angesichts dieses Gesamtbildes steht der Erheblichkeit hier im Ergebnis nicht entgegen, dass keine blutenden, knöchernen oder sichtbaren Verletzungen eintraten, keine Schmerzenslaute geäußert wurden, keine psychischen Folgeschäden bestanden und das Geschehen in Gegenwart des spontan hinzutretenden Angeklagten nicht länger als fünf Minuten dauerte. Indes sprechen diese Gesichtspunkte dafür, dass die Stufe der Erheblichkeit nur in geringem Maße überschritten ist. 78 c) Der Vorsatz des Angeklagten muss sich lediglich auf die tatsächlichen Umstände beziehen, welche die Beurteilung der Schäden oder Leiden als erheblich tragen, nicht auf diese Bewertung selbst (vgl. entsprechend
GB aF BGH, Urteile vom
r Bewertung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB BGH, Urteile vom
entnehmen. 79 d) Hinter das speziellere Kriegsverbrechen der Folter tritt ein durch dieselbe Handlung verwirklichtes Kriegsverbrechen der entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB)
rück (vgl. IStGHJ, Urteile vom
sammenhang mit einem bewaffneten Konflikt vermag Einzeltaten nicht
einer Gesamttat im Rechtssinne
verbinden (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 25 mwN). Die Misshandlung eines Gefangenen wirkte sich aber nach den konkreten Umständen
gleich psychisch auf die anderen beiden daneben Sitzenden aus, so dass eine Teilidentität der Ausführungshandlungen vorliegt und mithin lediglich eine einheitliche Tat gegeben ist (vgl. allgemein etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, juris Rn. 60 mwN). 81 2. Der Angeklagte hat sich
dem als Mittäter wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), Nötigung eines Gefangenen
bestimmten Angaben (§ 240 Abs. 1 StGB) sowie versuchter Nötigung der beiden anderen Gefangenen (§ 240 Abs. 1, 3, §§ 22, 23 StGB) strafbar gemacht. 82 Diese Gesetzesverletzungen stehen mit dem Kriegsverbrechen der Folter in Tateinheit. Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten sowohl einen Tatbestand des allgemeinen Strafrechts als auch einen Tatbestand des Völkerstrafgesetzbuchs, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (BT-Drucks. 14/8524 S. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 50). Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen. Auf diese Weise erfüllt der Schuldspruch seine Klarstellungsfunktion, indem er sämtliche verwirklichten Strafnormen ausdrücklich benennt. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Diese ist gegeben, wenn ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt,
r Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber die Anwendung bereits eines Tatbestands ausreicht, hinter dem die übrigen Delikte in der Folge
rücktreten (insgesamt dazu BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19, NStZ-RR 2020, 243 mwN). 83 Das Kriegsverbrechen der Folter ist gegenüber der gefährlichen Körperverletzung und der (versuchten) Nötigung weder ein spezielleres Delikt, das alle Merkmale dieser anderen Strafvorschriften aufweist, noch konsumiert es diese Tatbestände, da sie sich nicht im Regelbild der typischen Begleittat halten und einen eigenständigen, über die Haupttat hinausgreifenden Unrechtsgehalt aufweisen (vgl.
den allgemeinen Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347 Rn. 19 ff. mwN). Denn das Kriegsverbrechen der grausamen oder unmenschlichen Behandlung durch Folter setzt weder eine gefährliche Körperverletzung noch eine (versuchte) Nötigung voraus oder geht mit diesen regelmäßig einher. So reicht das Hervorrufen seelischer Leiden aus. Selbst wenn die Folter darüber hinaus einen
sätzlichen Zweck verlangt (vgl. die entsprechenden "Verbrechenselemente" gemäß Art. 9 IStGHSt
GHSt; s. auch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Antifolterkonvention), braucht dieser nicht in der Nötigung
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB
liegen, sondern kann etwa in Bestrafung oder Erniedrigung bestehen. 84 Die
Lasten der verschiedenen Gefangenen begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch werden hier durch das jeweils tateinheitlich verwirklichte, schwerere Kriegsverbrechen der Folter verklammert. Die Aufnahme gleichartiger Tateinheit in die Entscheidungsformel ist mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit des Schuldspruchs entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom
r Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen im Fall II. B. 1. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich und lässt die Grundlage für die Entscheidung über die Strafaussetzung
r Bewährung entfallen. Mithin bedarf es hierzu keiner Ausführungen. 87 Die
grundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da sie nicht durch Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO) und von der Beweiswürdigung getragen werden. Dies gilt auch für die Ausführungen des Oberlandesgerichts
dem eingesetzten Wasserschlauch (s. allgemein
m gefährlichen Werkzeug gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB BT-Drucks. 13/9064 S. 9; BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 475/16, juris Rn. 17 mwN;
dem BGH, Urteil vom
möglich erscheinenden Verletzungsfolgen einen Rechtsmediziner als Sachverständigen gehört und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend dargelegt. In diesem
sammenhang sind die
sätzlich aufgeführten Erwägungen des Tatgerichts, dass wegen des um den Kopf gebundenen Tuches eine Verletzung etwa der Augen selbst bei einem Fehlgehen der Schläge nicht
erwarten gewesen sei, revisionsrechtlich noch hinzunehmen. 88 2. Hinsichtlich der bestehenbleibenden Einzelstrafe im Fall II. B. 2 von einem Jahr und vier Monaten erhellt der
sammenhang der Urteilsgründe hinreichend, dass das Oberlandesgericht die im Einzelnen aufgeführten Aspekte tatsächlich abgewogen hat (vgl. demgegenüber
einem besonders gelagerten Einzelfall BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11, NStZ-RR 2011, 284 f.). 89 Soweit der Generalbundesanwalt beanstandet, das Oberlandesgericht habe bestimmte Umstände nicht als strafschärfend berücksichtigt, handelt es sich wie auch bei den weiteren Beanstandungen im Wesentlichen um abweichende Bewertungen gegenüber denjenigen, welche das dazu berufene Tatgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen hat. D. 90 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler
seinem Nachteil erbracht. Einen solchen ergibt die Revision des Generalbundesanwalts ebenfalls nicht (§ 301 StPO). Insoweit ist allein Folgendes auszuführen: 91 I. Ein - völkergewohnheitsrechtlich anerkanntes - Kriegsverbrechen gegen Personen durch eine in schwerwiegender Weise entwürdigende oder erniedrigende Behandlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB kann auch an einer verstorbenen Person begangen werden (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 16 ff.;
stimmend Werle/Epik, JZ 2018, 261, 262; ablehnend dagegen Ambos, NJW 2017, 3672; kritisch auch Bock/Bülte, HRRS 2018, 100). Hieran ändert nichts, dass aufgrund des Neunundfünfzigsten Gesetzes
r Änderung des Strafgesetzbuches vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) in § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB nF nunmehr ausdrücklich Bildaufnahmen verstorbener Personen geregelt sind und die Begründung des Gesetzentwurfs davon ausging, verstorbene Personen gehörten nach
vor geltendem Recht nicht
m geschützten Personenkreis des § 201a StGB (s. BT-Drucks. 19/17795 S. 1, 9). Die Normen stehen jeweils in einem unterschiedlichen Sachzusammenhang und beruhen auf einer gesonderten Gesetzgebungsentwicklung (vgl.
GB etwa LK/Valerius, StGB, 12. Aufl., § 201a Rn. 10 mwN;
GB BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17 aaO Rn. 19 ff.). 92 Die Behandlung des Getöteten war
dem insgesamt schwerwiegend im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB (s.
den Maßstäben BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 48 ff.). 93 II. Es handelt sich angesichts des sowohl im Rubrum als auch in den Feststellungen genannten Jahres 1992 sowie des weiteren Urteilszusammenhangs um ein evidentes Fassungsversehen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung das Geburtsjahr des Angeklagten an einer Stelle mit "1995" angegeben wird und er demnach bei den Taten noch Heranwachsender gewesen wäre. Schäfer Wimmer Paul Berg Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303842021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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