BGH, Urteil vom 10.12.2021 – V ZR 32/21 – Wohnungseigentum: Ersatzanspruch des WEG-Verwalters bei eigenmächtiger Durchführung von Instandsetzungs- und…
KORE303842022 ECLI:DE:BGH:2022:101222UVZR32.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20211210 V ZR 32/21 Urteil § 684 S 1 BGB, § 812 BGB, § 18 Abs 2 WoEigG, § 21 Abs 4 WoEigG vom 26.03.2007 vorgehend LG Lüneburg, 2. Februar 2021, Az: 3 S 36/20, Urteilvorgehend AG Achim, 14. Juli 2020, Az: 10 C 312/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentum: Ersatzanspruch des WEG-Verwalters bei eigenmächtiger Durchführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 254/17, BGHZ 222, 187).
Auf die Revision wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Februar 2021 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 2015 Verwalterin der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Im Jahr 2014 beschlossen die Wohnungseigentümer, für ein Gesamtvolumen von rund 40.000 € brutto die Firma B. mit der Erneuerung der Eingangstüren und der Briefkastenanlagen zu beauftragen. Die Beklagte beauftragte die Firma M. , die ein günstigeres Angebot abgegeben hatte und die Arbeiten für 36.300,83 € ausführte. Die Beklagte beglich die Rechnungen aus Mitteln der Klägerin. Diese verweigerte die Genehmigung des Vertrages. Die Firma M. wurde im August 2017 im Handelsregister gelöscht, nachdem das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden war.
2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - Rückzahlung der an die Firma M. geleisteten Zahlungen nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat gegen die Klageforderung die Aufrechnung mit nach ihrer Darstellung in gleicher Höhe bestehenden Gegenansprüchen erklärt, da die Klägerin nach der Durchführung der Sanierungsmaßnahme bereichert sei. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
I.
3 Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZWE 2021, 322 veröffentlicht ist, bejaht einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 36.300,83 € nach §§ 675, 667 BGB. Die Zahlung an die Firma M. sei eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Geldern der Klägerin, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, entgegen dem von den Wohnungseigentümern gefassten Beschluss dieses Unternehmen mit der Erneuerung der Eingangstüren und der Briefkastenanlagen zu beauftragen.
4 Der Beklagten stehe kein Gegenanspruch zu. Ein Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführe, habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Ersatzanspruch weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht. Diese Grundsätze hätten auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer zum Verwalter zu gelten, da hier wie dort der Vorrang des § 21 Abs. 4 WEG aF zu beachten sei. Dem Verwalter sei es ohne weiteres zumutbar, das gesetzlich vorgesehene Verfahren unter Wahrung der Beschlusshoheit der Wohnungseigentümer zu beachten, um diese davor zu schützen, vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.
II.
5 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch der Beklagten nicht verneinen.
6 Die materiell-rechtlichen Ansprüche der Parteien beurteilen sich mangels abweichender Übergangsvorschriften nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung, da der zu entscheidende Sachverhalt bereits abgeschlossen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 33/20, NJW-RR 2021, 664 Rn. 6; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999 Rn. 12, insoweit in BGHZ 179, 230 nicht abgedruckt).
7 1. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision nicht angegriffen bejaht das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe der dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben überlassenen und durch die an die Firma M. geleisteten Zahlungen nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Gelder der Gemeinschaft in Höhe von 36.300,83 € gemäß § 675 Abs. 1, § 667 Alt. 1 BGB (vgl. zur Herausgabepflicht BGH, Urteil vom 6. März 1997 - III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2108; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl. 2018, § 26 Rn. 144; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl. 2020, § 26 Rn. 116; BeckOGK/Greiner, WEG [1.12.2021], § 26 Rn. 306 f.; § 27 Rn. 51.2; Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl. 2020, § 26 Rn. 156). Ob daneben auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht, weil die unbefugte Auftragsvergabe eine schuldhafte Vertragsverletzung durch die Beklagte darstellt (vgl. zur Haftung des Verwalters für Pflichtverletzungen Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl. 2020, § 27 Rn. 143), kann daher dahinstehen.
8 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Gegenanspruch der Beklagten bestehe nicht.
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Dezember 1988 - V ZB 9/88, BGHZ 106, 222, 226) nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG aF die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer (Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15). Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG aF, wonach dem Verwalter kraft Gesetzes die Entscheidungskompetenz für laufende Maßnahmen zugewiesen ist, macht deutlich, dass für weniger bedeutsame Maßnahmen eine eigene Entscheidungsbefugnis des Verwalters bereits im Gesetz angelegt ist (Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 215/20, ZWE 2021, 406 Rn. 11). Die Wohnungseigentümer können zudem aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts den gesetzlichen Aufgabenkreis des Verwalters in engen Grenzen durch Beschluss erweitern, indem sie ihm über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen, wenn die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt (vgl.
Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 215/20, ZWE 2021, 406 Rn. 11).
16 (b) Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Pflichtenstellung und Kompetenz von Wohnungseigentümer und Verwalter lässt sich die Rechtsprechung des Senats zur Sperrwirkung von § 21 Abs. 4 WEG aF gegenüber bereicherungsrechtlichen Ersatzansprüchen oder solchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht auf das Verhältnis zwischen GdWE und Verwalter übertragen. Eigenmächtige pflichtwidrige Maßnahmen des Verwalters im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums im Einzelfall ändern nichts daran, dass der Verwalter im Grundsatz - anders als der einzelne Wohnungseigentümer - zu einer Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum berechtigt ist und deshalb kein Anlass besteht, den Rückgriff auf die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu sperren. Insbesondere dient ein solcher Ausschluss nicht dazu, einen eigenmächtig Handelnden durch Entzug von Aufwendungsersatzansprüchen zu „bestrafen“. Die Rechtsprechung des Senats ist daher nicht dahin zu verstehen, dass jeder eigenmächtig Handelnde mit Erstattungsansprüchen nach den allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen ist. Dem Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der GdWE vielmehr ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen.
17 (c) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die Zubilligung eines Ersatzanspruchs liefe den Interessen der Wohnungseigentümer zuwider (so aber Sommer, MietRB 2021, 243). Hat sich der Verwalter über einen Beschluss der Wohnungseigentümer und damit über ihren erklärten Willen hinweggesetzt, steht ihm gemäß § 684 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch nur nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu (vgl. zur Maßgeblichkeit des geäußerten Willens BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 251/96, BGHZ 138, 281, 287). Damit ist sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer keinen Ersatz für Maßnahmen leisten müssen, die für sie ohne Wert sind. Denn der Ersatzanspruch des Verwalters ist in diesen Fällen grundsätzlich auf Ausgleich der Werterhöhung der Anlage gerichtet, die die von ihm veranlassten Maßnahmen bewirkt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZR 306/06, WuM 2009, 113 Rn. 10 mwN). Jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen der Planung der Wohnungseigentümer entsprachen, sind dagegen ihre ersparten Aufwendungen maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - VII ZR 222/99, NJW 2001, 3184, 3186; Urteil vom 7. Oktober 2020 - IV ZR 69/20, NJW 2021, 157 Rn. 15). Auch dies ist nicht unbillig; es widerspräche vielmehr Treu und Glauben, wenn die Wohnungseigentümer in einem solchen Fall das Erlangte unentgeltlich behalten und nutzen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - VII ZR 222/99, aaO).
18 (d) Liegt die Eigenmächtigkeit, wie hier, darin, dass der Verwalter sich über die Entscheidung der Wohnungseigentümer hinweggesetzt hat, eine bestimmte Firma zu beauftragen, kann dies außerdem eine Verringerung des Ersatzanspruchs rechtfertigen. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die künftige Durchsetzung etwaiger Gewährleistungsansprüche gegen die von dem Verwalter beauftragte Firma weniger erfolgversprechend erscheint oder wenn es den Wohnungseigentümern darauf ankam, die bestehende Geschäftsbeziehung zu der von ihnen gewählten Firma zu festigen, um sich dadurch in der Zukunft die schnellere Ausführung von Arbeiten, die Durchführung von Kleinreparaturen und Wartungen oder ähnliche Vorteile zu sichern. Die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteile aus der Beauftragung eines anderen Unternehmens lassen sich durch einen Abschlag vom Erstattungsanspruch des Verwalters berücksichtigen, der - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - bis zu 20 % betragen kann.
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III.
20 Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die - aus seiner Sicht zu Recht - unterbliebenen Feststellungen zur Begründetheit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung treffen kann. Der Senat weist für die weitere Sachbehandlung auf Folgendes hin:
21 1. Der Beklagten steht die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zwar nicht unter dem Gesichtspunkt einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB zu, weil deren Geschäftsführung dem in der Beschlussfassung zum Ausdruck kommenden tatsächlichen Willen der Wohnungseigentümer widersprach. Ein Ersatzanspruch der Beklagten bestünde daher selbst dann nicht, wenn die Vergabe der Arbeiten an das ein günstigeres Angebot unterbreitende Unternehmen eine für die Wohnungseigentümer objektiv vorteilhafte Entscheidung gewesen sein sollte (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NZM 2011, 454 Rn. 29).
22 2. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten gemäß § 684 Satz 1, § 812 BGB ein Bereicherungsanspruch zusteht, weil die Klägerin Aufwand für die grundsätzlich gewünschte Erneuerung der Eingangstüren und die Errichtung der Briefkastenanlagen erspart hat. Zur Ermittlung der Höhe eines Erstattungsanspruchs der Beklagten ist der objektive Wert der erbrachten Leistung festzustellen unter Berücksichtigung etwaiger Unvollständigkeiten und Mängel im Gewerk sowie eines Abzugs im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die damit verbunden sind, dass die Beklagte statt des von den Wohnungseigentümern als Vertragspartner gewünschten ortsansässigen Traditionsunternehmens mit persönlich haftender Inhaberin ein erst 2014 gegründetes, unbekanntes Unternehmen in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) beauftragt hat, welches seit August 2017 im Handelsregister gelöscht ist.
Stresemann Brückner Göbel Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303842022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public