(1)Zwar stellt die Kapitallebensversicherung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine "andere Leistung" im Sinne dieser Vorschrift dar. 24 Der Darlehensvertrag und der Kapitallebensversicherungsvertrag sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz (vgl. Senatsurteil vom
- Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 21 zur Restschuldversicherung). Dementsprechend unterschied § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom
- Juli 2002, BGBl. I S. 2850, nachfolgend aF) zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten von Versicherungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurden (vgl. Senatsurteil vom
- Dezember 2009, aaO). Dass die Kosten der Kapitallebensversicherung gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB aF in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung anzugeben waren (vgl. Senatsurteil vom
- Januar 2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 27 ff. zu § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG aF), ändert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF handelt. 25 Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungsvertrag für die Pflicht des Darlehensgebers zur Gesamtbetragsangabe nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteile vom
- Dezember 2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302, 306 ff., vom
- Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 277 und vom
- Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 14). Denn diese Vorschrift legt nicht die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest, sondern regelt nur die vertragliche Information des Verbrauchers (vgl. Senatsurteil vom
- Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 34 f.), um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, so dass insoweit seine (wirtschaftliche) Sicht maßgeblich ist (vgl. Senatsurteile vom
- Dezember 2001, aaO, S. 308, und vom
- Juni 2004, aaO, S. 277 f.). Daraus lässt sich nicht folgern, dass die Lebensversicherung keine eigenständige Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF aus einem neben dem Darlehensvertrag stehenden Vertrag beinhaltet. Hierfür spricht ferner, dass aus der Pflicht zur Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen bei der Gesamtbetragsangabe nicht folgt, dass diese Beiträge auch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen wären (vgl. Senatsurteil vom
- Januar 2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 25 f. zu § 4 Abs. 1 und 2 VerbrKrG aF). 26
(2)Ein Kapitallebensversicherungsvertrag ist aber jedenfalls dann kein mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundener Vertrag, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. 27 Denn § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF enthält zwei eigenständige Voraussetzungen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 30; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 29; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. § 358 Rn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 25; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 358 BGB Rn. 25, 36). So muss erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dienen und zweitens müssen beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Fehlt schon der notwendige Finanzierungszusammenhang, weil die Versicherungsprämie nicht ganz oder teilweise aus dem Darlehen finanziert wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob Darlehens- und Kapitallebensversicherungsvertrag deshalb eine wirtschaftliche Einheit bilden, weil die Aussetzung der Tilgung des Darlehens nur im Hinblick auf den parallelen Abschluss des Versicherungsvertrags, mit dessen Ablaufleistung später die Tilgung erfolgen soll, vereinbart wurde. In diesem Fall dient - wie auch die Revision einräumt - nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB aF nicht erfasst. 28
- cc)Im vorliegenden Fall diente das Darlehen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch nicht deshalb ganz oder teilweise der Finanzierung des Lebensversicherungsvertrags, weil der Darlehensnennbetrag die erste Prämie für die Lebensversicherung in Höhe von 92,92 € umfasste, die direkt von der Beklagten an den Versicherer gezahlt wurde. 29 Denn die Versicherungsprämie war nicht in Form einer Einmalzahlung zu erbringen, sondern in 180 monatlichen Raten, und die Zahlung der ersten Rate aus dem Darlehensvertrag stellt sich lediglich als Abkürzung der Zahlungswege dar, die - worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - eine zuverlässige und pünktliche Zahlung der ersten, nach §§ 35, 38 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) für den Bestand des Versicherungsvertrags besonders bedeutsamen Prämie gewährleisten sollte. Dies ergibt sich daraus, dass der Auszahlungsbetrag des Darlehens nicht durch einen genau bezifferten Finanzbedarf der Klägerin bestimmt wurde. Vielmehr wurde ein "glatter" Darlehensnennbetrag gewählt, von dem zunächst eine Bearbeitungsgebühr und die erste Versicherungsprämie abgezogen und sodann verschiedene Kredite der Klägerin abgelöst wurden, bevor der - vierstellige - Restbetrag zur freien Verfügung an die Klägerin ausgezahlt wurde. Ferner war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Versicherungsprämien mit den Zinsraten durch die beklagte Darlehensgeberin von einem Konto der Klägerin eingezogen und sodann an den Versicherer weitergeleitet werden. Wäre die erste Versicherungsprämie nicht direkt von der Bank an den Versicherer gezahlt worden, hätte die Klägerin diese Prämie aus ihrem sonstigen Vermögen zahlen müssen, während ein entsprechend höherer Betrag an sie zur freien Verfügung ausgezahlt worden wäre. 30
- b)Entgegen der Ansicht der Revision kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF in Betracht. Für eine Analogie fehlt es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis siehe Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 45 mwN). 31 Das Vorliegen einer solchen Regelungslücke kann nicht aus der Einfügung von § 359a BGB aF, der gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nur für seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Verträge gilt, abgeleitet werden. Entgegen der Auffassung der Revision diente die Schaffung dieser Vorschrift nicht dazu, eine vom Gesetzgeber als ausfüllungsbedürftig erkannte Lücke in § 358 Abs. 3 BGB aF im Interesse der Rechtssicherheit durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen, sondern der Umsetzung der neuen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 73). Da die Mitgliedstaaten die Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie nach deren Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 2 (in der berichtigten Fassung, ABl. EU 2009 Nr. L 207 S. 14) ab dem 11. Juni 2010 anzuwenden haben, sind die Vorgaben dieser Richtlinie für vor diesem Datum abgeschlossene Verträge nicht maßgeblich und erfordern diesbezüglich auch keine rückwirkende richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften. 32 4. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Diese ist auch ohne ausdrückliche Rüge der Revision durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1969 - VII ZR 198/69, KostRspr. ZPO § 92 Nr. 8, und vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, 48; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 97 Rn. 6 mwN). 33 Das Berufungsgericht, das seine Entscheidung, der Klägerin sämtliche Kosten der ersten und zweiten Instanz aufzuerlegen, auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützt hat, hat dabei nicht beachtet, dass die Klage im Hinblick auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags in beiden Instanzen Erfolg hatte. Das Landgericht hat dem negativen Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben, zudem festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, und lediglich den Antrag auf Rechnungslegung, der nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes führte, abgewiesen. Unter diesen Umständen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angewendet und die Kosten der Beklagten auferlegt. Der erstinstanzliche Erfolg der Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht entfallen. Denn die Beklagte hat keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und die Klägerin hat auch nach der Neufassung dieses Urteils durch das Berufungsgericht in Bezug auf die begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrags obsiegt. Dem steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht der Zug um Zug zu erfüllende Gegenanspruch der Beklagten, der den titulierten Anspruch der Klägerin übersteigt, entgegen, da die Klägerin diesen Gegenanspruch von vornherein in ihrem Zahlungsantrag berücksichtigt hat (vgl. Hensen NJW 1999, 395). 34 Da Gegenstand der Anträge in der ersten Instanz nur der Widerruf und die Rückabwicklung des Darlehensvertrags war, sind die Kosten dieser Instanz der Beklagten aufzuerlegen. Dagegen sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen, da die Klägerin in dieser Instanz die Rückgewähr der auf den Darlehens- und den Lebensversicherungsvertrag erbrachten Zahlungen begehrt hat. III. 35 Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das teilweise Obsiegen der Klägerin im Kostenausspruch ist unerheblich, da die Fortsetzung des Streits über den Kostenpunkt - bei nicht vollständig erledigtem Hauptanspruch - ohne Einfluss auf den Streitwert und demgemäß auch ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303852015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public