BGH, Urteil vom 27.01.2023 – V ZR 261/21 – Grunddienstbarkeit: Vereinbarung der Aufteilung der Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage auf dem belasteten Grundstück mit…
KORE303852023 ECLI:DE:BGH:2023:270123UVZR261.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20230127 V ZR 261/21 Urteil § 1021 Abs 2 BGB, § 1108 Abs 1 BGB vorgehend OLG Dresden, 16. November 2021, Az: 13 U 2180/20vorgehend LG Leipzig, 7. Oktober 2020, Az: 2 O 3080/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Grunddienstbarkeit: Vereinbarung der Aufteilung der Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage auf dem belasteten Grundstück mit dinglicher Wirkung; Verpflichtung zur Übernahme der anteiligen Unterhaltungskosten einer Tiefgarage; wechselseitige Grunddienstbarkeiten; Eintragung der Vereinbarung nur in das Grundbuch des dienenden Grundstücks 1. Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, kann zwischen den Eigentümern des dienenden und des herrschenden Grundstücks mit dinglicher Wirkung vereinbart werden, dass die Pflicht zur Unterhaltung der Anlage zwischen ihnen aufgeteilt wird.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. November 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Zu der Wohnungseigentumsanlage gehören auch Tiefgaragenstellplätze. Die Tiefgarage befindet sich allerdings nicht ausschließlich auf dem Gemeinschaftsgrundstück, sondern erstreckt sich auf weitere Grundstücke, unter anderem auf die des Beklagten und seiner Streithelferinnen. Es gibt eine zentrale und gemeinschaftliche Ein- und Ausfahrt, wobei sich auf dem Gemeinschaftsgrundstück 197 und auf dem Grundstück des Beklagten 20 Tiefgaragenstellplätze befinden. Errichtet wurde die Tiefgarage in den Jahren 1995/1996 auf der Grundlage einer notariellen Urkunde vom 30. Januar 1995. Hierin bewilligten die Eigentümer der Grundstücke, auf der die Tiefgarage errichtet werden sollte, unter Ziff. 5 wechselseitige Grunddienstbarkeiten.
Diese räumen dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstücks das Recht ein, an das auf dem belasteten Grundstück befindliche Tiefgaragengebäude anzuschließen bzw. auf dem berechtigten Grundstück und auf dem belasteten Grundstück eine gemeinsame Tiefgarage zu errichten, zu belassen und zu unterhalten. Der jeweilige Eigentümer wurde berechtigt, die auf dem belasteten Grundstück befindlichen Zu- und Abfahrtswege sowie die Fahrbahn innerhalb der Tiefgarage zum Gehen und Fahren ebenso mitzubenutzen wie die auf dem belasteten Grundstück befindlichen Technikräume bzw. Anlagen, Be- und Entlüftungsräume und -anlagen, Sprinklerbecken und -anlagen, Maschinenräume und -anlagen, Treppenhäuser, Flure, Ausgänge sowie die sonstigen in der Tiefgarage befindlichen Gemeinschaftsräume und -anlagen.
Zu den Kosten der Unterhaltung der Tiefgarage wurde festgehalten, dass diese von den Eigentümern der berechtigten Grundstücke und von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks im Verhältnis der angeschlossenen Tiefgaragenplätze getragen werden. Die Grunddienstbarkeiten sowie die unter Ziff. 6 der Urkunde zusätzlich bestellten wechselseitigen Reallasten wurden jeweils in das Grundbuch eingetragen. Nachdem in der Tiefgarage Abdichtungsprobleme aufgetreten waren und Sachmängelansprüche gegen das Unternehmen, das die Tiefgarage errichtet hatte, wegen dessen Insolvenz nicht durchgesetzt werden konnten, beauftragte die Klägerin ein Ingenieurbüro mit der Sanierungskonzeption. Auf deren Grundlage ließ sie die Instandsetzungsarbeiten durchführen.
2 Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die Zahlung eines Betrages von 50.142,65 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Bei dem Hauptsachebetrag handelt es sich um - auf der Grundlage von 20 Tiefgaragenplätzen berechnete - anteilige Aufwendungen der Klägerin für Verwaltungs- und Sanierungskosten in den Jahren 2012 bis 2014. Nach einem Teilerfolg in erster Instanz und wechselseitigen Berufungen wendet sich die Klägerin mit der von dem Senat zugelassenen Revision der Sache nach dagegen, dass das Oberlandesgericht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 45.000,21 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen hat. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage zulässig. Insbesondere sei die Klägerin zur Geltendmachung der Ausgleichsansprüche ihrer Mitglieder berechtigt, weil die Wohnungseigentümer die Prozessführung der Klägerin durch Beschluss vom 18. Dezember 2017 genehmigt hätten. In der Sache sei die Klage unbegründet. Als Anspruchsgrundlage für die Ansprüche der Klägerin, deren materielle Ausübungsbefugnis sich aus § 9a Abs. 2 WEG ergebe, komme § 748 BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Eigentümer der Grundstücke, denen mit den am 30. Januar 1995 bestellten Grunddienstbarkeiten wechselseitige Rechte an der Tiefgarage eingeräumt worden seien, gehörten zwar einer Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. § 741 BGB an.
Die Klägerin habe aber nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei den Kosten, die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde lägen, jeweils um gemäß § 748 BGB auszugleichende Kosten der Erhaltung, Verwaltung oder gemeinschaftlichen Benutzung gehandelt habe. Soweit es um die Verwaltungskosten gehe, scheide eine Erstattung bereits deshalb aus, weil die kostenauslösenden Maßnahmen entgegen § 744 Abs. 1, § 745 BGB nicht auf dem Einvernehmen und zumindest auf Mehrheitsbeschlüssen der Teilhaber der Tiefgaragengemeinschaft beruhten. Im Hinblick auf die abgerechneten Kosten für die Sanierung der Tiefgarage habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass es sich um notwendige Erhaltungsmaßnahmen i.S.v. § 744 Abs. 2 BGB handele.
Auch wenn die Vorschrift nicht auf Eilmaßnahmen beschränkt sei, komme es darauf an, inwieweit die anderen Teilhaber im einzelnen Fall daran interessiert sein könnten, an der fraglichen Maßnahme mitzuwirken. Eine bedeutsame Maßnahme, durch die erhebliche Verpflichtungen für die Gemeinschaft oder die anderen Teilhaber begründet würden, könne nur dann als notwendig angesehen werden, wenn sie so dringend sei, dass eine Beteiligung der anderen Teilhaber nicht mehr rechtzeitig möglich sei. Das habe der Bundesgerichtshof zu der in § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Notgeschäftsführung eines Miterben entschieden (Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76). Für das in § 744 Abs. 2 BGB entsprechend niedergelegte Recht des einzelnen Teilhabers könne nichts Anderes gelten.
Hier seien die von der Klägerin abgerechneten Arbeiten Teil einer umfangreichen Sanierung gewesen. Eine Dringlichkeit dieser Sanierungsarbeiten in dem Sinne, dass eine vorherige Beteiligung des Beklagten und der anderen Teilhaber nicht möglich gewesen sei, behaupte die Klägerin nicht.
4 Mit den am 30. Januar 1995 beurkundeten Erklärungen seien die nach § 744 Abs. 1, § 745 BGB bestehenden Mitwirkungsrechte der Teilhaber weder abbedungen noch eingeschränkt worden. Die Kostenausgleichspflicht der Teilhaber sei auch nicht erweitert worden. Mehr als der Wille, die Teilhaber an den Unterhalts-, Betriebs- und Instandhaltungskosten zu beteiligen, lasse sich der notariellen Urkunde nicht entnehmen. Deshalb müsse auf die gesetzlichen Regelungen in §§ 744, 745 BGB zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder für einen Bereicherungsanspruch habe die Klägerin nicht dargelegt.
II.
5 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich die von der Klägerin weiter verfolgten Ansprüche nicht verneinen.
6 1. Zu Recht erachtet das Berufungsgericht die Klage für zulässig. Insbesondere ist die Klägerin für die mit der Klage geltenden gemachten Ansprüche prozessführungsbefugt. Insoweit kommt es auf die von dem Berufungsgericht zur Begründung angeführte Genehmigung der Prozessführung durch die Klägerin aufgrund des Beschlusses vom 18. Dezember 2017 nicht an. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt jedenfalls aus § 9a Abs. 2 WEG. Nach dieser Vorschrift, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist und auch hier Anwendung findet, übt die GdWE unter anderem solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Diese ist hier sowohl im Hinblick auf mögliche Ansprüche der Wohnungseigentümer aus einer Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. § 741 BGB als auch im Hinblick auf weitere Ansprüche geboten, die sich aus den in der Urkunde vom 30. Januar 1995 getroffenen Vereinbarungen ergeben können. Hiervon geht im Ergebnis auch das Berufungsgericht zutreffend aus, auch wenn es § 9a Abs. 2 WEG nur zur Begründung der materiellen Ausübungsbefugnis der Klägerin heranzieht. Die Vorschrift betrifft allerdings sowohl die Prozessführungsbefugnis als auch die Aktivlegitimation der GdWE (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2022 - V ZR 127/21, NJW 2022, 3154 Rn. 8).
7 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen jedoch die Abweisung der Klage als unbegründet nicht.
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BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76; siehe auch Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375, 376). An einer solchen Eilbedürftigkeit fehlt es auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, eine Zustimmung des Beklagten einzuholen. Ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB, die in der Literatur ganz überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. MüKoBGB/Gergen, 9. Aufl., § 2038 Rn. 58 mwN, Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2038 Rn. 11; BeckOGK/Rißmann/Szalai, BGB [1.11.2022], § 2038 Rn. 56; BeckOK BGB/Lohmann [1.5.2022], § 2038 Rn. 10; aA Staudinger/Löhnig, BGB [2020], § 2038 Rn. 30), auch im Rahmen des § 744 Abs. 2 BGB Anwendung findet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt und in der Literatur umstritten (gegen das Erfordernis einer Unaufschiebbarkeit der Maßnahme Staudinger/von Proff, BGB [2021], § 744 Rn. 23;
BeckOK BGB/Gehrlein [1.8.2022], § 744 Rn. 7; BeckOGK/Fehrenbacher, BGB [1.8.2022], § 744 Rn. 22; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 744 Rn. 3 mwN).
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Einer zusätzlichen Eintragung auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks bedarf es nicht (vgl. Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1021 Rn. 14 mwN; MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl., § 1021 Rn. 7; Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl., § 1021 Rn. 1; Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch/Otto, BGB, 5. Aufl., § 1021 Rn. 15; BeckOGK/Kazele, BGB [1.11.2022], § 1021 Rn. 60; BeckOK BGB/Reischl [1.8.2022], § 1021 Rn. 9). Dass die Unterhaltungspflicht nach § 1021 Abs. 2 BGB reallastähnlich ausgestaltet ist, ändert daran nichts (aA LG Ellwangen, BWNotZ 1987, 141, 142). Sie ist nämlich keine selbstständige Belastung des herrschenden Grundstücks, sondern gehört, wenn auch als Nebenpflicht, zum Inhalt der Dienstbarkeit und bildet mit dieser ein einheitliches Recht (vgl.
Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1021 Rn. 14 mwN; MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl., § 1021 Rn. 7; BeckOGK/Kazele, BGB [1.11.2022], § 1021 Rn. 60). Wird - wie hier - gleichwohl zusätzlich auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks eine Reallast eingetragen, liegt eine Doppelsicherung vor, derer es wegen der in § 1021 Abs. 2 BGB angeordneten Reallastwirkung nicht bedarf und die deshalb unzulässig ist (vgl. Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1021 Rn. 7; Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl., § 1021 Rn. 1; Volmer, MittBayNot 2000, 387, 388). Dies lässt jedoch die Reallastwirkung aus § 1021 Abs. 2 BGB unberührt. Sind die Grundstücke bei - wie hier - wechselseitigen Grunddienstbarkeiten sowohl herrschendes als auch dienendes Grundstück, muss konsequenterweise auf beiden Grundstücksblättern eine Eintragung erfolgen, aber auch in diesem Fall nur insoweit, als das Grundstück die Funktion des dienenden Grundstücks hat.
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Die Urkundsbeteiligten wollten hiermit erkennbar eine praktisch handhabbare und rechtlich verbindliche Regelung dazu treffen, wie die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Unterhaltung der Tiefgarage anfallenden Kosten aufgeteilt werden sollten. Dafür, dass es sich, wie das Berufungsgericht meint, insoweit um bloße Absichtserklärungen handeln und (nur) auf die gesetzlichen Ausgleichsregeln nach § 748, § 744 Abs. 2 BGB verwiesen werden sollte, ergeben sich aus der Urkunde keine Anhaltspunkte. Deshalb scheidet ein Rückgriff auf § 748 BGB im Hinblick auf die vorrangige Vereinbarung der Urkundsbeteiligten aus (vgl. auch Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1021 Rn. 12). Aus den von der Revisionserwiderung zitierten Entscheidungen des Senats, in denen für die Frage der Tragung der Unterhaltungskosten bei einer gleichberechtigten Mitbenutzung einer Anlage durch den Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und den Eigentümer des dienenden Grundstücks Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft herangezogen wurden (vgl.
Urteil vom 8. März 2017 - V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 10 f., 14 f.; Urteil vom 27. September 2019 - V ZR 1/18, juris Rn. 11), ergibt sich nichts Anderes. Den Entscheidungen lagen nämlich Fallgestaltungen zugrunde, bei denen es - anders als hier - an entsprechenden Vereinbarungen i.S.d. § 1021 Abs. 1 BGB gerade fehlte.
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III.
19 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da er nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
20 1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten um solche handelt, die für eine ordnungsgemäße Unterhaltung der Tiefgarage erforderlich waren. Maßgeblich ist insoweit das Benutzungsinteresse der Eigentümer. Darunter fällt in erster Linie ihr Interesse an der Gebrauchsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Tiefgarage (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2020 - V ZR 128/19, NJW-RR 2020, 897 Rn. 12). Hierzu gehören im Ausgangspunkt auch die (erforderlichen) Kosten für die Verwaltung, ohne die eine Tiefgarage nicht betrieben werden kann. Da es für die Frage der Erforderlichkeit der Unterhaltungskosten auf eine objektive Betrachtung ankommt, ist es unerheblich, ob der Beklagte den kostenauslösenden Maßnahmen zugestimmt hat.
21 2. Ohne Klärung der Erforderlichkeit der Kosten kann auch nicht entschieden werden, ob und wenn ja in welchem Umfang die Klägerin neben der Hauptforderung einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat.
Brückner Göbel Malik Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303852023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public