KORE303852026 ECLI:DE:BGH:2026:240626BXIIZB29.26.0 BGH 12. Zivilsenat 20260624 XII ZB 29/26 Beschluss § 28 Abs 6 PsychKG BE vorgehend LG Berlin II, 21. Januar 2026, Az: 83 T 4/26 vorgehend AG Berlin-Mitte, 1. Januar 2026, Az: 59 XIV 5665/25 L DEU Bundesrepublik Deutschland Auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung setzt die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels (sog. „Off-Label-Use“) im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme eine medizinisch-wissenschaftlich breit konsentierte Grundlage voraus, die sich unter Beachtung der von den führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien aus Empfehlungen nationaler und internationaler medizinischer Fachgesellschaften ergeben kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Mai 2025 - XII ZB 361/24, BGHZ 243, 382 = FamRZ 2025, 1321). Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 1. Januar 2026 und der Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 21. Januar 2026 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben, soweit es die Erteilung der Zustimmung zur intramuskulären Verabreichung von Haloperidol betrifft. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Die 44-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer bipolaren affektiven Störung in manischer Episode mit psychotischen Symptomen sowie Cannabisabhängigkeit. 2 Das Amtsgericht hat ihre öffentlich-rechtliche Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Berlin (PsychKG Bln) bis zum 29. Januar 2026 angeordnet und gemäß dem von der antragstellenden Klinik aufgestellten Heilbehandlungsplan der zwangsweisen antipsychotischen und stimmungsstabilisierenden Behandlung wie folgt zugestimmt: „Bei Verweigerung oder Unmöglichkeit der per oralen Medikamenteneinnahme: Haloperidol 3-8 mg i.m. / Einzeldosis max. 10 mg i.m. pro Tag“. 3 Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie nach durch Zeitablauf eingetretener Erledigung die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben. II. 4 Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die Erteilung der Zustimmung zur intramuskulären Verabreichung von Haloperidol richtet. Sie führt insoweit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - GesR 2026, 363 Rn. 4 mwN). Im Übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 5 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung zur ärztlichen Zwangsmaßnahme wie folgt begründet: Hinsichtlich der vom Amtsgericht erteilten Zustimmung zur - zulassungsüberschreitenden - intramuskulären Verabreichung des Neuroleptikums Haloperidol bestünden zwar Bedenken, ob die vorliegende gemeinsame Stellungnahme der „Arbeitsgemeinschaft der Berliner Chefärzte und Chefärztinnen der psychiatrischen Kliniken Berlins“ einem institutionalisierten Expertengremium gleichstehe, das eine ausreichende evidenzbasierte Handlungsempfehlung nach anerkannten medizinischen Standards wie von der Rechtsprechung gefordert aussprechen könne. Hier seien aber weniger strenge Maßstäbe anzulegen, weil es neben den Gefahren für die Betroffene auch um die öffentlich-rechtliche Abwendung von Gefahren für Leib oder Leben Dritter gehe. Dies führe dazu, dass der Konsens eines weniger stark institutionalisierten und nicht national, sondern lediglich regional agierenden Fachgremiums ausreichend sei. Zudem sei es nicht zweckgerecht, die aus Sicht regionaler Ärzte einzig zielführende Behandlung Betroffener zu verhindern oder erst dann zu genehmigen, wenn - wohl erst nach Ablauf mehrerer Jahre - nationale oder sonst stärker institutionalisierte Gremien oder offizielle Leitlinien die hier gegenständliche Off-Label-Gabe vorsehen würden. 6 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ausreichende Feststellungen dazu, dass einer Behandlung der Betroffenen mit dem in Aussicht genommenen Neuroleptikum hilfsweise in intramuskulärer Verabreichungsform, für die es in Bezug auf die vorliegende Erkrankung arzneimittelrechtlich nicht zugelassen ist, gegen ihren Willen zugestimmt werden kann, sind nicht getroffen. 7
- a)Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 1 PsychKG Bln ist, wenn eine untergebrachte Person aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einwilligungsunfähigkeit die mit einer Behandlung gegebene Chance einer Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen kann, ausnahmsweise eine ihrem natürlichen Willen widersprechende, insbesondere medikamentöse Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung zulässig, wenn diese ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen wird, die Einwilligungsfähigkeit überhaupt erst zu schaffen oder wiederherzustellen. Nach § 28 Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 PsychKG Bln hat die Einrichtung vor der Durchführung der Zwangsbehandlung der untergebrachten volljährigen Person die vorherige Zustimmung des Betreuungsgerichts einzuholen. 8
- b)Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss BGHZ 243, 382 = FamRZ 2025, 1321 Rn. 12 ff.), bedarf die zwangsweise Verabreichung eines Medikaments in zulassungsüberschreitender Anwendung (sog. „Off-Label-Use“) einer medizinisch-wissenschaftlich konsentierten Grundlage. Diese füllt den - ungeschrieben auch § 28 Abs. 6 PsychKG Bln innewohnenden - Begriff der „Notwendigkeit“ aus und gehört bei der zulassungsüberschreitenden Anwendung eines Arzneimittels zu den Voraussetzungen der gerichtlichen Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung auch bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung. 9 Ein institutionalisiertes Verfahren der Bewertung zulassungsüberschreitender Anwendungen von Arzneimitteln besteht etwa im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch nach § 35 c SGB V berufene Expertengruppen. Darüber hinaus kann sich ein medizinisch-wissenschaftlicher Konsens über bewährte, zulassungsüberschreitende Arzneimittelregime auch aus Empfehlungen nationaler und internationaler medizinischer Fachgesellschaften ergeben (Senatsbeschluss BGHZ 243, 382 = FamRZ 2025, 1321 Rn. 23 f.). 10
- c)Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ersetzt die Äußerung einer regionalen Arbeitsgemeinschaft von Chefärztinnen und Chefärzten örtlicher Psychiatrischer Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und Fachkrankenhäusern keinen ausreichend breit verankerten medizinisch-wissenschaftlicher Konsens, wie er im vorgenannten Sinne durch Empfehlungen nationaler oder internationaler medizinischer Fachgesellschaften vermittelt wird. 11 Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind weniger strenge Maßstäbe auch nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung anzulegen. Denn bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist die zwangsweise Medikamentengabe nicht zusätzlich mit den Sicherheitsinteressen Dritter abzuwägen, sondern diese ist - nach der landesgesetzlichen Zweckbestimmung - allein mit dem Ziel zulässig, die Einwilligungsfähigkeit überhaupt erst zu schaffen oder wiederherzustellen, und insoweit allein mit den Gesundheits- und Freiheitsinteressen des Betroffenen abzuwägen. Denn während des Fortbestehens der Gefährdung Dritter bestehen die Unterbringungsvoraussetzungen fort und dient eine Behandlung zur Herstellung der Einwilligungsfähigkeit nicht hauptsächlich den Sicherheitsinteressen Dritter, sondern der Ermöglichung einer Entlassung aus der Unterbringung und damit dem Freiheitsinteresse des Betroffenen sowie zusätzlich seiner Gesundung. 12 Ebenso trägt nicht die Begründung des Landgerichts, es gälte die aus Sicht regionaler Ärzte einzig zielführende Behandlung Betroffener nicht zu verhindern und diese erst dann zu genehmigen, wenn - wohl erst nach Ablauf mehrerer Jahre - nationale oder sonst stärker institutionalisierte Gremien oder offizielle Leitlinien die hier gegenständlich Off-Label-Gabe vorsähen. Die Notwendigkeitskriterien folgende Anknüpfung an Empfehlungen führender medizinischer Fachgesellschaften oder ähnlicher Institutionen als medizinischen Standard soll nämlich gerade verhindern, örtliche Überzeugungen, die nicht auch überregional ausreichend evidenzbasiert anerkannt sind, zum Maßstab einer gerichtlichen Zustimmung zu erheben. 13 Das Landgericht hätte daher Feststellungen darüber treffen müssen, ob ein über die regionale Arbeitsgemeinschaft hinausreichender, hinreichend breit durch institutionalisierte Expertengremien getragener medizinisch-wissenschaftlicher Konsens über die in Aussicht genommene zulassungsüberschreitende Anwendung des Arzneimittels besteht. 14 3. Auf den Antrag der Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen zur Zwangsbehandlung die Betroffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität verletzt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - GesR 2026, 363 Rn. 18 mwN). 15 Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigung ihrer Zwangsbehandlung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - GesR 2026, 363 Rn. 19 mwN). 16 4. Im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. 17 Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Günter Nedden-Boeger Botur Krüger Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303852026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public