KORE303862021 ECLI:DE:BGH:2021:100221BXIIZB4.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210210 XII ZB 4/20 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 112 Nr 1 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG vorgehend OLG München, 4. Dezember 2019, Az: 16 UF 1189/19vorgehend AG Erding, 2. August 2019, Az: 1 F 349/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen einer unverschuldeten Fristversäumung bei krankheitsbedingtem Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen noch keine Wiedereinsetzung. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Verlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17, NJW-RR 2018, 383). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: bis 4.000 € (Rückstände bis einschließlich Juni 2014 zuzüglich nachfolgender Jahresbetrag) I. 1 Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen Erkrankung seiner Verfahrensbevollmächtigten. 2 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner in dem seit Juni 2014 rechtshängigen Verfahren zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt verpflichtet. Die Entscheidung ist dem Antragsgegner am 2. August 2019 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 2. September 2019 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründungsfrist hat das Oberlandesgericht antragsgemäß bis zum 4. November 2019 (Montag) verlängert. Am 4. November 2019 hat der Antragsgegner eine weitere Verlängerung der Frist beantragt, weil seine Verfahrensbevollmächtigte vom 1. bis zum 3. November 2019 erkrankt, eine Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten in Urlaub und weitere fristgebundene Schriftsätze zu erledigen gewesen seien; zugleich hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt habe. Die Beschwerdebegründung ist am 5. November 2019 beim Oberlandesgericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat mit Verfügung vom gleichen Tag darauf hingewiesen, dass eine zweite Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nur mit Zustimmung der Gegenseite möglich sei. Am 18. November 2019 hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen, der Beschwerdesenat sei am 4. November 2019 nicht erreichbar gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass durch eine Nachfrage der Senatsvorsitzenden eine Zustimmung der Gegenseite zur Fristverlängerung erreichbar gewesen wäre. Die Erkrankung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners habe bereits in der Nacht vom 28. auf den 29. Oktober 2019 begonnen und am 1. November 2019 „durchgeschlagen“. Als sie die Arbeit am 4. November 2019 wieder aufgenommen habe, sei sie nicht gesund gewesen; am Nachmittag habe sie festgestellt, dass sie die Beschwerdebegründung krankheitshalber unvorhergesehen nicht werde fertigstellen können. 3 Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf Fristverlängerung und Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. 4 Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 5 Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, verletzt die angefochtene Entscheidung insbesondere weder den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). 6 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerdebegründung sei nicht fristgerecht eingereicht worden, weil eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus mangels Zustimmung der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei. Dem Antragsgegner sei auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, da nach seinem eigenen Vorbringen keine unverschuldete Säumnis vorliege, wobei ihm ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werde. Insoweit komme es nicht darauf an, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners den Beschwerdesenat am letzten Tag der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist nicht habe erreichen können, da die gesetzlichen Voraussetzungen einer Fristverlängerung gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mit den Senatsmitgliedern nicht verhandelbar seien. Ebenso wenig vermöge es die Antragsgegnervertreterin von der Einhaltung gesetzlicher Frist zu entbinden, dass ihr Sekretariat in den 14 Tagen vor Fristablauf wegen Urlaubs nur mit einer Mitarbeiterin besetzt gewesen sei, weil der reibungslose interne Kanzleiablauf durch entsprechende organisatorische Maßnahmen hätte sichergestellt werden müssen. Nach ihrem eigenen Vorbringen sei die Antragsgegnervertreterin am Tag des Fristablaufs wieder arbeitsfähig und damit nicht krankheitsbedingt an der Erstellung der Beschwerdebegründung gehindert gewesen. Soweit sie nachfolgend auf eine Erkrankung beziehungsweise eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vom 29. Oktober bis 5. November 2019 verwiesen habe, sei dieser Sachvortrag unsubstantiiert. Zudem wäre der Antragsgegnervertreterin bei einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit dem 29. Oktober 2019 genug Zeit verblieben, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und die Zurückstellung weniger eilbedürftiger Sachen die Beschwerdebegründung fristgerecht zu erstellen. 7 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 8 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde kann einem Beteiligten nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 233 Satz 1 ZPO nur gewährt werden, wenn der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, wobei ihm ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.