KORE303862026 ECLI:DE:BGH:2026:100626BXIIZB50.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20260610 XII ZB 50/25 Beschluss § 1712 BGB, §§ 1712ff BGB, § 1714 BGB, § 87c Abs 1 S 1 SGB 8, § 87c Abs 5 S 1 SGB 8, § 114 Abs 4 Nr 2 FamFG vorgehend OLG Düsseldorf, 15. Januar 2025, Az: II-3 UF 178/24 vorgehend AG Grevenbroich, 23. September 2024, Az: 21 F 15/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt lässt dessen Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB und damit dessen gesetzliche Vertretungsmacht für das Kind entstehen. 2. Dem örtlich unzuständigen Jugendamt fehlt die an die Beistandschaft anknüpfende Postulationsfähigkeit gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2025 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: bis 1.500 € I. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Beschwerde in einem Unterhaltsverfahren. 2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. September 2024 dem Antrag des anwaltlich vertretenen minderjährigen Antragstellers gegen dessen Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht vollständig stattgegeben. Die allein sorgeberechtigte Kindesmutter, die zusammen mit dem Antragsteller im Bezirk des Jugendamtes des Kreises R. lebt, reichte am 17. Oktober 2024 schriftlich bei der Stadt B. - Jugendamt - einen Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein, wobei der Antrag „zur Weiterleitung an das örtlich zuständige Jugendamt beim Kreis R[...]“ gestellt war. Zu einer Weiterleitung dieses Antrags kam es nicht. Am 22. Oktober 2024 ersuchte der von der Stadt B. kontaktierte Kreis R. die Stadt B. darum, das Verfahren „im Rahmen der Amtshilfe weiterzuführen“. 3 Am 23. Oktober 2024 hat die Stadt B. für den Antragsteller, „gesetzlich vertreten durch den Unterhaltsbeistand des Jugendamtes der Stadt B[...]“, Beschwerde gegen die teilweise Antragszurückweisung eingelegt und diese später begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde nach Hinweis wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Jugendamtes der Stadt B. verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des nunmehr wieder anwaltlich vertretenen Antragstellers. II. 4 Die nach §§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 1, 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 5 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör, eine grundsätzliche Bedeutung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Antragsteller insbesondere auch nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140/24 - FamRZ 2025, 1729 Rn. 4 mwN). Auch eine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 6 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Postulationsfähigkeit des Jugendamtes nach § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG setze das Entstehen einer wirksamen Beistandschaft voraus. Dies sei nur der Fall, wenn der entsprechende schriftliche Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt gestellt worden sei. Das sei hier das Jugendamt des Kreises R. Bei einem Antrag an eine unzuständige Behörde entstehe die Beistandschaft nach Weiterleitung des Antrags mit Eingang beim zuständigen Jugendamt; daran fehle es hier. Es liege auch keine Amtshilfe vor, weil deren Voraussetzungen nicht gegeben und deren Grenzen nicht eingehalten worden seien. Es seien nicht einzelne Unterstützungshandlungen verlangt, sondern der Stadt B. sei die Verfahrensführung vollständig anvertraut worden. 7 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und werfen keine Rechtsfrage im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. 8
- a)Wie vom Beschwerdegericht zutreffend gesehen ist das Jugendamt der Stadt B. nicht Beistand des Antragstellers geworden und konnte daher im Beschwerdeverfahren weder den Antragsteller gesetzlich vertreten noch war es für diesen postulationsfähig. Es konnte die Beschwerde auch nicht in Amtshilfe oder im Auftrag des Jugendamtes des Kreises R. einlegen, da dieses ebenfalls nicht Beistand geworden ist. 9
- aa)Gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines (nach § 1713 BGB antragsberechtigten) Elternteils Beistand des Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Örtlich zuständig ist gemäß § 87 c Abs. 5 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Jugendamt, in dessen Bereich dieser Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäß § 1714 Satz 1 BGB tritt die Beistandschaft ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Das Jugendamt (bzw. derjenige Bedienstete, dem das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben des Beistands überträgt, § 55 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) wird damit gesetzlicher Vertreter des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 1716 Satz 2 BGB iVm §§ 1809 Abs. 1 Satz 1, 1813 Abs. 1, 1789 Abs. 2 Satz 1 BGB) und vertritt ab dem Zeitpunkt der Vertretungsanzeige im gerichtlichen Verfahren in Unterhaltssachen unter Ausschluss des sorgeberechtigten Elternteils das Kind allein (§ 234 FamFG). 10 Nach einhelliger Ansicht lässt nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt dessen Beistandschaft und damit dessen gesetzliche Vertretungsmacht für das Kind entstehen (BeckOGK/Uhl [Stand: 1. April 2026] BGB § 1714 Rn. 6; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2026] § 1714 Rn. 4; Grüneberg/Götz BGB 85. Aufl. § 1714 Rn. 1; Jauernig/Budzikiewicz BGB 19. Aufl. §§ 1712-1717 Rn. 2; jurisPK-BGB/Schmidbauer [Stand: 15. November 2025] § 1714 Rn. 3 und 5; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 9. Aufl. § 1714 Rn. 3; NK-BGB/Zempel 4. Aufl. § 1714 Rn. 5; Schulz/Hauß/Hüßtege Familienrecht 3. Aufl. § 1714 BGB Rn. 2 und 5; Staudinger/Dürbeck BGB [2023] § 1712 Rn. 32 und § 1714 Rn 2; Wiesner/Wapler/Walther SGB VIII 7. Aufl. § 55 Rn. 31; Meysen JAmt 2008, 120; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2021, 144, 145). Die Tatsache, dass es sich bei §§ 1712 ff. BGB um zivilrechtliche und nicht um sozialrechtliche Regelungen handelt und sich somit auch das Verhältnis zwischen Jugendamt und Minderjährigem nach dem Zivilrecht richtet, stellt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Frage, dass die Beistandschaft eine (in § 55 SGB VIII ergänzend geregelte) Aufgabe der Jugendhilfe ist, für die § 87 c Abs. 5 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zwingende Zuständigkeitsregeln enthält. Der antragsberechtigte Elternteil hat zwar die Wahl, ob er sich der Beistandschaft des Jugendamtes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen seines Kindes bedient. Er ist aber nicht frei bei der Auswahl des Jugendamtes, das diese Aufgabe übernehmen soll. Das unterscheidet die Begründung einer Beistandschaft und der damit ausgelösten gesetzlichen Vertretungsmacht von der Bevollmächtigung, von der die Rechtsbeschwerde ausgeht. 11
- bb)Nach diesen Grundsätzen konnte das Jugendamt der Stadt B. nicht Beistand des Antragstellers werden, weil es nicht gemäß § 87 c Abs. 5 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war. Darüber hinaus fehlte es schon an einem an das Jugendamt der Stadt B. gerichteten Antrag. Denn der bei diesem Jugendamt eingereichte Antrag war ausdrücklich „zur Weiterleitung an das örtlich zuständige Jugendamt beim Kreis R[...]“ gestellt. Ein Jugendamt, das weder Adressat eines Antrags auf Beistandschaft noch hierfür örtlich zuständig ist, kann nicht Beistand und damit gesetzlicher Vertreter des Kindes sein. Ihm fehlt damit auch die an die Beistandschaft anknüpfende Postulationsfähigkeit gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. 12
- cc)Das Jugendamt der Stadt B. konnte die Einlegung und Begründung der Beschwerde auch nicht in Amtshilfe oder im Auftrag des örtlich zuständigen Jugendamtes des Kreises R. übernehmen. Ein solches Tätigwerden für das Jugendamt des Kreises R. käme nur in Betracht, wenn letzteres Beistand geworden wäre. Dies würde aber, wie oben ausgeführt, gemäß § 1714 BGB zwingend den Zugang des schriftlichen Antrags auf Beistandschaft bei diesem Jugendamt voraussetzen. Daran fehlt es hier. Der Antrag war zwar an das zuständige Jugendamt des Kreises R. gerichtet, er ist diesem aber nicht zugegangen. Allein die Unterrichtung des Jugendamtes des Kreises R. über die Existenz des Antrags durch das Jugendamt der Stadt B. konnte im Hinblick auf das Schriftlichkeitserfordernis des § 1712 Abs. 1 Satz 1 BGB den Zugang des Antrags nicht ersetzen. 13
- b)Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zulässig. Der von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vortrag, wonach die Grenzen der Amtshilfe eingehalten worden seien, weil das Jugendamt B. isoliert nur die Beschwerdeeinlegung und -begründung, hingegen nicht die Verfahrensführung insgesamt übernommen habe, ist aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. 14
- c)Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage erforderlich, ob auch ein örtlich unzuständiges Jugendamt - zumindest in Amtshilfe für das zuständige Jugendamt - „Beistandsleistungen“ erbringen kann. 15 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18 - FamRZ 2018, 1766 Rn. 3). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn ein Tätigwerden des Jugendamtes B. in Amtshilfe für das zuständige Jugendamt des Kreises R. scheidet schon deshalb aus, weil der Antrag auf Beistandschaft letzterem nicht zugegangen ist. Guhling Botur Müller Krüger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303862026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public