KORE303872019 ECLI:DE:BGH:2019:230119BXIIZB397.18.0 BGH 12. Zivilsenat 20190123 XII ZB 397/18 Beschluss § 26 FamFG, § 1896 Abs 2 BGB vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 24. Juli 2018, Az: 4 T 189/17vorgehend AG Breisach, 18. Oktober 2017, Az: XVII 36/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten Aufgabenkreis; Vorliegen einer "Unbetreubarkeit" 1. Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. September 2017, XII ZB 330/17, FamRZ 2018, 54). 2. An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. September 2017, XII ZB 330/17, FamRZ 2018, 54). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 24. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € I. 1 Der 52jährige Betroffene leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischer Symptomatik. Für ihn wurde am 4. Oktober 2004 eine Berufsbetreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Vermögenssorge sowie Wohnungs- und Behördenangelegenheiten eingerichtet und mit weiterem Beschluss vom 16. September 2009 ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet. Am 15. Juli 2010 wurde - unter Beibehaltung der Berufsbetreuung im Übrigen - die Ehefrau des Betroffenen zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt, am 17. September 2010 der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben. 2 Nach Scheidung der Ehe des Betroffenen und seinem Wegzug in die Wohnung seiner Tochter wurden die bisherigen Betreuer entlassen und mit Beschluss vom 26. Mai 2014 ein Berufsbetreuer am neuen Wohnort des Betroffenen für den gesamten bisherigen Aufgabenkreis bestellt. 3 Am 18. Juli 2015 erteilte der Betroffene seiner Tochter Generalvollmacht, woraufhin das Amtsgericht die Gesundheitssorge aus dem Aufgabenkreis der Berufsbetreuung mit Beschluss vom 24. Juli 2015 herausnahm. 4 Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 widerrief der Betroffene die erteilte Generalvollmacht und legte nachfolgend Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juli 2015 ein. Der Beschwerde half das Amtsgericht durch Beschluss vom 22. Dezember 2016 ab, indem es die Tochter des Betroffenen zur Betreuerin für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge und einen neuen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge sowie der Wohnungs- und Behördenangelegenheiten bestellte. Die hiergegen wiederum eingelegte Beschwerde des Betroffenen verwarf das Landgericht. 5 Am 28. März 2016 teilte die Tochter des Betroffenen mit, dass sie sich wegen beruflicher und psychischer Belastung nicht mehr in der Lage sehe, den Betroffenen im Aufgabenbereich der Gesundheitssorge zu betreuen. Nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen im Rahmen der ohnehin anstehenden Verlängerungsentscheidung hob das Amtsgericht die Betreuung mit Beschluss vom 17. August 2016 wegen "Unbetreubarkeit" auf. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein, mit der er die Bestellung seiner geschiedenen Ehefrau als Betreuerin für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge und Vermögenssorge verfolgte. Der Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 ab, indem es die geschiedene Ehefrau des Betroffenen zur Betreuerin für den genannten Aufgabenkreis zuzüglich der Behörden- und Wohnungsangelegenheiten bestellte. Hiergegen legten der Betroffene und seine zur Betreuerin bestellte geschiedene Ehefrau Beschwerde ein, mit der sie eine Erweiterung der Betreuung auf alle Angelegenheiten verfolgten. Das Landgericht verwarf die Beschwerde. 6 Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 hat die geschiedene Ehefrau beantragt, für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Behörden- und Wohnungsangelegenheiten einen anderen Betreuer zu bestellen, weil sie nicht mehr in der Lage sei, den Betroffenen gewissenhaft in den vorgenannten Bereichen im gebotenen Umfang zu vertreten. 7 Das Amtsgericht hat daraufhin die Betreuung insgesamt aufgehoben. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. 8 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 9 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung entfallen seien. Zwar sei der Betroffene weiterhin krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Gleichwohl sei ein Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen nicht mehr festzustellen. Denn trotz mehrfacher Nachfragen im Rahmen des Anhörungstermins sei der Betroffene nicht in der Lage gewesen, einen Betreuungsbedarf zu erklären; Gleiches gelte für die im Anhörungstermin anwesende Sachbearbeiterin der Betreuungsbehörde. Anstehende Veränderungen, die einer rechtlichen Regelung im Bereich der Wohnungsangelegenheiten bedürften, seien weder vom Betroffenen noch von der Betreuungsbehörde benannt worden. Im Gesundheitsbereich sei in den letzten Jahren offensichtlich keine rechtlich relevante Tätigkeit mehr für den Betroffenen, der sich in langjähriger kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung befinde, notwendig gewesen. Auch im Bereich der Vermögenssorge sei ein Handlungsbedarf nicht zu erkennen, da der Betroffene alle notwendigen Schritte zur Erlangung von Sozialleistungen selbst ergreife. Zwar sei er nach Aktenlage überschuldet, jedoch stünden mangels pfändbaren Einkommens oder Vermögens keine Tätigkeiten in Form einer aktiven oder passiven Schuldenregulierung an. 10 Auch sei der Betroffene als "unbetreubar" einzustufen. Zwar habe die Berufsbetreuung in den ersten zehn Jahren erfolgreich geführt werden können, jedoch sei es nach dem Umzug des Betroffen keinem Berufsbetreuer und keiner familiär vertrauten Person mehr gelungen, die Betreuung in sachgerechte Bahnen zu lenken. Mit beiden seit 2014 eingesetzten, erfahrenen Berufsbetreuern habe eine Kooperationsbereitschaft des Betroffenen nicht hergestellt werden können. Den Personen aus dem familiären Umfeld des Betroffenen fehle es sowohl an der Eignung, die notwendigen rechtlichen Schritte für den Betroffenen zu ergreifen, als auch an der unabdingbaren Fähigkeit, sich in Ausübung der Betreuungstätigkeit gegenüber seinem manischen und fordernden Wesen hinreichend abzugrenzen. 11 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, beruhen sowohl die Verneinung eines konkreten Betreuungsbedarfs als auch die Annahme einer "Unbetreubarkeit" des Betroffenen durch das Landgericht nicht auf tragfähigen Feststellungen (§ 26 FamFG). 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.