KG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 71 FamFG zulässig. In der Sache ist sie jedoch im Wesentlichen unbegründet. Das Kammergericht hat den Geschäftswert des am 21. Januar 2015 von der Notarin beurkundeten Vertrags rechtsfehlerfrei allein
dem fünffachen Betrag der im Vertrag vereinbarten Jahresvergütung bestimmt und der Kosten(neu)berechnung - der Bindung an den Antrag der Beteiligten zu 1 Rechnung tragend - zutreffend einen Geschäftswert von 39.591,26 € zugrunde gelegt. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Das Rechtsmittel hat lediglich insoweit Erfolg, als mit ihm ein etwas höherer Ansatz einer angefallenen Vollzugsgebühr erstrebt wird. 9 1.
KG ist Beurkundungsgegenstand das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen. Mehrere Rechtsverhältnisse sind gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift verschiedene Beurkundungstatbestände, deren Werte
KG zusammenzurechnen sind, soweit in § 109 GNotKG nichts anderes bestimmt ist. § 109 GNotKG enthält mithin eine Ausnahme zu dem Grundsatz des § 86 GNotKG,
welchem jedes Rechtsverhältnis als eigenständiger Gegenstand zu behandeln und zu bewerten ist (Diehn in Korintenberg, GNotKG,
KG, in dem von der Rechtsprechung unter der Geltung der Kostenordnung entwickelte Überlegungen, unter welchen Voraussetzungen es sich bei der Beurkundung mehrerer Erklärungen um denselben Gegenstand handelt, ausdrücklich normiert worden sind (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 186; Bachmayer aaO Rn. 1 f; Diehn aaO Rn. 16), liegt derselbe Beurkundungsgegenstand vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das andere Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des einen Rechtsverhältnisses dient.
KG ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis nur gegeben, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. In diesen Fällen bestimmt sich
Absatz 1 Satz 5 der Geschäftswert lediglich
dem Wert des Rechtsverhältnisses (Hauptgeschäft), zu dessen Erfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die anderen Rechtsverhältnisse dienen. 10 Eine trennscharfe Abgrenzung ist abstrakt-generell allerdings mitunter schwierig (BT-Drucks. 17/11471 [neu] aaO). Erforderlich ist eine normative Betrachtung (Diehn aaO Rn. 17). 11 2. Diese führt hier zu dem Ergebnis, dass die fremdnützige Geschäftsbesorgung in Gestalt der Fortführung der Treuhandtätigkeit ab dem 1. Januar 2015 durch die W. GmbH
Ausscheiden der D. L. als Hauptgeschäft anzusehen und die Übertragung des Geschäftsanteils auf jene Gesellschaft (nur) als Durchführungsgeschäft im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 und 5 GNotKG einzuordnen ist. Den an der Beurkundung des Vertrages vom
Ausscheiden der D. GmbH, und bleibt somit
KG bei der Bestimmung des Geschäftswerts unberücksichtigt. Dieser bestimmt sich hier daher ausschließlich gemäß § 99 Abs. 2 GNotKG
dem fünffachen Betrag der in § 3 des Vertrages vereinbarten Jahresvergütung und beläuft sich somit auf 20.000 €. 12 3. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass sich
dem Verständnis des Kammergerichts der
KG zu ermittelnde Geschäftswert auf 0 € beliefe und in der Folge auch die Beurkundungsgebühr 0 € betrüge, hätte sich die W. GmbH für ihre treuhänderische Tätigkeit keine Vergütung ausbedungen, kann nicht beigetreten werden. Sind (laufende) Bezüge nicht vereinbart worden, ist § 36 Abs. 1 GNotKG anwendbar (Uhl in Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 99 GNotKG Rn. 11 mwN), der normiert, dass der Geschäftswert dann
billigem Ermessen zu bestimmen ist. Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000 € auszugehen. Zu der Situation, dass die Beurkundung eines Treuhänderwechsels kostenfrei erfolgen müsste, kann es infolgedessen nicht kommen. 13 Soweit die Rechtsbeschwerde weiter meint, eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung des vorliegenden Falles, in dem über die Vereinbarung einer Vergütung hinaus noch eine Übertragung der Geschäftsanteile beurkundet wurde, mit dem (gedachten) Fall, in dem die D. L. Treuhänderin geblieben wäre, sich jedoch für die Zukunft eine Vergütung hätte versprechen lassen, sei "nicht länger gerechtfertigt", verkennt sie, dass es bezweckte Folge der (Ausnahme-)Vorschrift des § 109 GNotKG ist, wenn unter ihren (engen) Voraussetzungen nur eines von mehreren zusammenhängenden Rechtsgeschäften wertmäßig berücksichtigungsfähig ist. Der Gesetzgeber hat diese Norm geschaffen, um in den von ihr erfassten Fällen unverhältnismäßig hohe Gegenstandswerte zu vermeiden (vgl. Bachmayer aaO Rn. 3 f). 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.